Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/2542 · S. 17
Zu Artikel 3 (Änderung des Mitbestimmungs-
Zu Artikel 3 (Änderung des Mitbestimmungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Da das BetrVG 1952 aufgehoben wird, muss die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch den Titel des neuen Gesetzes „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt werden. Zu Nummer 2 (§ 19) Bisher erfolgte die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (in Papierform). Nach § 25 AktG haben seit dem 1. Januar 2003 Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzei- ger zu erfolgen (vgl. die Ausführungen zu B. Artikel 1, zu § 8 Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a). Zu Nummer 3 (§ 22) Die Änderung vollzieht die Neuregelung in § 25 AktG nach (vgl. die Ausführungen zu B. Artikel 1, zu § 8 und Arti- kel 2 Nr. 5 Buchstabe a sowie Artikel 3 Nr. 2). Zu Nummer 4 (§ 25) Parallel zu der Regelung in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 (DrittelbG) soll auch für größere nach dem MitbestG mit- bestimmte Gesellschaften mit beschränkter Haftung für den obligatorischen Aufsichtsrat in Absatz 1 Nr. 2 auf § 125 Abs. 4 AktG verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zu B. Artikel 1, zu § 1). Darüber hinaus wird die Verweisung in Absatz 1 Nr. 2 – wie in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 (DrittelbG) – ebenfalls um § 170 AktG ergänzt (vgl. die Ausführungen zu B. Artikel 1, zu § 1). Zu Nummer 5 (§ 34) Die Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 2 ist die Parallelrege- lung zu § 10h Abs. 4 Nr. 1 des MitbestErgG. Auch im Mit- bestG ist die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer auf die jeweils ein Delegierter entfällt, erhöht worden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MitbestG), so dass diese Folgeregelung für die Seeschifffahrt erforderlich wurde.
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Herkunft
BT-Drs. 15/2542, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.977–67.525 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert a2c804cb41b782c7….
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