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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1530

BGBl. 2005 I S. 1530 · 16.797 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
                                      Zweites Gesetz
                  zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze
                                                  Vom 8. Juni 2005

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

           Änderung des Seemannsgesetzes

   Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird
wie folgt geändert:

01. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis
       zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer
       Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausrei-
       chende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf
       Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47
       nichts anderes bestimmen.“

02. In § 44 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort
    „Besatzungsmitglied“ die Wörter „in der gesetzli-
    chen Krankenversicherung versicherte“ eingefügt.

03. § 47 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Besatzungs-

          mitglied“ ein Komma und werden die Wörter

          „das in der gesetzlichen Krankenversicherung

          versichert ist,“ eingefügt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
             „(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb
          des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
          zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge
          auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungs-
          mitglied, das in der gesetzlichen Krankenver-
          sicherung versichert ist, in den Geltungsbereich
          des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurück-
          gekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des
          Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied
          spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nach-

          dem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung

          infolge eines Arbeitsunfalls endet die Kranken-

          fürsorge, sobald der zuständige Träger der Un-

          fallversicherung mit seinen Leistungen beginnt.“

 1. § 49 wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift wird das Wort „Rückbeförde-

          rung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.

       b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den
          Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbe-
          fördert“ durch das Wort „heimgeschafft“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Rückbeförde-
       rung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.

2. In § 53 Abs. 2 werden die Wörter „es Vorschriften
   über die Mindesturlaubsdauer enthält“ durch die

   Wörter „dieses Gesetz keine abweichenden Be-
   stimmungen trifft“ ersetzt.

3. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Der Urlaub beträgt        jährlich    mindestens
        30 Kalendertage.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „27 Werkta-
            ge“ durch die Angabe „34 Kalendertage“
            ersetzt.
        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25 Werkta-
            ge“ durch die Angabe „32 Kalendertage“
            ersetzt.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

          „(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den
        Urlaub nicht anzurechnen.“

4. § 55 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu ge-

    währen, es sei denn, dass dringende betriebliche

    oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegen-

    de Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich

    machen.
      (3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonati-
    gem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens
    aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu
    gewähren.“

5. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „fallen-
   den“ die Wörter „Sonn- und“ gestrichen.

5a. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1
    endet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem

    das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in

    dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt,

    wenn

    1. der Reeder für eine unverzügliche Heimschaf-
       fung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder
    2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaf-

       fung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatz-

       mann, über dessen Eignung im Zweifel das See-
       mannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten
       für den Reeder und ohne Aufenthalt für das
       Schiff an seine Stelle treten kann.“
BGBl. 2005, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
5b. In § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
    „Rückbeförderung“ durch das Wort „Heimschaf-

    fung“ ersetzt.

6. § 72 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 72

                Anspruch auf Heimschaffung“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Die Wörter „freie Rückbeförderung zu
                dem Ort im Geltungsbereich des
                Grundgesetzes, an dem das Heuer-
                verhältnis begründet worden ist“ wer-

                den durch die Wörter „Heimschaffung

                an den nach § 73 maßgebenden Be-
                stimmungsort“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „65“
                durch die Angabe „64“ ersetzt.

           ccc) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
                Komma ersetzt.

           ddd) Folgende Nummern 5 und 6 werden
                angefügt:

                  „5. wenn der Reeder seine gesetzli-
                      chen oder arbeitsvertraglichen
                      Verpflichtungen wegen Insolvenz,
                      Veräußerung des Schiffes, Ände-
                      rung der Schiffseintragung oder
                      aus einem ähnlichen Grund nicht
                      mehr erfüllen kann,

                  „6. wenn das Heuerverhältnis auf
                      Grund eines Schiedsspruches,
                      eines Tarifvertrages oder aus
                      einem ähnlichen Grund beendet
                      wird.“
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    c) In Absatz 2 werden die Wörter „freie Rückbeför-
       derung“ durch das Wort „Heimschaffung“ er-
       setzt.

    d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

7. § 73 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 73

           Bestimmungsort der Heimschaffung
      (1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den
    es heimgeschafft werden will, aus den Bestim-
    mungsorten auswählen.

      (2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind
    1. der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet
       worden ist,
    2. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,

    3. der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder

    4. jeder andere bei der Begründung des Heuerver-
       hältnisses vereinbarte Ort.“

8. § 74 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 74

                     Durchführung
              und Kosten der Heimschaffung
       (1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die

    Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher,
    dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonsti-
    ge für die Heimschaffung erforderliche Ausweispa-

    piere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmit-
    glieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für
    die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintref-

    fen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmit-
    glied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine
    Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet
    werden.

