Gesetze / Milcherzeugnisverordnung
MilchV§ 3 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. § 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-2b (2b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verkehrsbezeichnung ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt, können die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 2a sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen müssen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 stehen. Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Milcherzeugnisse in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei Milcherzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1362)
BGBl. 2021 I S. 1362
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2916)
BGBl. 2016 I S. 2916
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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10.11.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. November 2004 (BGBl. I 2799)
BGBl. 2004 I S. 2799
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14.10.1999 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I 2053)
BGBl. 1999 I S. 2053
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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03.02.1997 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I 144)
BGBl. 1997 I S. 144
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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12.11.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 1990 (BGBl. I 2447)
BGBl. 1990 I S. 2447
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03.12.1987 Ausfertigung
§ 3 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I 2443 666)
BGBl. 1987 I S. 2443
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20.12.1977 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I 2738; 1978 I 257)
BGBl. 1977 I S. 2738
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.