Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1816
BGBl. 2007 I S. 1816 · 286.219 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)
Vom 8. August 2007
Es verordnen auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945) das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Tech-
nologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit,
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buch-
stabe a, b und d, des § 34 Satz 1, auch in Verbindung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über
eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie
93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförde-
rung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl.
EG Nr. L 21 S. 42).
2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot
der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreos-
tatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeu-
gung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/
EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3), geändert durch
die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 17).
3. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhe-
bung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-
scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125
S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1).
4. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG
1998 Nr. L 24 S. 9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap-
ril 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1).
5. Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die
Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der
Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförde-
rung von Rohzucker auf See (ABl. EG Nr. L 140 S. 10).
6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109
S. 29).
7. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen
und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/
424/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/
EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31).
8. Richtlinie 2004/4/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 zur
Änderung der Richtlinie 96/3/EG über eine Ausnahmeregelung
von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates
über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fet-
ten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. EU Nr. L 15 S. 25, Nr.
L 81 S. 92).
9. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über
Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung
und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie
zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des
Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr.
L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12).
mit Satz 2, des § 35 Nr. 1 bis 3, des § 36 Satz 1 Nr. 1
bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 70 Abs. 8,
sowie des § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, und Satz 2, Abs. 2
und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches, davon § 56 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbin-
dung mit § 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes
über die Errichtung eines Bundesamtes für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), der zuletzt
durch Artikel 2 § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654) geändert wor-
den ist, das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 10 Abs. 4, des § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 und
Abs. 3 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, davon
Nr. 1 und 2 auch in Verbindung mit § 70 Abs. 8, und
Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5, des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 3, davon Nr. 3 auch in Verbindung mit § 70
Abs. 10 Satz 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 47 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe a sowie des § 57 Abs. 7 und 8 Nr. 2
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz,
– des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
ganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
– des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegeset-
zes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt
durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch Artikel 193 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz,

– des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf
das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), der zu-
letzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz,
– des § 43 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Arti-
kel 57 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Verordnung
über Anforderungen an die
Hygiene beim Herstellen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer
lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung
und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelhy-
giene.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder
sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygie-
nischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie
durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witte-
rungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase,
Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge,
menschliche und tierische Ausscheidungen sowie
durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflan-
zenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte
oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungs-
verfahren,
2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel,
das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht
verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei
Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger
Bedingungen erhalten werden kann,
3. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd-
rechtlichen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU
Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Le-
bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139
S. 55, Nr. L 226 S. 22)
entsprechend.
§3
Allgemeine Hygieneanforderungen
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Be-
achtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Ge-
fahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt
sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur
so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewin-
nende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr er-
forderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Be-
einflussung nicht ausgesetzt sind.
§4
Schulung
(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von
Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr ge-
bracht werden, die auf Grund einer Schulung nach An-
hang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende
Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sach-
gebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1
sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzu-
weisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich ver-
packte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt,
bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1
gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe klei-
ner Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5.
(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbil-
dung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen ha-
ben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet
des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Le-
bensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet,
dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entspre-
chende Tätigkeit
1. nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene ge-
schult sind und
2. über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse
verfügen.
§5
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten
Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtli-
che Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Ab-
gabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung
und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anfor-
derungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe
des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nr. 2 Be-
triebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht
mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder
dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.

(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sind im Falle von
1. pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden,
frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen,
deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert
wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeu-
gung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsüb-
liche Mengen,
b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men-
gen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesübli-
chen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
2. erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit
weniger als 350 Legehennen.
§6
Herstellung bestimmter
traditioneller Lebensmittel
Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3
Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die
in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderun-
gen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils be-
zeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.
§7
Hygienische
Anforderungen an die Beförderung
von flüssigen Ölen und Fetten in Seeschiffen
(1) Flüssige Öle und Fette, die als Lebensmittel zu
dienen bestimmt sind, dürfen abweichend von Anhang II
Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die
Beförderung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen im
Sinne des Weingesetzes bestimmten Behältern beför-
dert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 4 einge-
halten werden.
(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Per-
son hat Nachweise über die drei letzten zuvor in diesen
Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirk-
samkeit des zwischen den Ladungen angewandten
Reinigungsverfahrens mit sich zu führen.
(3) Im Falle einer Umladung hat die für das Empfän-
gerschiff verantwortliche Person zusätzlich zu den in
Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das
zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff ange-
wandte Reinigungsverfahren sowie darüber, dass die
vorherige Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes
den Bestimmungen der Anlage 4 entsprach, mit sich
zu führen.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen
Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
§8
Hygienische Anforderungen an
die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel
verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II
Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die
Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Behältern
befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter fol-
gende Anforderungen eingehalten werden:
1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behälter
gründlich zu reinigen, um sie von Rückständen der
zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreini-
gungen zu befreien; die Behälter sind zu überprüfen,
um festzustellen, ob die genannten Rückstände ord-
nungsgemäß entfernt worden sind.
2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein
Flüssigmassengut gewesen sein.
(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Per-
son hat Nachweise mit Angaben über die in dem jewei-
ligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, un-
mittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und
Umfang der Reinigung nach Absatz 1 Nr. 1 für die
Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen.
Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzu-
ckers hat die für das jeweilige Schiff verantwortliche
Person vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und
dauerhaft die Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach
Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet“ an-
zubringen.
(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für
das abgebende Schiff verantwortliche Person die
Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das Empfän-
gerschiff verantwortlichen Person zu übergeben und
letztere die übergebenen Nachweise entsprechend Ab-
satz 2 Satz 1 mit sich zu führen.
(4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nach-
weise nach Absatz 2 Satz 1 von dem Beförderungsun-
ternehmen für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht,
soweit die Nachweise der für die Raffination verant-
wortlichen Person übergeben worden sind. Soweit die
Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination
verantwortlichen Person übergeben worden sind, sind
sie von dieser für ein Jahr aufzubewahren.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen
Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
§9
Zulassung zur Ausfuhr
(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmit-
teln von einer besonderen Zulassung abhängig macht,
erteilt die zuständige Behörde im Rahmen der Durch-
führung des Artikels 12 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge-
meinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-
telrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-
ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
auf Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be-
oder verarbeiten, eine Zulassung zur Ausfuhr.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
der Betrieb die allgemeinen und besonderen Anforde-
rungen des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt und der An-
trag stellende Lebensmittelunternehmer die Einhaltung
der hygienischen Anforderungen des Drittlandes zusi-
chert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Verarbei-
tung der Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, be-

sondere amtliche Untersuchungen oder sonstige amt-
liche Überwachungen beziehen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe
einer Zulassungsnummer erteilt werden. Sie kann unter
dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung wi-
derrufen werden kann, wenn der Betrieb die Anforde-
rungen nach Absatz 2 nicht erfüllt. Im Übrigen bleiben
die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf unberührt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behan-
delt oder in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier um-
geht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht verderbliches
Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr
bringt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
lage 2 Nr. 2 Buchstabe g Umhüllungen oder Verpa-
ckungen nicht richtig lagert,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
lage 2 Nr. 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass dort
genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen
umgehen,
6. entgegen § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 einen dort genannten Nachweis nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übergibt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig mit sich führt,
7. entgegen § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 5 einen dort ge-
nannten Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete An-
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anbringt oder
9. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 3 einen dort ge-
nannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein
Jahr aufbewahrt.

Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jewei-
ligen Lebensmittels
3. Lebensmittelrecht
4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
6. Havarieplan, Krisenmanagement
7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels
beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen
und anderen Abfällen
10. Reinigung und Desinfektion

Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen
sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um
a) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufsein-
richtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container
und Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen kön-
nen, instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in
geeigneter Weise zu desinfizieren,
b) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die
Primärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise si-
cherzustellen,
c) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trink-
wasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meer-
wasser zu verwenden,
d) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie
so zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhin-
dert wird.
2. Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Ver-
kaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes:
a) Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreini-
gung so weit wie möglich zu vermeiden.
b) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder
warmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.
c) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und
Desinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegen-
ständen vorhanden sein.
d) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung ei-
ner angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen
Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtun-
gen und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
e) Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeig-
nete Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.
f) Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtun-
gen zur Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die Primärer-
zeugnisse vorhanden sein.
g) Umhüllungen und Verpackungen müssen so gelagert werden, dass sie
nicht verunreinigt werden können.
3. Es sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustel-
len, dass
a) das für die Behandlung von Primärerzeugnissen eingesetzte Personal ge-
sund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmit-
telhygiene geschult ist,
b) Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen, ein hohes Maß an per-
sönlicher Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung
und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,
c) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren nicht
mit Primärerzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Primärerzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden
können.

Anlage 3
(zu § 6)
Traditionelle Lebensmittel
Anforderungen
Räume, Geräte
Lebensmittel des Anhangs II der
und Ausrüstungen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Milcherzeugnisse Kapitel II Nr. 1 Räume mit
a) gemauerten Bodenflächen,
Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen, Wandflächen
oder Decken aus offenporigem
Naturstein,
c) mit Bodenflächen aus anderen
natürlichen Materialien,
in denen die Lebensmittel
reifen oder geräuchert werden,
Höhlen oder Felsenkeller, in
denen die Lebensmittel reifen
Kapitel V Nr. 1 a) Kessel aus Kupfer,
b) Arbeitsgeräte aus Holz,
c) Gewebe aus Naturfasern
oder sonstigen Materialien
pflanzlicher Herkunft,
die zur Herstellung, Lagerung
oder Verpackung der Erzeugnisse
verwendet werden
Im Naturreifeverfahren hergestellte Kapitel II Nr. 1 Räume mit
Rohwürste a) gemauerten Bodenflächen,
Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen, Wandflächen
oder Decken aus offenporigem
Naturstein,
c) mit Bodenflächen aus anderen
natürlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse reifen
oder geräuchert werden
Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f und Spieße und Stellagen aus Holz, an
Kapitel V Nr. 1 denen die Erzeugnisse während der
Reifung oder Räucherung aufge-
hängt werden
Rohe Pökelfleischerzeugnisse Kapitel II Nr. 1 Räume, Kammern oder Türme mit
a) gemauerten Bodenflächen,
Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen oder
Wandflächen aus offenporigem
Naturstein,
c) mit Decken aus Naturstein oder
anderen natürlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse reifen
oder geräuchert werden
Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f und Spieße und Stellagen aus Holz, an
Kapitel V Nr. 1 denen die Erzeugnisse während der
Reifung oder Räucherung aufge-
hängt werden

