Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 21 Anfechtung der Wahl von Delegierten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 20.02.2024 – 3 BVGa 4/24
- BAG, 21.04.2020 – 7 ABN 78/19Nichtzulassungsbeschwerde - Beteiligung am Verfahren - Delegiertenwahl - Aufsichtsrat - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - DivergenzZitiert von 3
- ArbG Frankfurt am Main, 23.09.2020 – 17 BV 351/18Zitiert von 2
- LAG Köln, 04.07.2023 – 10 TaBVGa 2/23
- LAG Köln, 01.02.2023 – 5 TaBVGa 1/23
- LAG Hessen, 21.06.2021 – 16 TaBV 180/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 20.03.2023 – 3 BVGa 1/23Zitiert von 4
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 – 8 TaBV 30/21Zitiert von 1
- ArbG Köln, 13.01.2023 – 1 BVGa 25/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/21#abs-1 (1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/21#abs-2 (2) Zur Anfechtung berechtigt sind
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.