Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 6 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 9
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 6/07Zitiert von 8
- BGH, 30.01.2012 – II ZB 20/11Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit weiteren beratenden Mitgliedern neben den stimmberechtigten MitgliedernZitiert von 3
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 42/13Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - WahlartZitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 02.11.2010 – 20 W 362/10Zitiert von 1
- LAG Hessen, 29.07.2010 – 9 TaBVGa 116/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.03.2023 – 1 ABR 43/18Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)Zitiert von 11
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- BAG, 15.05.2019 – 7 ABR 35/17Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen GewerkschaftZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/6#abs-1 (1) Bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/6#abs-2 (2) Die Bildung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den §§ 7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, nach § 96 Absatz 4, den §§ 97 bis 101 Abs. 1 und 3 und den §§ 102 bis 106 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, daß die Wählbarkeit eines Prokuristen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organ unmittelbar unterstellt und zur Ausübung der Prokura für den gesamten Geschäftsbereich des Organs ermächtigt ist. Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Status) über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bleiben unberührt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/6#abs-3 (3) Auf Genossenschaften sind die §§ 100, 101 Abs. 1 und 3 und die §§ 103 und 106 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Auf die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.