Anforderungen
Lebensmittel des Anhangs II der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Latwerge und Süßwaren Kapitel V Nr. 1
Fruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen Kapitel V Nr. 1
und Eintöpfe
Obst und Gemüse in Essig- oder Kapitel V Nr. 1
Essig-Zuckerlösung, Gemüse in
milchsaurer Gärung, Essig
Brot und Backwaren Kapitel V Nr. 1
Räume, Geräte
und Ausrüstungen
Kessel aus Kupfer, die zur Herstel-
lung der Erzeugnisse verwendet
werden
Geräte aus Holz, die zur Herstellung
der Erzeugnisse verwendet werden
Fässer und Töpfe aus Holz oder
Steingut, die zur Herstellung der
Erzeugnisse verwendet werden
Geräte und Ausrüstungen aus Holz,
Eisen oder offenporigem Stein, die
zur Herstellung der Erzeugnisse ver-
wendet werden

Anlage 4
(zu § 7 Abs. 1 und 3)
Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Ölen und
Fetten in Seeschiffen
Bei der Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Öle oder Fette müssen in Behältern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer Epoxidharzbeschichtung oder
einer technisch gleichwertigen Beschichtung befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden
Tank beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der
zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt
2. Werden Öle oder Fette in Behältern aus anderen als in Nummer 1 Satz
es sich bei den drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen
ist.
1 genannten Materialien befördert, muss
um Lebensmittel oder um Ladungen
handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt sind.
3. Flüssige Öle oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
oder in Frage kommen, dürfen auf dem Seeweg in Behältern befördert werden, die nicht ausschließlich für die
Beförderungen von Lebensmitteln bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
a) Der Behälter muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer
nisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein und
Epoxidharzbeschichtung oder einer tech-
b) bei den drei zuvor im Behälter beförderten Ladungen muss es sich um ein Lebensmittel handeln.
4. Liste der zulässigen vorherigen Ladungen
Substanz (Synonyme)
Essigsäure
Essigsäureanhydrid (Ethananhydrid)
Aceton (Dimetylketon; 2-Propanon)
CAS-Nr.*)
64-19-7
108-24-7
67-64-1
Saueröle und Fettsäuredestillate – aus Pflanzenölen und -fetten u./o. Gemischen daraus und Fetten und Ölen
tierischer und mariner Herkunft
Ammoniumhydroxid (Ammoniumhydrat; Ammoniaklösung; Aqua ammonia)
Ammoniumpolyphosphat
Öle und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft (außer
Bienenwachs (weiß und gelb)
Benzylalkohol (nur NF und Reagenzien)
Butylacetat (n-; sec-; tert-)
1336-21-6
68333-79-9
10124-31-9
Cashewnuss- und rohes Tallöl)
8006-40-4
8012-89-3
100-51-6
123-86-4
105-46-4
540-88-5
Calciumchloridlösung, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste 10043-52-4
aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
Calciumlignosulfonat
Candelillawachs
Carnaubawachs (Brasilwachs)
Cyclohexan (Hexamethylen; Naphthen; Hexahydrobenzol)
8061-52-7
8006-44-8
8015-86-9
110-82-7
Sojabohnenöl, epoxidiert (mit mindestens 7 % – höchstens 8 % Oxiransauerstoffgehalt) 8013-07-8
Ethanol (Ethylalkohol)
Ethylacetat (Acetic ether, Acetoessigester, Vinegar naphtha)
2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol)
64-17-5
141-78-6
104-76-7

Substanz (Synonyme)
Fettsäuren:
Arachinsäure (Eicosansäure)
Behensäure (Docosansäure)
CAS-Nr.*)
506-30-9
112-85-6
Buttersäure (n-Buttersäure; Butansäure; Ethylessigsäure; Propylameisensäure) 107-92-6
Caprinsäure (n-Decansäure)
Capronsäure (n-Hexansäure)
Caprylsäure (n-Octansäure)
Erucasäure (Z-13-Docosensäure)
Enanthsäure (n-Heptansäure)
Laurinsäure (n-Dodecansäure)
Lauroleinsäure (Dodecensäure)
Linolsäure (9,12-Octadecadiensäure)
Linolensäure (9,12,15-Octadecatriensäure)
Myristinsäure (n-Tetradecansäure)
Myristoleinsäure (n-Tetradecensäure)
Ölsäure (n-Octadecensäure)
Palmitinsäure (n-Hexadecansäure)
Palmitoleinsäure (Z-9-Hexadecensäure)
Pelargonsäure (n-Nonansäure)
Rizinolsäure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensäure; Rizinusölsäure)
Stearinsäure (n-Octadecansäure)
Valeriansäure (n-Pentansäure)
Fettalkohole:
Butylalkohol (Butan-1-ol)
Caproylalkohol (Hexan-1-ol; Hexylalkohol)
Caprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol)
334-48-5
142-62-1
124-07-2
112-86-7
111-14-8
143-07-7
4998-71-4
60-33-3
463-40-1
544-63-8
544-64-9
112-80-1
57-10-3
373-49-9
112-05-0
141-22-0
57-11-4
109-52-4
71-36-3
111-27-3
111-87-5
Cetylalkohol (Alkohol C-16; Hexadecan-1-ol; Palmitylalkohol, n-Primär-Hexadecylalkohol) 36653-82-4
Decylalkohol (Decan-1-ol)
Oenanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol)
Laurylalkohol (Dodecan-1-ol, Dodecylalkohol)
Myristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol)
Nonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol)
Oleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol)
Stearylalkohol (Octadecan-1-ol)
Tridecylalkohol (1-Tridecanol)
112-30-1
111-70-6
112-53-8
112-72-1
143-08-8
143-28-2
112-92-5
27458-92-0
112-70-9

Substanz (Synonyme)
Fettalkoholmischungen:
Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14)
Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18)
Fettsäureester – alle Ester, die in Kombination einer der oben
angeführten Fettalkohole entstanden sind
Fettsäuremethylester:
Methyllaurat (Methyldodecanoat)
Methylpalmitat (Methylhexadecanoat)
Methylstearat (Methyloctadecanoat)
Methyloleat (Methyloctadecenoat)
Ameisensäure (Methansäure; Wasserstoffcarbonsäure)
Glycerin (Glycerol)
Glykole:
Butandiol:
1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol)
1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol)
Polypropylenglykol (Molekulargewicht größer als 400)
CAS-Nr.*)
angeführten Fettsäuren und einer der oben
111-82-0
112-39-0
112-61-8
112-62-9
64-18-6
56-81-5
107-88-0
110-63-4
25322-69-4
Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; 1,2-Propandiol; 1,2-Dihydroxypropan; 57-55-6
Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol)
1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 1,3-Propandiol)
n-Heptan
n-Hexan (technische Qualität)
iso-Butylacetat
iso-Decanol (Isodecylalkohol)
iso-Nonanol (Isononylalkohol)
iso-Octanol (Isooctylalkohol)
iso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA)
Limonen (Dipenten)
Magnesiumchloridlösung
Methanol (Methylalkohol)
Methylethylketon (2-Butanon)
Methylisobutylketon (4-Methyl-2-Pentanon)
(tert-Butyl)Methylether – (TBME)
Melasse
Montanwachs
Paraffinwachs
504-63-2
142-82-5
110-54-3
64742-49-0
110-19-0
25339-17-7
27458-94-2
26952-21-6
67-63-0
138-86-3
7786-30-3
67-56-1
78-93-3
108-10-1
1634-04-4
57-50-1
8002-53-7
8002-74-2
63231-60-7

Substanz (Synonyme)
Pentan
Phosphorsäure (Orthophosphorsäure)
Trinkwasser, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste
Beschränkungen unterliegt
Kaliumhydroxid (Ätzkali), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in
aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
n-Propylacetat
Propylentetramer
Propylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol)
Natriumhydroxid (Ätznatron), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung
aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
Kieselgur (Diatomeenerde)
Natriumsilicat (Wasserglas)
Sorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit)
Schwefelsäure
Harnstoffammoniaknitratlösung
CAS-Nr.*)
109-66-0
7664-38-2
aufgeführt ist und nicht ähnlichen
dieser Liste 1310-58-3
109-60-4
6842-15-5
71-23-8
in dieser Liste 1310-73-2
7631-86-9
1344-09-8
50-70-4
7664-93-9
Weingeläger (Bodensatz, Trub, Drusen, Rohweinstein, Weinstein; rohes Kaliumbitartrat, rohes 868-14-4
Kaliumbiturat, Kaliumhydrogentartrat)
Weißöle
*) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number
8042-47-5

Artikel 2
Verordnung
über Anforderungen
an die Hygiene beim Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen von
bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische
Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung von Fragen
des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens be-
stimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie der
Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebens-
mittelhygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie-
rischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden
Fassung,
2. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd-
rechtlichen Vorschriften,
3. Schlachten: Töten von Huftieren, Geflügel, Hasentie-
ren oder Zuchtlaufvögeln durch Blutentzug.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU
Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
entsprechend.
Abschnitt 2
Abgabe kleiner Mengen
von Primärerzeugnissen und anderen
Lebensmitteln tierischen Ursprungs
§3
Anforderungen an
die Abgabe kleiner Mengen
bestimmter Primärerzeugnisse
und Lebensmittel tierischen Ursprungs
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten
Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ur-
sprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe
des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Ver-
braucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen
der Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstel-
lung oder Behandlung im Falle von
1. Fischereierzeugnissen die Anforderungen der An-
lage 1 Nr. 1 und 2,
2. lebenden Muscheln die Anforderungen der Anlage 1
Nr. 1 und 3,
3. Eiern die Anforderungen der Anlage 2,
4. frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasen-
tieren die Anforderungen der Anlage 3,
5. erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die
Anforderungen der Anlage 4
einzuhalten. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn ausschließlich
einzelne Tierkörper oder deren Teile im landwirtschaft-
lichen Betrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben
werden. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im
Falle von Satz 1 Nr. 5 Betriebe des Einzelhandels, die
im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern um den
Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes ge-
legen sind.
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sind im Falle von
1. lebenden, frischen oder zubereiteten Fischerei-
erzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich
verändert wurde, und lebenden Muscheln aus eige-
ner Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsüb-
liche Mengen,
b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men-
gen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesübli-
chen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
2. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit
weniger als 350 Legehennen,
3. Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb
geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirt-
schaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren:
Fleisch von nicht mehr als insgesamt 10 000 Stück
Geflügel oder Hasentieren jährlich,
4. erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild: Wild
von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.
§4
Zusätzliche Anforderungen an
die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
(1) Kleine Mengen von erlegtem Wild oder von
Fleisch von erlegtem Wild dürfen nur von Personen ab-
gegeben werden, die auf den Gebieten des Körperbaus
(Anatomie), der Lebensfunktionen (Physiologie), des
normalen und abnormen Verhaltens und krankhafter
Veränderungen des Wildes sowie der hygienischen An-
forderungen im Umgang mit Wild ausreichend geschult
sind, um
1. das Wild vor und nach dem Erlegen einer Untersu-
chung insbesondere auf die in Anlage 4 Nr. 1.3 be-
zeichneten Merkmale unterziehen zu können, die
das Fleisch als bedenklich zum Verzehr für Men-
schen erscheinen lassen, und
2. eine hygienische Behandlung des Wildes bei der
Vorbereitung zur Abgabe sowie bei seiner Lagerung
und Beförderung sicherstellen zu können.

