Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 22 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/22#abs-1 (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/22#abs-2 (2) Zur Anfechtung berechtigt sind
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 22 MitbestG →
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Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 20.02.2024 – 3 BVGa 4/24
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 29
- LAG Köln, 04.07.2023 – 10 TaBVGa 2/23
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 – 8 TaBV 30/21Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 23.09.2020 – 17 BV 351/18Zitiert von 2
- LAG Hessen, 21.06.2021 – 16 TaBV 180/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 22/23Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Briefwahloption für alle WahlberechtigteZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.