Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 16 Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/16#abs-1 (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/16#abs-2 (2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 16 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.02.2017 – 20 W 8/16Zitiert von 1
- BAG, 18.08.2020 – 1 ABR 43/18 (A)Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea
- LAG Düsseldorf, 15.08.2018 – 12 TaBV 55/17Zitiert von 1
- BVerfG, 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Unterschriftenquoren bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG)Zitiert von 18
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 22/23Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Briefwahloption für alle WahlberechtigteZitiert von 7
- EuGH, 18.10.2022 – C-800/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- BAG, 23.03.2023 – 1 ABR 43/18Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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