Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 17 Ersatzmitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/17#abs-1 (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen Bewerber, der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und für einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/17#abs-2 (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/17#abs-3 (3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 7 Absatz 3 entspricht; § 18a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 17 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 22/23Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Briefwahloption für alle WahlberechtigteZitiert von 7
- BAG, 15.05.2019 – 7 ABR 35/17Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen GewerkschaftZitiert von 20
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 30
- ArbG Frankfurt am Main, 23.09.2020 – 17 BV 351/18Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 15.08.2018 – 12 TaBV 55/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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