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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1530
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 8. Juni 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seemannsgesetzes
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird
wie folgt geändert:
01. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis
zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer
Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausrei-
chende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf
Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47
nichts anderes bestimmen.“
02. In § 44 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort
„Besatzungsmitglied“ die Wörter „in der gesetzli-
chen Krankenversicherung versicherte“ eingefügt.
03. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Besatzungs-
mitglied“ ein Komma und werden die Wörter
„das in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge
auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungs-
mitglied, das in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert ist, in den Geltungsbereich
des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurück-
gekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des
Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied
spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nach-
dem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung
infolge eines Arbeitsunfalls endet die Kranken-
fürsorge, sobald der zuständige Träger der Un-
fallversicherung mit seinen Leistungen beginnt.“
1. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rückbeförde-
rung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den
Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbe-
fördert“ durch das Wort „heimgeschafft“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Rückbeförde-
rung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.
2. In § 53 Abs. 2 werden die Wörter „es Vorschriften
über die Mindesturlaubsdauer enthält“ durch die
Wörter „dieses Gesetz keine abweichenden Be-
stimmungen trifft“ ersetzt.
3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Urlaub beträgt jährlich mindestens
30 Kalendertage.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „27 Werkta-
ge“ durch die Angabe „34 Kalendertage“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25 Werkta-
ge“ durch die Angabe „32 Kalendertage“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den
Urlaub nicht anzurechnen.“
4. § 55 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu ge-
währen, es sei denn, dass dringende betriebliche
oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegen-
de Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich
machen.
(3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonati-
gem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens
aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu
gewähren.“
5. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „fallen-
den“ die Wörter „Sonn- und“ gestrichen.
5a. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1
endet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem
das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in
dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt,
wenn
1. der Reeder für eine unverzügliche Heimschaf-
fung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder
2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaf-
fung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatz-
mann, über dessen Eignung im Zweifel das See-
mannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten
für den Reeder und ohne Aufenthalt für das
Schiff an seine Stelle treten kann.“

5b. In § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Rückbeförderung“ durch das Wort „Heimschaf-
fung“ ersetzt.
6. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Anspruch auf Heimschaffung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „freie Rückbeförderung zu
dem Ort im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, an dem das Heuer-
verhältnis begründet worden ist“ wer-
den durch die Wörter „Heimschaffung
an den nach § 73 maßgebenden Be-
stimmungsort“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „65“
durch die Angabe „64“ ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
ddd) Folgende Nummern 5 und 6 werden
angefügt:
„5. wenn der Reeder seine gesetzli-
chen oder arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen wegen Insolvenz,
Veräußerung des Schiffes, Ände-
rung der Schiffseintragung oder
aus einem ähnlichen Grund nicht
mehr erfüllen kann,
„6. wenn das Heuerverhältnis auf
Grund eines Schiedsspruches,
eines Tarifvertrages oder aus
einem ähnlichen Grund beendet
wird.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „freie Rückbeför-
derung“ durch das Wort „Heimschaffung“ er-
setzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
7. § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Bestimmungsort der Heimschaffung
(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den
es heimgeschafft werden will, aus den Bestim-
mungsorten auswählen.
(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind
1. der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet
worden ist,
2. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,
3. der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder
4. jeder andere bei der Begründung des Heuerver-
hältnisses vereinbarte Ort.“
8. § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Durchführung
und Kosten der Heimschaffung
(1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die
Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher,
dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonsti-
ge für die Heimschaffung erforderliche Ausweispa-
piere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmit-
glieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für
die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintref-
fen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmit-
glied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine
Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet
werden.
(2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaf-
fung. Diese umfassen die Aufwendungen für
1. die Beförderung an den Bestimmungsort,
2. die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der
Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintref-
fen am Bestimmungsort,
3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm per-
sönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,
4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungs-
mitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort
reisen zu können.
Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit
der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besat-
zungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung
zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf
der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende
Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die
Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den
Urlaub angerechnet werden.
(4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn
das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort ein-
getroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaf-
fung nicht innerhalb von drei Monaten geltend
gemacht hat.
(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung
gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom
Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der
Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Ab-
satz 2 Satz 3 gelten nicht.
(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrun-
gen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besat-
zungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine
Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt
der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst
das Seemannsamt die Heimschaffung und veraus-
lagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.
(7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung
trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.“
8a. In § 75 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes“ durch die Wörter
„in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach
§ 73 Abs. 2 liegt“ ersetzt.

8b. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die
Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maß-
gabe, dass im Falle der außerordentlichen Kün-
digung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „freie Rückbeför-
derung“ durch das Wort „Heimschaffung“ und
wird die Angabe „§§ 72 und 73“ durch die Anga-
be „§§ 72 bis 74“ ersetzt.
8c. In § 79 wird die Angabe „71, 72, 75 und 76“ durch
die Angabe „71 bis 76“ ersetzt.
8d. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 115 Abs. 4“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch
die Angabe „74 Abs. 7“ ersetzt.
8e. In § 125 Nr. 7 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch die
Angabe „74 Abs. 7“ und die Angabe „78 Abs. 4“
durch die Angabe „78 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
9. § 137 wird aufgehoben.
10. In § 140 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 53 und 60“
durch die Angabe „§§ 53, 54 und 60“ ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung des
Gesetzes betreffend die
Verpflichtung der Kaufffahrteischiffe
zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute
Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kaufffahr-
teischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt
geändert:
1. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
2. § 434d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2004“
durch die Angabe „31. Dezember 2005“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2 Satz 2 in
der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung“
durch die Wörter „§ 85 Abs. 2 Satz 3 in der seit
dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 3a
Änderung des Altenpflegegesetzes
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden
Weiterbildungskosten,“.
2. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbil-
dung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die
nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Träger
der praktischen Ausbildung der Schülerin oder dem
Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus die
Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu erstat-
ten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.“
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungs-
vergütung“ die Wörter „sowie die von ihm nach
§ 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskos-
ten“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungs-
vergütung“ die Wörter „und der nach § 17 Abs. 1a
zu erstattenden Weiterbildungskosten“ eingefügt.
4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 1)“
durch die Wörter „und der nach § 17 Abs. 1a zu erstat-
tenden Weiterbildungskosten“ ersetzt.
Artikel 3b
Änderung
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird das Wort „Die“ vorangestellt.
2. Die Wörter „Vorschrift ist“ werden durch die Wörter
„Vorschrift umfasst“ ersetzt.
3. Der abschließende Punkt wird gestrichen und folgen-
de Wörter werden angefügt:
„ , sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegeset-
zes zu erstattenden Weiterbildungskosten.“

Artikel 4
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes
vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
geändert worden ist, wird die Angabe „Zehntel oder 100“
durch die Angabe „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes zur Ergänzung
des Gesetzes über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und
der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 18 des Gesetzes vom
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist,
wird die Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
„Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2004,
Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Kraft.
(3) Die Artikel 3a und 3b treten am 1. Januar 2006 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 8. Juni 2005
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1530. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 277ba57527228db2….