Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 12 Wahlvorschläge für Delegierte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Unterschriftenquoren bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG)Zitiert von 12
- LAG Hessen, 05.08.2010 – 9 TaBV 26/10Zitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 29
- LAG Düsseldorf, 15.08.2018 – 12 TaBV 55/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/12#abs-1 (1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/12#abs-2 (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.