Bei Personen, die nach dem 1. Februar 1987 die Jäger-
prüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdge-
setzes bestanden haben, wird vermutet, dass sie im
Sinne des Satzes 1 ausreichend geschult sind.
(2) Wer kleine Mengen von erlegtem Wild zum
Zweck der Abgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Eigenbe-
sitz genommen hat, hat das Wild unbeschadet der Re-
gelung in Anlage 4 Nr. 1.1 vor der weiteren Bearbeitung
oder vor der Abgabe bei der für den Erlegeort oder den
Wohnort zuständigen Behörde
1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,
wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merk-
male nach Anlage 4 Nr. 1.3 festgestellt worden sind
und
2. im Falle von Wildschweinen, Sumpfbibern, Dachsen
oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein
können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen
anzumelden.
Abweichend von Satz 1 muss das erlegte Wild nicht zur
amtlichen Fleischuntersuchung oder Untersuchung auf
Trichinen angemeldet werden, wenn es an einen Be-
trieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgegeben
wird. In diesem Fall hat die abgebende Person nach
Satz 1 Nr. 1 festgestellte Merkmale bei der Abgabe mit-
zuteilen; die Pflichten nach Satz 1 gelten in diesem Fall
für die für den Betrieb des Einzelhandels verantwortli-
che Person oder den Jäger entsprechend.
§5
Verbote und Beschränkungen
(1) Kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die zu
den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizi-
nusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere Butter-
makrelen der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocy-
bium flavobrunneum, dürfen nur mit einem Hinweis,
dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten kann, die
nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen kön-
nen, abgegeben werden. Bei der Abgabe in umhüllter
oder verpackter Form sind zusätzlich zu dem Hinweis
nach Satz 1
1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbe-
zeichnung der Art des Fisches und
2. Zubereitungshinweise
nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Verpackung oder
Umhüllung anzugeben. Für die Art und Weise der Kenn-
zeichnung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
chend.
(2) Es ist verboten, kleine Mengen von lebenden Mu-
scheln abzugeben, die nicht aus Erzeugungsgebieten
stammen, die von der zuständigen Behörde nach An-
hang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfah-
rensvorschriften für die amtliche Überwachung von
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L
226 S. 83) als Gebiet der Klasse A eingestuft worden
sind.
(3) Es ist verboten, kleine Mengen von erlegtem Wild
1. vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der amtlichen Un-
tersuchung auf Trichinen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder
2. unausgeweidet
an Verbraucher abzugeben.
Abschnitt 3
Anforderungen an den Einzelhandel
§6
Nebensächliche Tätigkeiten
des Einzelhandels im Sinne
des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Be-
triebe des Einzelhandels stellt eine nebensächliche Tä-
tigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang
nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe
1. auf höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge des
abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen
Ursprungs und
2. auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern
gelegene Betriebe
beschränkt ist.
§7
Anforderungen
an das Herstellen
oder Behandeln von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs im Einzelhandel
Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in einem Be-
trieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1
Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6
dieser Verordnung, nicht gelten, herstellt oder behan-
delt, hat die jeweiligen Anforderungen der Anlage 5 ein-
zuhalten. Die Anforderungen der Anlage 5 Kapitel I, II
Nr. 1 und Kapitel IV Nr. 2.1 gelten nicht für
1. Verkaufsräume sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,
2. an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume,
in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur un-
mittelbaren Abgabe an Verbraucher vorbereitet wer-
den, und
3. Küchenräume in Gaststätten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung.
§8
Verbote
Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels,
für den die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b,

auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht
gelten,
1. Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind,
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
aus oder unter Verwendung von
a) Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken
von Eiern gewonnen worden ist,
b) Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Ei-
schalen gewonnen worden sind,
herzustellen,
2. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hack-
fleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II
Nr. 2.2, auch in Verbindung mit Nr. 2.3, bezeichne-
tem Fleisch herzustellen,
3. Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der
in Anlage 5 Kapitel III Nr. 2 genannten Eingeweide,
Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe her-
zustellen oder
4. entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3
hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 4
Anforderungen an das Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen von
Lebensmitteln im Anwendungsbereich
d e r Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 5 3 / 2 0 0 4
§9
Zulassung von Betrieben
(1) Die Zulassung von Betrieben, die ihre Tätigkeit
nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen, ist
schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Dem Antrag sind mindestens
1. ein Betriebsspiegel, der die Angaben nach Form und
Inhalt des Musters 1 der Anlage 6 und der ent-
sprechenden Beiblätter nach Form und Inhalt der
Muster 2 bis 8 der Anlage 6 enthält,
2. ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes,
aus dem der Material- und Personalfluss sowie die
Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind, und
3. Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmit-
telunternehmers
beizufügen. Abweichend von Satz 2 Nr. 2 sind dem An-
trag im Falle handwerklich strukturierter Betriebe Unter-
lagen beizufügen, aus denen die in den jeweiligen Räu-
men vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraus-
setzungen nach Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-
mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165
S. 1, Nr. L 191 S. 1) erfüllt sind und keine Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Le-
bensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässig-
keit für die Führung eines Betriebes nach Artikel 4
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht besitzt.
§ 10
Informationen zur Lebensmittelkette
(1) Eine Standarderklärung mit Informationen zur Le-
bensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buch-
stabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 muss vorbehaltlich Anhang II Abschnitt III
Nr. 4 Buchstabe a Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt
des Musters der Anlage 7 enthalten. Im Falle der elek-
tronischen Übermittlung der Informationen nach An-
hang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 erste Al-
ternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die
Anforderungen an den Mindestumfang der Informatio-
nen nach Satz 1 entsprechend.
(2) § 1 der Verordnung mit Übergangsregelungen zur
Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
bleibt unberührt.
§ 11
Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch
Es ist verboten, Fleisch in Schlachträumen zu zerle-
gen oder zu verarbeiten. Abweichend von Satz 1 darf in
Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlacht-
höfe in beengter räumlicher Lage Fleisch zerlegt wer-
den, wenn Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konta-
mination des Fleisches getroffen worden sind und die
zuständige Behörde dies genehmigt hat.
§ 12
Notschlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
(1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftie-
ren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlacht-
hofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu ei-
nem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Be-
gleitschein nach Form und Inhalt des Musters der An-
lage 8 beigefügt ist.
(2) Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren,
die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes
notgeschlachtet worden sind, darf nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn es mit einem Genusstauglich-
keitskennzeichen nach § 8 Abs. 1 der Tierische Le-
bensmittel-Überwachungsverordnung amtlich gekenn-
zeichnet ist. Dies gilt nicht für die Notschlachtung von
Huftieren in mobilen Schlachteinheiten, die als Teil ei-
nes Schlachthofes zugelassen sind. Lebensmittelunter-
nehmer, die Schlachthöfe betreiben, dürfen Fleisch
nach Satz 1 nur an Betriebe des Einzelhandels abge-
ben.
§ 13
Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungs-
betrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Be-
hörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II
Nr. 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, soweit
dies zur Untersuchung auf
1. in Anhang I Gruppe B Nr. 3 der Richtlinie 96/23/EG
des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnah-
men hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-
stände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnis-

sen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG
und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/
EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in
der jeweils geltenden Fassung genannte Stoffe oder
2. Krankheitserreger insbesondere zur Überwachung
von Zoonosen und Zoonoseerregern
erforderlich ist.
§ 14
Untersuchung
von Rohmilch nach Anhang III
Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Als Kontrollen von Rohmilch aus Milcherzeugungs-
betrieben im Sinne einer nationalen Kontrollregelung
nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten
die Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der Milch-Güte-
verordnung.
§ 15
Gebote, Verbote und Beschränkungen
(1) Als Haustiere gehaltene Huftiere dürfen nur zur
Schlachtung an einen Schlachthof abgeben werden,
wenn die Tiere so gekennzeichnet sind, dass der Her-
kunftsbetrieb eindeutig feststellbar ist.
(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 Erzeugnisse mit einem Iden-
titätskennzeichen in den Verkehr bringt, hat bei umhüll-
tem oder verpacktem zerlegtem Fleisch oder bei um-
hüllten oder verpackten Nebenprodukten der Schlach-
tung das Identitätskennzeichen so auf der Umhüllung
oder Verpackung zu befestigen oder aufzudrucken,
dass es beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung
zerstört wird.
(3) Es dürfen, bezogen auf die Innentemperatur des
Lebensmittels,
1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur
bei einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C,
2. Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere
gehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von
nicht mehr als + 3 °C,
3. Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nur bei einer
Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,
4. Wildkörper erlegten
a) Großwildes nur bei einer Temperatur von nicht
mehr als + 7 °C,
b) Kleinwildes nur bei einer Temperatur von nicht
mehr als + 4 °C,
5. Separatorenfleisch nur bei einer Temperatur von
nicht mehr als + 2 °C und gefrorenes Separatoren-
fleisch nur bei einer Temperatur von nicht mehr als
– 18 °C
gelagert und befördert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezeichneten Fälle.
(4) Fischereierzeugnisse, die zu den Arten der
Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische
(Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen
der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavo-
brunneum, dürfen nur umhüllt oder verpackt abgege-
ben werden. Auf der Umhüllung oder Verpackung sind
1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbe-
zeichnung der Art des Fisches,
2. Zubereitungshinweise und
3. ein Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe ent-
halten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungs-
störungen führen können,
nach Maßgabe des Satzes 3 anzugeben. Für die Art
und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1,
2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung entsprechend.
Abschnitt 5
Gemeinsame Anforderungen
an die Abgabe kleiner Mengen
von Lebensmitteln,
den Einzelhandel und das Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen von
Lebensmitteln im Anwendungsbereich
d e r Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 5 3 / 2 0 0 4
§ 16
Warnhinweis bei Hackfleisch
und Fleischzubereitungen
1. Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von
Fleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt wor-
den ist oder
2. Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwen-
dung von Separatorenfleisch hergestellt worden
sind,
dürfen in Fertigpackungen nur mit Hinweis „Vor dem
Verzehr durcherhitzen!“ in den Verkehr gebracht wer-
den. Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Satz 1 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
chend.
§ 17
Abgabe von Rohmilch
oder Rohrahm an Verbraucher
(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Ver-
braucher abzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in Fer-
tigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung „Vor-
zugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrich-
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben
werden, wenn sie
1. in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zu-
ständige Behörde eine Genehmigung nach § 18
Abs. 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderun-
gen der Anlage 9 Kapitel I Nr. 1 und 2 gewonnen und
behandelt worden ist,
2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-
lage 9 Kapitel I Nr. 3 entspricht,
3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine
Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4. auf der Fertigpackung mit dem dem Verbrauchsda-
tum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem
nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens
+ 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchs-

