Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

NABEG

§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung ist an den Auslegungsorten gemäß § 9 Absatz 3 sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt § 9 Absatz 4 entsprechend. Die Bundesnetzagentur macht die Auslegung und Veröffentlichung nach Satz 1 mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Ausbaumaßnahme voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

§ 12 § 14