      (2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaf-

    fung. Diese umfassen die Aufwendungen für

    1. die Beförderung an den Bestimmungsort,
    2. die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der
       Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintref-
       fen am Bestimmungsort,

    3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm per-
       sönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,

    4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungs-
       mitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort
       reisen zu können.

    Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit
    der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besat-
    zungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung
    zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf
    der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende
    Vereinbarung ist unwirksam.

      (3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die
    Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den
    Urlaub angerechnet werden.
      (4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn
    das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort ein-
    getroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaf-
    fung nicht innerhalb von drei Monaten geltend
    gemacht hat.

      (5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung
    gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom
    Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der
    Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Ab-
    satz 2 Satz 3 gelten nicht.

       (6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrun-
    gen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besat-
    zungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine
    Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt
    der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst
    das Seemannsamt die Heimschaffung und veraus-
    lagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.
        (7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung
    trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.“

8a. In § 75 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Gel-

    tungsbereich des Grundgesetzes“ durch die Wörter
    „in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach
    § 73 Abs. 2 liegt“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
 8b. § 78 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

             „(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die
          Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maß-
          gabe, dass im Falle der außerordentlichen Kün-
          digung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist.“
       b) In Absatz 5 werden die Wörter „freie Rückbeför-
          derung“ durch das Wort „Heimschaffung“ und
          wird die Angabe „§§ 72 und 73“ durch die Anga-

          be „§§ 72 bis 74“ ersetzt.

 8c. In § 79 wird die Angabe „71, 72, 75 und 76“ durch
     die Angabe „71 bis 76“ ersetzt.

 8d. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 3“
          durch die Angabe „§ 115 Abs. 4“ ersetzt.
       b) In Nummer 5 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch
          die Angabe „74 Abs. 7“ ersetzt.

 8e. In § 125 Nr. 7 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch die
     Angabe „74 Abs. 7“ und die Angabe „78 Abs. 4“
     durch die Angabe „78 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.

 9. § 137 wird aufgehoben.

10. In § 140 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 53 und 60“
    durch die Angabe „§§ 53, 54 und 60“ ersetzt.

                          Artikel 2
                     Aufhebung des
                 Gesetzes betreffend die
          Verpflichtung der Kaufffahrteischiffe
       zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute

   Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kaufffahr-
teischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.

                          Artikel 3

                        Änderung
          des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt
geändert:

1. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
   Nr. 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.

2. § 434d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2004“
      durch die Angabe „31. Dezember 2005“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2 Satz 2 in
      der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung“

      durch die Wörter „§ 85 Abs. 2 Satz 3 in der seit
      dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung“ ersetzt.

                       Artikel 3a
         Änderung des Altenpflegegesetzes

  Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num-
   mer 5a eingefügt:
   „5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden
        Weiterbildungskosten,“.

2. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbil-
   dung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die
   nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Träger
   der praktischen Ausbildung der Schülerin oder dem
   Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus die
   Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2
   bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu erstat-
   ten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.“

3. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungs-
       vergütung“ die Wörter „sowie die von ihm nach
       § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskos-
       ten“ eingefügt.
    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungs-
       vergütung“ die Wörter „und der nach § 17 Abs. 1a
       zu erstattenden Weiterbildungskosten“ eingefügt.

4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 1)“
   durch die Wörter „und der nach § 17 Abs. 1a zu erstat-
   tenden Weiterbildungskosten“ ersetzt.

                       Artikel 3b

                      Änderung
         des Elften Buches Sozialgesetzbuch

  § 82a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut wird das Wort „Die“ vorangestellt.
2. Die Wörter „Vorschrift ist“ werden durch die Wörter
   „Vorschrift umfasst“ ersetzt.
3. Der abschließende Punkt wird gestrichen und folgen-
   de Wörter werden angefügt:
   „ , sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegeset-
   zes zu erstattenden Weiterbildungskosten.“
BGBl. 2005, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
                        Artikel 4

      Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

  In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes
vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
geändert worden ist, wird die Angabe „Zehntel oder 100“
durch die Angabe „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.

                        Artikel 5

                   Änderung des

              Gesetzes zur Ergänzung

            des Gesetzes über die Mitbe-

           stimmung der Arbeitnehmer in

      den Aufsichtsräten und Vorständen der
          Unternehmen des Bergbaus und
     der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

 In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in

den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden

Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 18 des Gesetzes vom
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist,
wird die Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
„Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.

                         Artikel 6

                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-

kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in

den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt

ist.

  (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2004,
Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Kraft.
  (3) Die Artikel 3a und 3b treten am 1. Januar 2006 in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 8. Juni 2005
verkünden.
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                             Der Bundesminister
                                          für Wirtschaft und Arbeit
                                              Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1530. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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