datum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewin-
nung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefro-
rener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderun-
gen nach Satz 1 Nr. 4 genehmigen.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in ver-
schlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter
der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ an Verbrau-
cher, ausgenommen in Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die An-
forderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind
und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbunde-
nen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner
von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbrau-
cher abgegeben werden, wenn
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und be-
handelt worden ist,
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor
gewonnen worden ist,
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hin-
weis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ ange-
bracht ist und
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Be-
hörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach
Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entspre-
chend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Perso-
nenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Sat-
zes 1 Nr. 3 bis 5 genehmigen.
§ 18
Anforderungen an
das Gewinnen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
(1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17
Abs. 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Geneh-
migung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung
wird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn gewähr-
leistet ist, dass die Anforderungen nach Anlage 9 ein-
gehalten werden. Die zuständige Behörde kann das
Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn die Voraus-
setzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor-
liegen oder Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben
werden kann. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen
Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben un-
berührt.
(2) Milch liefernde Tiere, die Krankheitserreger oder
deren Toxine nach Nummer 6 der Tabelle in Anlage 9
Kapitel I Nr. 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung
von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nach-
weises von in Satz 1 genannten Krankheitserregern
oder deren Toxinen sind zur Erfassung der Tiere, die
diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch aus-
scheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde
Untersuchungen im Tierbestand des Milcherzeugungs-
betriebes nach Absatz 1 durchzuführen. Tiere, die die in
Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der
Milch ausscheiden, dürfen erst dann in den Bestand
der Vorzugsmilch liefernden Tiere eingestellt werden,
wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit ne-
gativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
§ 19
Herstellung von Käse
mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass zur
Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindes-
tens 60 Tagen Rohmilch verwendet wird, die nicht den
Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III
Nr. 3 oder Kapitel II Teil III Nr. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 entspricht.
§ 20
Temperaturanforderungen
für die Lagerung und Beförderung von Eiern
Wer Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
hat diese ab dem 18. Tag nach dem Legen bei einer
Temperatur von + 5 °C bis + 8 °C zu lagern oder zu
befördern.
§ 21
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
(1) Wer Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs be-
oder verarbeitet, hat zu überprüfen, ob
1. landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Bienen
verbotene Stoffe verabreicht worden sind und
2. bei landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich
Bienen nach Anwendung pharmakologisch wirksa-
mer Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehal-
ten worden sind
und nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 hierüber
Nachweise zu führen.
(2) Wer Fleisch gewinnt oder bearbeitet, hat nach
Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise über Art,
Menge und Verbleib des angefallenen Materials der Ka-
tegorie 1 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) zu führen.
(3) Wer nach § 17 Abs. 2 oder 3 Rohmilch abgibt, hat
im Rahmen betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die
der Milchgewinnung dienenden Tiere nach Maßgabe
des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise zu führen über
1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe
des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften
der Lieferanten und Empfänger,
2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und ei-
ner erkennbaren Störung des allgemeinen Gesund-
heitszustandes,
3. durchgeführte Untersuchungen nach Anlage 9 Kapi-
tel I Nr. 1.1.2 bis 1.1.4 und 3,
4. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 18
Abs. 2.
(4) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind in
übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu füh-

ren. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, so-
weit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern
abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Be-
hörde auszudrucken.
§ 22
Verbote und Beschränkungen
(1) Es ist verboten,
1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Ge-
flügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht
durch Schlachten getötet worden sind,
2. Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch
Erlegen getötet worden ist,
in den Verkehr zu bringen.
(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes
Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu
bringen.
(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. Tages
nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.
Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Straftaten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort be-
zeichneten lebenden Muscheln abgibt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erleg-
tem Wild abgibt,
3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch,
Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleisch-
erzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
4. entgegen § 11 Satz 1 Fleisch zerlegt oder ver-
arbeitet,
5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 Fleisch abgibt,
6. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm ab-
gibt,
7. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete
Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch
ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch lie-
fernder Tiere einstellt,
8. entgegen § 22 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt
oder
9. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von
Fischereierzeugnissen abgibt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erleg-
tem Wild abgibt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeich-
neten Hinweis abgibt,
4. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebens-
mittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt oder
5. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr
bringt.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 23 Abs. 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
widrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, jeweils in
Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.4 Satz 1, nicht Trink-
wasser verwendet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht rich-
tig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert
oder abgibt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
Anlage 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder
Hasentieren gewinnt oder behandelt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
a) Anlage 4 Nr. 1.1 Kleinwild nicht oder nicht recht-
zeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig
ausweidet oder
b) Anlage 4 Nr. 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht
oder nicht richtig kennzeichnet,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von er-
legtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersu-
chungen anmeldet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
8. entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5
a) Kapitel I Nr. 1.4 unverpacktes Fleisch nicht ge-
trennt von verpacktem Fleisch lagert,
b) Kapitel I Nr. 2.2 Fleisch nicht auf den dort ge-
nannten Temperaturen hält,
c) Kapitel I Nr. 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der
Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig
enthäutet,
d) Kapitel I Nr. 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild
nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,
e) Kapitel I Nr. 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch
nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
f) Kapitel II Nr. 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen herstellt,
g) Kapitel II Nr. 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch
für die Herstellung von Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen verwendet,
h) Kapitel II Nr. 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzei-
tig umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig ver-

packt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt
oder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert,
i) Kapitel II Nr. 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete
Temperatur nicht einhält,
j) Kapitel II Nr. 3.4 Hackfleisch oder Fleischzube-
reitungen einfriert,
k) Kapitel III Nr. 1 Fleisch für die Herstellung von
Fleischerzeugnissen verwendet,
l) Kapitel IV Nr. 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen
von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung
von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet,
m) Kapitel V Nr. 1.1 Milch zur Herstellung von
Milcherzeugnissen verwendet oder
n) Kapitel VI Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebens-
mittel in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 12 Abs. 1 einen Tierkörper befördert,
10. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Fleisch, Nebenpro-
dukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separato-
renfleisch lagert oder befördert,
11. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt,
12. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 eine Untersuchung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
13. entgegen § 20 Hühnereier nicht richtig lagert oder
nicht richtig befördert,
14. entgegen § 21 Abs. 1 eine Überprüfung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
15. entgegen § 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Nachweis
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in
den Verkehr bringt,
2. entgegen § 15 Abs. 1 als Haustiere gehaltene Huf-
tiere abgibt oder
3. entgegen § 15 Abs. 2 ein Identitätskennzeichen
nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt.

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
1. Allgemeine Anforderungen:
1.1 Fischereifahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln nicht mit
Schmutz- oder Abwasser, Abgasen, Kraftstoff, Öl oder sonstigen Schadstoffen verunreinigt werden können.
1.2 Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind bei geeigneten Temperaturen aufzubewahren und zu
befördern und vor Verunreinigungen und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen zu schützen.
1.3 Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind so zu behandeln, dass Beschädigungen oder Quet-
schungen so weit wie möglich vermieden werden.
1.4 Für alle Reinigungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden. Zur Reinigung unzerteilter Fischereierzeugnisse
oder lebender Muscheln kann sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser verwendet werden.
2. Spezielle Anforderungen an die Abgabe von Fischereierzeugnissen:
2.1 Lebende Fischereierzeugnisse müssen so aufbewahrt oder befördert werden, dass die Lebensmittelsicher-
heit und die Lebensfähigkeit nicht nachteilig beeinflusst werden.
2.2 Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, müssen nach dem Fang so bald wie möglich
gekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord nicht möglich, so müssen die Fischereierzeugnisse so bald wie
möglich angelandet, gekühlt und so bald wie möglich abgegeben werden.
2.3 Werden Fischereierzeugnisse geköpft oder ausgenommen, so hat dies so schnell wie möglich nach dem
Fang und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Fische-
reierzeugnisse sorgfältig mit Trinkwasser oder – an Bord von Fischereifahrzeugen – mit sauberem Wasser
oder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Eingeweide und solche Teile, die die Gesundheit des Men-
schen gefährden können, sind so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-
zeugnissen zu entfernen und getrennt zu halten.
2.4 Fischereierzeugnisse müssen nach Aussehen, Geruch und Konsistenz frisch sein.
2.5 Fischereierzeugnisse von Seefischen sind vor dem Inverkehrbringen einer geeigneten Sichtkontrolle zu
unterziehen, damit sichtbare Parasiten festgestellt werden können.
3. Spezielle Anforderungen an die Abgabe von lebenden Muscheln:
3.1 Lebende Muscheln müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und Lebensfähigkeit schließen
lassen, wie eine schmutzfreie Schale, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.
3.2 Lebende Muscheln dürfen keinen erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt werden. Sie sind so
aufzubewahren, dass ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
3.3 Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten aufbewahrt werden.
3.4 Lebende Muscheln dürfen nur in verschlossenen Verpackungen befördert oder abgegeben werden. Die
Verpackung muss ausreichend fest sein, um die lebenden Muscheln vor nachteiligen Beeinflussungen zu
schützen.
3.5 Lebende Muscheln dürfen keine Gehalte an marinen Biotoxinen aufweisen, die folgende Grenzwerte über-
schreiten:
3.5.1 Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison – PSP):
800 Mikrogramm je Kilogramm,
3.5.2 Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison – ASP):
20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm,
3.5.3 Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt:
160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm,
3.5.4 Yessotoxine:
1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm oder
3.5.5 Azaspiracide:
160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher
sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stö-
ßen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
2. Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt
und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der
Erzeugnisse gewährleistet.
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren darf nur in Räumen gewonnen oder be-
handelt werden, in denen
1. Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Per-
sonal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben
werden kann,
2. Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von
mindestens + 82 °C oder alternative Systeme mit gleicher Wirkung,
3. Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass Fleisch unmittelbar mit
dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommt,
4. erforderlichenfalls abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von tie-
rischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
5. Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass das Fleisch so schnell wie mög-
lich auf die Innentemperatur von + 4 °C herabgekühlt und diese Temperatur
bei der Lagerung eingehalten wird,
vorhanden sind oder die unmittelbar an einen Raum angrenzen, in dem diese
Einrichtungen vorhanden sind.

Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
1. Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:
1.1 Großwild ist so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufzubrechen und auszuweiden.
Das Enthäuten und eine Zerlegung von Großwild am Erlegeort ist nur zulässig, wenn der Transport sonst
nicht möglich ist.
1.2 Großwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich aus-
kühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Kleinwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzu-
bewahren, dass es gründlich auskühlen kann. Großwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innen-
temperatur von höchstens + 7 °C, Kleinwild auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt
sein; erforderlichenfalls ist das erlegte Wild dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.
1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch
als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen vor bei
1.3.1 abnormen Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur
vorkommen;
1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Na-
belentzündung, bei Federwild Entzündung des Herzens, des Drüsen- oder Muskelmagens;
1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder
Bauchfell verfärbt ist;
1.3.6 erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
1.3.9 erheblicher Abmagerung;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
1.3.11 Geschwülste oder Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern bei Federwild;
1.3.12 verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebun-
gen und sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer bei Federwild;
1.3.13 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen.
1.4 Eingeweide, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem be-
treffenden Wildkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersu-
chungen beim Wildkörper verbleiben.
2. Es ist durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass beim Zerlegen und Umhüllen
Fleisch von Großwild auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und Fleisch von Kleinwild auf einer
Temperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten wird.
3. Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über
3.1 eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten
Wildes nicht erreicht werden kann;
3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt wer-
den.
4. In den Räumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für die Bearbeitung des erlegten Wildes Folgen-
des:
4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Wild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderun-
gen bei der amtlichen Untersuchung erkannt und beurteilt werden können.
4.2 Erlegtes Großwild ist auf Ersuchen des amtlichen Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brust-
korb ist zu öffnen. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung des
Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Großwild in der Decke darf nicht
eingefroren werden.
4.3 Erlegtes Federwild ist auf Verlangen des Untersuchers zur Untersuchung so herzurichten, dass die nach
der fachlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können. Ungerupftes und
nicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.
4.4 Großwild in der Decke oder Kleinwild in der Decke oder im Federkleid darf Fleisch von erlegtem Wild nicht
berühren.

Anlage 5
(zu § 7 Satz 1)
Anforderungen an die Herstellung
oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
Kapitel I
Anforderungen an die Zerlegung und Behandlung von Fleisch
Bei der Zerlegung und Behandlung von Fleisch sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Anforderungen an Räume und Einrichtung
1.1 Die Zerlegung von Fleisch muss in einem Raum erfolgen, der so ausgerüstet ist, dass die Anforderungen
an die Zerlegungs- und Entbeinungshygiene nach den Nummern 2.1 und 2.2 eingehalten werden.
1.2 Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch um-
gehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden
kann.
1.3 Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wasser-
temperatur von mindestens + 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.
1.4 Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert werden, sofern das Fleisch nicht zu
verschiedenen Zeiten oder in einer Weise gelagert wird, dass das unverpackte Fleisch durch Verpackungs-
material oder die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann.
2. Zerlegungs- und Entbeinungshygiene
2.1 Das zur Zerlegung bestimmte Fleisch darf nur der Zerlegungskapazität entsprechend in den Raum nach
Nummer 1.1 verbracht werden, wobei sicherzustellen ist, dass
2.1.1 die Zerlegung als Bandzerlegung ununterbrochen vorangeht oder
2.1.2 während der Zerlegung eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewähr-
leistet ist.
2.2 Beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen oder Verpacken
von Fleisch müssen vorbehaltlich der Nummern 2.3 und 2.4
2.2.1 Nebenprodukte der Schlachtung von Huftieren, Farmwild und Großwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2, 1.6
und 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C,
2.2.2 anderes Fleisch der in Nummer 2.2.1 genannten Tiere auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und
2.2.3 Fleisch von Geflügel, Hasentieren und Kleinwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.3, 1.4 und 1.7 der Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C
gehalten werden.
2.3 Abweichend von Nummer 2.2 darf Fleisch warm zerlegt und entbeint werden, wenn der Zerlegungsraum
räumlich unmittelbar an den Schlachthof angeschlossen ist. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf
direktem Wege vom Schlachthof in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder eine an-
dere geeignete Kühleinrichtung verbracht werden. Das Fleisch muss nach der Zerlegung und gegebenen-
falls Umhüllung und Verpackung auf die entsprechende in Nummer 2.2 genannte Temperatur abgekühlt
und bei dieser Temperatur gelagert oder befördert werden.
2.4 Die Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht, sofern das Fleisch auf Grund einer Genehmigung nach An-
hang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert worden ist.
2.5 Soweit Fleisch verschiedener Tierarten zerlegt wird, müssen Kreuzkontaminationen durch geeignete Vor-
kehrungen wie z. B. durch zeitlich oder räumlich getrennte Bearbeitung des Fleisches vermieden werden.
3. Behandlung, Lagerung und Beförderung von Fleisch
3.1 Großwild in der Decke darf nicht tief gefroren werden. Es ist vor dem Inverkehrbringen zu enthäuten.
Wildkörper von Kleinwild sind unverzüglich nach der Anlieferung auszuweiden.
3.2 Unverpacktes Fleisch muss getrennt von Wild in der Decke, Wild im Federkleid und verpacktem Fleisch
gelagert oder befördert werden. Dies gilt nicht, sofern die Lagerung oder Beförderung zu verschiedenen
Zeitpunkten oder in einer Weise erfolgt, dass das unverpackte Fleisch auf Grund der Art der Lagerung oder
Beförderung nicht kontaminiert werden kann.
Kapitel II
Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
Bei der Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind folgende Anforderungen ein-
zuhalten:
1. Anforderungen an Räume und Einrichtung
Hackfleisch und Fleischzubereitungen dürfen nur in Räumen hergestellt werden, die

1.1 so ausgerüstet sind, dass die Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung nach Nummer 3
eingehalten werden können,
1.2 über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen
umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben wer-
den kann,
1.3 über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C
oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.
2. Anforderungen an Rohstoffe
2.1 Für die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet wer-
den, das
2.1.1 in zugelassenen Schlachthöfen oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Schlachtbetrieben, die vor
dem 1. Januar 2006 nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der
Geflügelfleischhygiene-Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zu-
ständigen Behörde registriert worden sind, gewonnen oder behandelt worden ist,
2.1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben, Betrieben des Einzelhan-
dels oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Zerlegungsbetrieben, die vor dem 1. Januar 2006 nach
§ 11a Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-
Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zuständigen Behörde regis-
triert worden sind, bearbeitet oder behandelt worden ist, oder
2.1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 und des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke
oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist.
2.2 Bei der Herstellung von Hackfleisch sind über die Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende An-
forderungen einzuhalten:
2.2.1 Hackfleisch darf unbeschadet der Nummer 2.2.2 nur aus Skelettmuskulatur mit anhaftendem Fett herge-
stellt werden.
2.2.2 Zur Herstellung von Hackfleisch dürfen nicht verwendet werden
2.2.2.1 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen, ausgenommen solche, die aus ganzen
Muskelstücken stammen,
2.2.2.2 Separatorenfleisch,
2.2.2.3 Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält,
2.2.2.4 Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskeln,
2.2.2.5 der zentrale sehnige Teil der Bauchmuskulatur (Linea alba),
2.2.2.6 Muskulatur des Hand- oder Fußwurzelbereichs oder
2.2.2.7 Knochenputz oder Muskulatur des Zwerchfells, sofern nicht die serösen Überzüge entfernt worden sind.
2.3 Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch sind über die
Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende Anforderungen einzuhalten:
2.3.1 Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch darf vorbehalt-
lich der Nummer 2.3.2 nur Hackfleisch verwendet werden, das den Anforderungen der Nummern 2.2.1 und
2.2.2 entspricht.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.2.2 dürfen Fleischzubereitungen, die eindeutig dazu bestimmt sind, nur nach
Hitzebehandlung verzehrt zu werden, auch aus oder unter Verwendung von Fleischabschnitten, die beim
Zerlegen oder Zuschneiden von Fleisch anfallen, oder aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch,
das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 entspricht, hergestellt werden.
3. Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung
3.1 Zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf vorbehaltlich der Nummer 3.2 nur Fleisch
verwendet werden, das zum Zeitpunkt der Herstellung im Falle von
3.1.1 Fleisch von Geflügel eine Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,
3.1.2 Nebenprodukten der Schlachtung eine Temperatur von nicht mehr als + 3 °C und
3.1.3 sonstigem Fleisch eine Temperatur von nicht mehr als + 7 °C
aufweist. Fleisch nach Satz 1 darf nur nach Bedarf nach und nach in den Herstellungsraum gebracht
werden.
3.2 Abweichend von Nummer 3.1 darf zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen auch ge-
frorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet werden, sofern das Fleisch vor dem Einfrieren entbeint
worden ist oder die zuständige Behörde das Entbeinen unmittelbar vor der Herstellung im Voraus gestattet
hat.

