Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 13 Amtszeit der Delegierten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 07.05.1969 – 2 BvL 15/67Einzelfallgesetze sind nicht schlechthin unzulässig (Lex Rheinstahl)Zitiert von 20
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 – 4 TaBV 102/16Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 12.08.2016 – 4 Ta 488/16Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/13#abs-1 (1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/13#abs-2 (2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/13#abs-3 (3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 9 Abs. 3 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/13#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.