Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 22 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/22#abs-1 (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/22#abs-2 (2) Zur Anfechtung berechtigt sind
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 22 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 20.02.2024 – 3 BVGa 4/24
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 30
- LAG Köln, 04.07.2023 – 10 TaBVGa 2/23
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 – 8 TaBV 30/21Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 23.09.2020 – 17 BV 351/18Zitiert von 2
- LAG Hessen, 21.06.2021 – 16 TaBV 180/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 22/23Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Briefwahloption für alle WahlberechtigteZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.