3.3 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Verbraucher abgegeben
werden, müssen unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntem-
peratur von nicht mehr als
3.3.1 + 2 °C im Falle von Hackfleisch und + 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder
3.3.2 - 18 °C oder darunter gefroren
werden. Die Temperaturen nach Satz 1 müssen auch bei der Lagerung oder Beförderung eingehalten
werden.
3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Nummer 3.3.2 dürfen nach dem Auftauen nicht wieder ein-
gefroren werden.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die ausschließlich zur Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind,
müssen nicht die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.
Kapitel III
Herstellung von Fleischerzeugnissen
Bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
1.1 in zugelassenen Schlachthöfen oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Schlachtbetrieben, die vor
dem 1. Januar 2006 nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der
Geflügelfleischhygiene-Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zu-
ständigen Behörde registriert worden sind, gewonnen oder behandelt worden ist,
1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben, Betrieben des Einzelhan-
dels oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Zerlegungsbetrieben, die vor dem 1. Januar 2006 nach
§ 11a Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-
Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zuständigen Behörde regis-
triert worden sind, bearbeitet oder behandelt worden ist, oder
1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 und des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke
oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist.
2. Fleischerzeugnisse dürfen nicht aus oder unter Verwendung folgender Eingeweide, Nebenprodukte der
Schlachtung oder Gewebe hergestellt werden:
2.1 Geschlechtsorgane, ausgenommen Hoden,
2.2 Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase,
2.3 Knorpel des Kehlkopfes, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,
2.4 Augen und Augenlider,
2.5 äußere Gehörgänge,
2.6 Hornhaut und
2.7 von Geflügel Speiseröhre, Kropf, Geschlechtsorgane, alle Eingeweide und Kopf, ausgenommen Kamm,
Ohrläppchen, Kehllappen und Fleischwarzen.
Kapitel IV
Eier, Eiprodukte und Flüssigei
1. Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1.1 Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von
Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
1.2 Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine
einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
2. Bei der Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht zu werden, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
2.1 Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Räume für die Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei müssen so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet
sein, dass folgende Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt durchgeführt werden:
2.1.1 Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt werden,
2.1.2 Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Flüssigeis und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute
und
2.1.3 andere als die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Arbeitsgänge.
2.2 Anforderungen an Rohstoffe

2.2.1 Für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei dürfen Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn
sie voll entwickelt und unbeschädigt sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Knickeier verwendet werden,
wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle unmittelbar an den verarbeitenden Betrieb geliefert
werden und dort umgehend aufgeschlagen werden.
2.2.2 Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei aufgeschlagen werden, müssen sauber und tro-
cken sein.
2.2.3 Flüssigei, das als Rohstoff für die Herstellung von Eiprodukten verwendet wird, muss entsprechend den
Anforderungen nach den Nummern 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.4 gewonnen worden sein.
2.2.4 Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur Rohstoffe verwendet werden, deren Milchsäuregehalt 1 Gramm
pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen darf der vor der Fer-
mentation ermittelte Milchsäuregehalt 1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.
2.3 Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung
2.3.1 Das Aufschlagen der Eier hat in geeigneter Weise abgesondert von anderen Arbeitsgängen so zu erfolgen,
dass Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird.
Knickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.
2.3.2 Eier von anderen Tierarten als Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern müssen getrennt von diesen be- und
verarbeitet werden. Ausrüstungen, die für die Be- und Verarbeitung von Eiern von anderen Tierarten als
Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern verwendet wurden, sind vor der Wiederaufnahme der Verarbeitung
von Eiern von Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern zu reinigen und zu desinfizieren.
2.3.3 Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeis vorbehaltlich Nummer 2.3.4 unverzüglich einer
Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren beseitigt oder reduziert. Unzureichend
bearbeitete Partien sind unverzüglich einer erneuten Bearbeitung zu unterziehen. Abweichend von Satz 1
ist eine Bearbeitung von Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das an-
schließend hitzebehandelt werden soll, nicht erforderlich.
2.3.4 Erfolgt die Bearbeitung von Flüssigei abweichend von Nummer 2.3.3 nicht unverzüglich nach dem Auf-
schlagen, so ist das Flüssigei unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei
einer Temperatur von höchstens + 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei + 4 °C bis zur Verarbeitung darf
48 Stunden nicht überschreiten. Satz 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Entzuckerung unterzogen
werden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.
2.3.5 Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzu-
ckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die + 4 °C nicht überschreitet. Sollen die
Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Bearbeitung einzufrieren.
2.3.6 Eiproduktepartien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.3.6.1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure darf 10 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.
2.3.6.2 Der Gehalt an Schalenresten, Membranen und anderen Teilchen darf 100 Milligramm pro Kilogramm Ei-
produkt nicht überschreiten.
2.4 Kennzeichnungsvorschriften
Sendungen von Eiprodukten oder Flüssigei, die als Zutat für die Herstellung eines anderen Lebensmittels
in einem Betrieb des Einzelhandels bestimmt sind, müssen ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei
welcher Temperatur die Eiprodukte gelagert werden müssen und für wie lange ihre Haltbarkeit bei Ein-
haltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann. Bei Flüssigei muss das Etikett nach Satz 1 auch die
Aufschrift „Nicht pasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und
Uhrzeit des Aufschlagens aufweisen.
2.5 Die Anforderungen der Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6 und 2.4 gelten nicht für die Her-
stellung von Eiprodukten und Flüssigei in Küchenräumen in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-
schaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.
Kapitel V
Anforderungen an die Herstellung von Milcherzeugnissen
Bei der Behandlung von Rohmilch und der Herstellung von Milcherzeugnissen sind folgende Anforderungen ein-
zuhalten:
1. Temperaturanforderungen
1.1 Zur Herstellung von Milcherzeugnissen darf nur Milch verwendet werden, die sofort nach der Anlieferung
auf eine Temperatur von nicht mehr als + 6 °C gekühlt und bis zu ihrer Verarbeitung bei dieser Temperatur
gelagert worden ist.
1.2 Abweichend von Nummer 1.1 darf Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als
+ 6 °C aufweist, zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet werden, wenn
1.2.1 die Verarbeitung der Milch unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von vier Stunden nach der Anlie-
ferung beginnt oder

1.2.2 die zuständige Behörde dies aus technologischen Gründen zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse
genehmigt.
2. Anforderungen an die Wärmebehandlung
Zur Wärmebehandlung von Rohmilch und Milcherzeugnissen ist ein Verfahren zu verwenden, das auf den
Grundsätzen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beruht. Sofern ein Pasteurisierungs- oder
Ultrahocherhitzungsverfahren verwendet wird, muss das Verfahren folgende Anforderungen erfüllen:
2.1 Pasteurisierung
2.1.1 Zeit-Temperaturkombination
2.1.1.1 Kurzzeiterhitzung auf mindestens + 72 °C für 15 Sekunden,
2.1.1.2 Dauererhitzung auf mindestens + 63 °C für 30 Minuten oder
2.1.1.3 eine andere Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung wie die unter den Nummern 2.1.1.1 und
2.1.1.2 genannten Verfahren.
2.1.2 Prüfung der Wirksamkeit
Die Erzeugnisse müssen auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Pasteurisierung durchgeführten
Phosphatasetest negativ reagieren.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT)
Kontinuierliche Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als + 135 °C bei geeigne-
ter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungs-
temperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis ver-
mehren können, vorhanden sind. Das Wärmebehandlungsverfahren muss sicherstellen, dass die Erzeug-
nisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei + 30 °C für 15 Tage oder bei + 55 °C für
sieben Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete
Wärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind.
3. Kriterien für rohe Kuhmilch
Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen aus Kuhmilch muss mit geeigneten Verfahren sichergestellt
werden, dass
3.1 rohe Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro Milliliter,
3.2 verarbeitete Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro Milliliter
aufweist.
4. Die Anforderungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Herstellung von Milcherzeugnissen in
Küchenräumen in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse
einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.
Kapitel VI
Kennzeichnung von aus oder
unter Verwendung von Rohmilch hergestellten Lebensmitteln
Lebensmittel, die ohne Wärmebehandlung mit Temperaturen von mehr als + 40 °C oder eine Behandlung mit
ähnlicher Wirkung aus Rohmilch oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellt worden sind, dürfen in Fertig-
packungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Satzes 2 mit der Angabe „mit Roh-
milch hergestellt“ gekennzeichnet sind. Die Angabe ist auf allen Verpackungen, Dokumenten, Etiketten, Ringen
oder Verschlüssen sowie in allen Hinweisen anzubringen, mit denen die Lebensmittel nach Satz 1 versehen sind
oder die auf sie Bezug nehmen. Die Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unbe-
rührt.
Kapitel VII
Abweichende Temperaturanforderungen
Unbeschadet der in Kapitel I Nr. 2.3 und 2.4 und Kapitel II Nr. 3.2 geregelten Fälle müssen die in Kapitel I Nr. 2.2
und Kapitel II Nr. 3.1 und 3.3 geregelten Temperaturanforderungen von Lebensmittelunternehmern nicht ange-
wendet werden, die eine nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgearbeitete, die Kühlung von Lebens-
mitteln im Einzelhandel betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis anwenden und dies dokumentieren.

Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Muster 1
Betriebsspiegel
(allgemeine Angaben)
Name des Betriebs ..........................................................................................
Zulassungs-Nr. ................................ Veterinärkontroll-Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(soweit bereits vorhanden)
(soweit vor dem 1.1.2006 erteilt)
Registrier-Nr. ..........................................................................................
(soweit vorhanden)
Lebensmittelunternehmer ..........................................................................................
(i. S. des Artikels 3 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002)
Straße ..........................................................................................
PLZ, Ort ..........................................................................................
Telefonnummer ..........................................................................................
Fax ..........................................................................................
E-Mail, ggf. Internet ..........................................................................................
Baujahr ..........................................................................................
letzter Umbau ..........................................................................................
Betriebsbereiche
Fleisch
Milch
Fisch
Lebende Muscheln
Ei/Eiprodukte
Fette und Grieben
Mägen, Blasen und Därme
Gelatine/Kollagen
Sonstiges
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Personal
Gesamtpersonal
davon im Produktionsbereich
Externes Personal
(z. B. Reinigungskräfte)
Wasserversorgung
öffentliche Wasserversorgung
Eigenwasserversorgung (Brunnen)
sauberes Meerwasser
Umweltrelevante Genehmigungen
Waschplatz für Transportmittel
.........................................................
.........................................................
Hinweis:
Männlich Weiblich
............... ...............
............... ...............
............... ...............
⃞
⃞
⃞
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, z. B. Immissionsschutzrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht, Wasserrecht usw. bleiben von
einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unberührt.

