§ 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2010 – 20 W 175/10Zitiert von 5
- BGH, 24.06.2002 – II ZR 296/01Zitiert von 5
- BGH, 14.10.2025 – II ZR 78/24Berichtspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei inaktiver GesellschaftZitiert von 1
- LAG Hessen, 29.07.2010 – 9 TaBVGa 116/10Zitiert von 3
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 9
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 42/13Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - WahlartZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.02.2025 – 8 U 25/24
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2017 – 20 W 147/17
- LG Frankfurt am Main, 12.11.2013 – 3-05 O 151/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/102#abs-1 (1) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/102#abs-2 (2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.