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Artikel 3 · BT-Drs. 15/2542 · S. 17

Zu Artikel 3 (Änderung des Mitbestimmungs-

Zu Artikel 3 (Änderung des Mitbestimmungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Da das BetrVG 1952 aufgehoben wird, muss die Angabe
„Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch den Titel des
neuen Gesetzes „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt werden.
Zu Nummer 2 (§ 19)
Bisher erfolgte die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (in
Papierform). Nach § 25 AktG haben seit dem 1. Januar
2003 Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzei-
ger zu erfolgen (vgl. die Ausführungen zu B. Artikel 1, zu
§ 8 Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a).
Zu Nummer 3 (§ 22)
Die Änderung vollzieht die Neuregelung in § 25 AktG nach
(vgl. die Ausführungen zu B. Artikel 1, zu § 8 und Arti-
kel 2 Nr. 5 Buchstabe a sowie Artikel 3 Nr. 2).
Zu Nummer 4 (§ 25)
Parallel zu der Regelung in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3
(DrittelbG) soll auch für größere nach dem MitbestG mit-
bestimmte Gesellschaften mit beschränkter Haftung für den
obligatorischen Aufsichtsrat in Absatz 1 Nr. 2 auf § 125
Abs. 4 AktG verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zu
B. Artikel 1, zu § 1).
Darüber hinaus wird die Verweisung in Absatz 1 Nr. 2 – wie
in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 (DrittelbG) – ebenfalls um
§ 170 AktG ergänzt (vgl. die Ausführungen zu B. Artikel 1,
zu § 1).
Zu Nummer 5 (§ 34)
Die Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 2 ist die Parallelrege-
lung zu § 10h Abs. 4 Nr. 1 des MitbestErgG. Auch im Mit-
bestG ist die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer auf
die jeweils ein Delegierter entfällt, erhöht worden (§ 11
Abs. 1 Satz 1 MitbestG), so dass diese Folgeregelung für
die Seeschifffahrt erforderlich wurde.

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Herkunft

BT-Drs. 15/2542, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.977–67.525 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert a2c804cb41b782c7….

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