Muster 2
Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel
Tierart (i. S. des Anhangs I Nr. 1.2 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
Huftiere
Geflügel und Hasentiere
Farmwild
Großwild
Kleinwild
Betriebsbereiche
Schlachtung
Zerlegung
Herstellung von Hackfleisch
Herstellung von Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch
Verarbeitung
Wildbearbeitung
Sammlung von rohen Schlachtfetten
⃞ Produktion ganzjährig ⃞ Saisonbetrieb (von/bis) . . . . . . .
1 Informationen zur Betriebsstruktur
1.1 Bereich Schlachtung:
Beantragte Schlachtmenge und Regelschlachttage1)
Donners-
Tierart Montag Dienstag Mittwoch
tag
Schweine
Rinder
Schafe
Ziegen
Einhufer
Puten
Legehennen
Masthähnchen
Gänse
Enten
Hasentiere
Zuchtlaufvögel
Farmwild
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Freitag Samstag Sonntag Gesamt

1.2 Bereich Zerlegung:
Beantragte Zerlegungsmenge (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge Wareneingang)
Anzahl der
Tierart1) Gesamtmenge pro Woche1)
Zerlegungstage pro Woche1)
Schweine
Rinder
Schafe
Ziegen
Einhufer
Geflügel
Wild
1.3 Bereich Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch:
Beantragte Herstellungsmenge an Hackfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
Anzahl der
Gesamtmenge pro Woche1)
Herstellungstage pro Woche1)
Schweine
Rinder
Einhufer
Geflügel
Wild
Beantragte Herstellungsmenge an Fleischzubereitungen (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
Anzahl der
Gesamtmenge pro Woche1)
Herstellungstage pro Woche1)
Schweine
Rinder
Einhufer
Geflügel
Wild
Beantragte Herstellungsmenge an Separatorenfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
Anzahl der
Gesamtmenge pro Woche1)
Herstellungstage pro Woche1)
Schweine
Rinder
Einhufer
Geflügel
Wild

1.4 Bereich Herstellung von Fleischerzeugnissen:
Verwendetes Ausgangsmaterial2)
Schweinefleisch ⃞
Rindfleisch ⃞
Geflügelfleisch ⃞
Wildfleisch ⃞
Eier und Eiprodukte ⃞
Milcherzeugnisse ⃞
Fischereierzeugnisse ⃞
Pflanzliche Lebensmittel ⃞
............................................... ⃞
............................................... ⃞
Beantragte Menge an Fleischerzeugnissen in kg pro Woche
Rohwurst
Rohpökelware
Kochpökelware
Brühwurst
Kochwurst
1.5 Bereich Sammlung von rohen Schlachtfetten:
Beantragte Menge in kg pro Woche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6 Bereich Herstellung von sonstigen Erzeugnissen:
Beantragte Menge an sonstigen Erzeugnissen pro Woche
Ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben
Gesalzene Mägen, Blasen, Därme
Erhitzte Mägen, Blasen, Därme
Getrocknete Mägen, Blasen, Därme
1
) Zutreffendes angeben, ggf. weitere Tierarten aufnehmen.
2
) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.

Muster 3
Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel
Betriebsarten
Versandzentrum ⃞
Reinigungszentrum ⃞
Informationen zur Betriebsstruktur
Verarbeitete Menge:
Miesmuscheln
Austern
Sonstige
Produktionsmonate:
Jan Feb März Apr
Muschelarten
Miesmuscheln ⃞
Austern ⃞
sonstige ⃞ .........................
kg/Woche
Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez
Produktionstage im Produktionszeitraum:
Mo Di
Herkunft der Muscheln:
Deutschland
Anderer Mitgliedstaat
Drittland
Abgabe der Produkte an:
Verarbeitungsbetriebe/Versandzentren
Großhandel
Einzelhandel/Gastronomie
andere:
Mi Do Fr Sa So
kg/Woche
kg/Woche

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1849
Beiblatt Fischereierzeugnisse
Muster 4
zum Betriebsspiegel
(ohne Umschlagsware)
Betriebsarten
Fischereifahrzeug*)
Gefrierschiff*)
Fabrikschiff*)
Versteigerungshalle
Großmarkt
Betrieb zur Herstellung von Fischereierzeugnissen
*) Angabe des Heimathafens (Angabe im Schiffsregister): . . . . . . . . . .
Betriebsbereiche für
Frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische
Zubereitete Fischereierzeugnisse
Verarbeitete Fischereierzeugnisse
Durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse
1 Informationen zur Betriebsstruktur
⃞ Produktion ganzjährig
1.1 Bereich frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische:
Kapazität der Hälterung
Maximale Schlachtkapazität pro Stunde
Durchschnittliche Schlachtkapazität pro Woche
1.2 Bereich zubereitete Fischereierzeugnisse:
(Menge in kg pro Woche)
Süßwasserfische
Salzwasserfische
Krustentiere
Schalentiere
Arbeitsgänge1)
Ausnehmen
Köpfen
Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern
Verpacken
Kühlen
Tiefgefrieren
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ ja
⃞ Saisonbetrieb (von/bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in kg
⃞
⃞
⃞
⃞
⃞
⃞

1.3 Bereich verarbeitete Fischereierzeugnisse:
Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche2)
Getrocknete Fischereierzeugnisse
Kaltgeräucherte Fischereierzeugnisse
Heißgeräucherte Fischereierzeugnisse
Gesalzene Fischereierzeugnisse
Anchosen
Marinaden
Erhitzte Fischereierzeugnisse (Brat-, Kochfisch)
durch maschinelles Ablösen von Fleisch
gewonnene Fischereierzeugnisse
1
) Zutreffendes ankreuzen.
2
) Zutreffendes bitte angeben und ggf. weitere Produktarten ergänzen, z. B. Sushi, Surimi, panierte Fischereierzeugnisse.

Muster 5
Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel
Betriebsbereiche
Sammlung von Milch
Lagerkapazität in kg
Herstellung von Milcherzeugnissen
1 Informationen zur Betriebsstruktur
1.1 Bereich Herstellung von Milcherzeugnissen:
⃞ ja
...................................................
⃞ ja
Anlieferungsmenge (ca.) in kg pro Woche
Rohmilch
Milcherzeugnisse,
ggf. welche
Verwendete Rohstoffe1)
Kuhmilch
Milch anderer Tierarten2)
.............................................................
Milcherzeugnisse2)
.............................................................
.............................................................
Sonstige Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs2)
.............................................................
.............................................................
Pflanzliche Lebensmittel
.............................................................
⃞
⃞
⃞
⃞
⃞
Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche3)
aus Milch, die sonstigen
Produkt aus Rohmilch aus erhitzter Milch
Vorzugsmilch
Pasteurisierte Milch
UHT-Milch
Steril-Milch
Sonstige Milch
Kondensmilch
Sahne
Joghurt, Kefir
Behandlungsverfahren unterzogen wurde4)

aus Milch, die sonstigen
Produkt aus Rohmilch aus erhitzter Milch
Behandlungsverfahren unterzogen wurde4)
Sauermilch
Buttermilch
Pulverförmige
Milcherzeugnisse
Frischkäse
Weichkäse
Schnittkäse
Hartkäse
Butter
Speiseeis
1
) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.
2
) Bitte differenzieren, z. B. Tierart, Art des Milcherzeugnisses oder Art des Verarbeitungserzeugnisses, z. B. Fleisch-, Fischerzeugnisse,
Eiprodukte, Gelatine angeben.
3
) Bitte Zutreffendes angeben, ggf. weitere Produkte ergänzen.
4
) Behandlungsverfahren nach Anhang I Nr. 4.1 der VO (EG) Nr. 853/2004, z. B. Mikrofiltration.

Muster 6
Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel
Betriebsbereiche
Gewinnung von Flüssigei ⃞ ja
Herstellung von Eiprodukten ⃞ ja
Informationen zur Betriebsstruktur
Verwendete Rohstoffe1)
Schaleneier
Flüssigei, gekühlt
Flüssigei, tiefgefroren
Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche
Flüssigei, gekühlt
Flüssigei, tiefgefroren
Flüssigei, entzuckert
Eiprodukte
1
) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. Art der hergestellten Eiprodukte ergänzen.

Muster 7
Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel
Betriebsbereiche
Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen ⃞ ja
Herstellung von Gelatine ⃞ ja
Menge in kg pro Woche: ...................................................
Herstellung von Kollagen ⃞ ja
Menge in kg pro Woche: ...................................................
1 Informationen zur Betriebsstruktur
1.1 Bereich Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen
Art und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)
Knochen
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
Schweinehäute
Geflügelhäute
Bänder und Sehnen
Häute und Felle von frei lebendem Wild
Fischhäute und Gräten
Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
Schweinehäute und -knochen
Geflügelhäute und -knochen
Bänder
Häute und Felle von frei lebendem Wild
Fischhäute und Gräten
Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ⃞ beantragt
⃞ vorhanden
1.2 Bereich Herstellung von Gelatine
Art und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)
Knochen
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
Schweinehäute
Geflügelhäute
Bänder und Sehnen
Häute und Felle von frei lebendem Wild
Fischhäute und Gräten

1.3 Bereich Herstellung von Kollagen
Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
Schweinehäute und -knochen
Geflügelhäute und -knochen
Bänder
Häute und Felle von frei lebendem Wild
Fischhäute und Gräten

Muster 8
Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel
1. Betriebsdaten
Grundrissplan
Grundfläche des Betriebsgebäudes
Kühlräume
Tiefkühlräume
Lagerräume
Kommissionierungsräume
Personalräume
Sonstige Räume
Abfallsammelräume
Palettenstellplätze
Kühl- und Tiefkühlfahrzeuge
Schockfrostanlage
2. Art der Waren
Lebensmittel ⃞ tierisch
Arzneimittel ⃞ Futtermittel
⃞ ja (siehe Anlage) ⃞ nein
Fläche gesamt
Anzahl Fläche gesamt
Anzahl Fläche gesamt
Anzahl Fläche gesamt
Anzahl Fläche gesamt
Anzahl Fläche gesamt
Anzahl Fläche gesamt
Anzahl Fläche gesamt
Anzahl
Anzahl
⃞ ja ⃞ nein
⃞ pflanzlich ⃞
⃞ Zusatzstoffe ⃞
Chemikalien ⃞ Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Tätigkeitsfelder
Bezeichnung der jeweiligen Waren
Lagerung ⃞ ....................................................................................
Kühlung ⃞ ....................................................................................
Tiefkühlung ⃞ ....................................................................................
Frosten ⃞ ....................................................................................
Umpacken ⃞ ....................................................................................
Verpacken ⃞ ....................................................................................
Kommissionierung ⃞ ....................................................................................
Transport ⃞ ....................................................................................
Sonstiges ⃞ ....................................................................................
4. Fremdvermietung
Vermietung Stellplätze ⃞
Vermietung Räume ⃞
Einlagerung für Dritte ⃞ ja
5. Fremdanmietung
Anmietung Stellplätze ⃞
Anmietung Räume ⃞
Einlagerung durch Dritte ⃞ ja
Anzahl der vermieteten Stellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der vermieteten Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⃞ nein
Anzahl der angemieteten Stellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der angemieteten Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⃞ nein

6. Allgemeine Vertriebswege
⃞ Regional ⃞ Bundesland
7. Rückverfolgbarkeitssystem
⃞ EDV
Daten vor Ort verfügbar
8. Lagermanagement
⃞ EDV
⃞ Einlagerdatum abrufbar
9. Regelmäßige Inventuren
⃞ ja Zeitabstand der Inventuren . . . . .
10. Weitere Zulassungen nach der Verordnung (EG)
⃞ ja Art und Zulassungsnummer . . . . . .
⃞ National ⃞ Innergemeinschaftlich ⃞ Drittland
⃞ Papierform
⃞ ja ⃞ nein
⃞ Papierform
⃞ MHD abrufbar ⃞ First In/First Out Verfahren
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ⃞ nein
Nr. 1774/2002
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ⃞ nein

1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 7
(zu § 10 Abs. 1)
Informationen zur Lebensmittelsicherheit
nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere,
die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
I. Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren:
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebskennnummer/Registriernummer des
Betriebes nach ViehVerkehrsVO:
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................... ......................................................
Tel.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/Tierpass:
Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................................
Tierart: ⃞ Schwein ⃞ Rind ⃞ Pferd ⃞ Schaf ⃞ Ziege
⃞ Geflügel*) ⃞ Hasentiere*) ⃞ Farmwild*): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der zu schlachtenden Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Standarderklärung
Der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist,
erklärt Folgendes:
1. Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produk-
tionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor.
Dem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersu-
chungen bekannt.
2. Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beein-
trächtigen könnten.
3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung bestanden keine Wartezeiten
für verabreichte Tierarzneimittel und wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausge-
nommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (z. B. Repellentien).
4. Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von
Bedeutung sind, ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (z. B. Salmonellenstatus).
5. Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes:
Name: ....................................................................................................
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)
*) Angabe der Tierart.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1859
Anlage 8
(zu § 12 Abs. 1)
Muster
Begleitschein
zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch
verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
1. Angaben zum Tier:
Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . . .
Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer
Name, Adresse:
Registriernummer des Erzeugerbetriebs:
erklärt:
Das unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof
................................................................................................................
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gebracht.
Das Tier
– hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittel-
zusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,
– ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein*).
Wenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Warte-
zeit/en
..................................................................................................................
..................................................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)
3. Der unterzeichnende Tierarzt erklärt, dass das unter Nummer 1 beschriebene transportunfähige Tier
– am . . . . . . . . . . . . . . . . um . . . . . . . . . . . . . . . . im Erzeugerbetrieb
(Datum) (Uhrzeit)
..................................................................................................................
(Name und Adresse des Erzeugerbetriebs)
von ihm untersucht und, abgesehen von kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandenen Ver-
letzungen, für gesund befunden worden ist;
– am . . . . . . . . . . . . . . . . um . . . . . . . . . . . . . . . . in dem vorgenannten Betrieb geschlachtet worden ist.
(Datum) (Uhrzeit)
Ergebnis der Schlachttieruntersuchung
Körpertemperatur: . . . . . . . . . . . . . . . . °C Herzschlagfrequenz: . . . . . . . . . . . . . . . . Atemfrequenz: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Befunde:
....................................................................................................................
....................................................................................................................

Grund der Notschlachtung (Diagnose/Verdachtsdiagnose*))
....................................................................................................................
....................................................................................................................
Es wurde eine Behandlung durch den unterzeichnenden Tierarzt durchgeführt: Ja/Nein*)
Wenn ja, durchgeführte Behandlung:
....................................................................................................................
....................................................................................................................
....................................................................................................................
(Ort, Datum) (Name und Unterschrift des Tierarztes)
*) Nicht Zutreffendes streichen.

Anlage 9
(zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4)
Anforderungen an Vorzugsmilch
Kapitel I
Anforderungen an das Gewinnen
und Behandeln sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden Anforderungen:
1. Gewinnung von Vorzugsmilch
1.1 Anforderungen an den Tierbestand
Nutztiere für die Gewinnung von Vorzugsmilch sind
1.1.1 in einer Einrichtung, die von Einrichtungen für andere Milch liefernde Tiere abgetrennt ist, zu halten,
1.1.2 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,
1.1.3 monatlich von einem Tierarzt klinisch auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen
Milch nachteilig beeinflussen können, zu untersuchen,
1.1.4 monatlich zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen; bei Vorliegen von Zellgehalten von
mehr als 250 000 pro Milliliter für Rinder und Schafe, 10 000 pro Milliliter für Pferde und 1 000 000 pro
Milliliter für Ziegen ist eine bakteriologische Untersuchung von antiseptisch gewonnenen Anfangsgemelks-
proben jedes Euterviertels (Rinder) oder jeder Euterhälfte (Pferde, Ziegen, Schafe) durchzuführen; im Fall
des Nachweises von Mastitiserregern sind die Tiere von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,
1.1.5 aus der Einrichtung nach Nummer 1.1.1 zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertrag-
barer Krankheiten verdächtigt sind und erst dann unter die Vorzugsmilch liefernden Tiere einzustellen oder
wieder einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem
Befund unterlegen haben.
2. Behandeln von Vorzugsmilch
2.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung
der Milch auf nicht mehr als + 4 °C innerhalb von zwei Stunden und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur
gewährleisten. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in
Berührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und
Desinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.
2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf nicht
mehr als + 4 °C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten, ausgenommen in
Fällen, in denen die Vorzugsmilch in tiefgefrorenem Zustand gelagert oder in den Verkehr gebracht wird.
3. Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Vorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderun-
gen erfüllen:
m1) M2) n3) c4)
1. Keimzahl/ml bei + 30 °C 20 000 50 000 5 2
(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)
2. Enterobacteriaceae/ml bei + 30 °C 10 100 5 2
(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)
3. Koagulase-positive Staphylokokken/ml 10 100 5 2
(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)
4. Anzahl somatischer Zellen/ml 200 000 300 000 5 2
(Milch von Rindern und Schafen)
5. Salmonellen in 25 ml 0 0 5 0
(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)
6. Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen in der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und
Pferden nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen
können.
7. Hämolysierende Streptokokken dürfen in der Milch von Pferden bei einer monatlich durchzuführenden
Kontrolle in 1 ml Milch nicht nachweisbar sein.

8. Bei der sensorischen Kontrolle der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden dürfen keine
Abweichungen erkennbar sein.
9. Der Phosphatasetest muss bei Milch von Rindern positiv reagieren.
1
) Amtl. Anm.: m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.
2
) Amtl. Anm.: M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert über-
schreiten.
3
) Amtl. Anm.: n = Anzahl der Proben.
4
) Amtl. Anm.: c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen
Proben höchstens den Wert „m“ erreichen.
Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert „≤ m“, so sind im Regelfall weitere
Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen „m“ und „M“, so sind die dann zu
ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.
Kapitel II
Anforderungen an Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen
1. Allgemein
Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen min-
destens die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, müssen
1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein,
dass Flüssigkeiten leicht ablaufen können;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen
sein, sofern die Vorzugsmilch nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen gelagert wird;
1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;
1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;
1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vor-
handen sein;
1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Vorzugsmilch möglich ist, in ausrei-
chender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeits-
geräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von
Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene
Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-
Handtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;
1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der
einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamina-
tion der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden,
Wascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direk-
ten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und
kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur
Reinigung und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Hand-
wascheinrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen
sein.
1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbe-
hälter müssen vorhanden sein. Die Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die
Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetrie-
bes durchgeführt werden.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muss vorhanden sein.
1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Vorzugsmilch in Berührung kommt, muss aus korro-
sionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Geräte und
Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Vorzugsmilch übergehen
können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch
unvermeidbar sind.
1.6 Wer in einem zugelassenen Betrieb Lebensmittel herstellt, die Vorzugsmilch sowie andere Zutaten enthal-
ten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wurden, muss

diese Zutaten getrennt von Vorzugsmilch lagern, um eine gegenseitige Kontamination zu vermeiden und die
Zutaten in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.
1.7 Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Ver-
zehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallpro-
dukte über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der
nachteiligen Beeinflussung der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
1.8 Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mit-
teln oder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.
1.9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung
und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden
Verordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände
gründlich mit Trinkwasser gespült werden.
1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
2. Zusätzliche Anforderungen
In Milcherzeugungsbetrieben, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen
zusätzlich Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Vorzugsmilch vorhanden sein. Die Ein-
richtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.

Artikel 3
Verordnung
zur Regelung bestimmter
Fragen der amtlichen Überwachung des
Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische
Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung der amtlichen
Überwachung des Herstellens, Behandelns und des In-
verkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ur-
sprungs sowie der Umsetzung und Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmit-
teln tierischen Ursprungs.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie-
rischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden
Fassung,
2. verbotene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Er-
zeugnisse, deren Anwendung bei lebenden Tieren im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches verboten ist,
3. vorschriftswidrige Anwendung: Anwendung verbote-
ner Stoffe oder Erzeugnisse oder Anwendung zuge-
lassener Stoffe oder Erzeugnisse für Anwendungs-
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,
bei lebenden Tieren, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
4. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmako-
logischer Wirkung und deren Umwandlungsproduk-
ten sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel
tierischen Ursprungs übergehen und die menschli-
che Gesundheit beeinträchtigen können,
5. Sendung: eine Gruppe von lebenden Tieren der glei-
chen Tierart und Altersgruppe, die in demselben Be-
trieb unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedin-
gungen gleichzeitig aufgezogen wurden.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
1. Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap-
ril 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139
S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
entsprechend.
§3
Amtliche Fachassistenten
(1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu
amtlichen Fachassistenten bestellen, die
1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder
einen mindestens gleichwertigen Bildungsab-
schluss,
2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch
ein ärztliches Attest,
3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches
Führungszeugnis und
4. die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung
nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche
Schulung und Prüfung nach
a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B
Nr. 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens-
vorschriften für die amtliche Überwachung von
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeug-
nissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139
S. 206, Nr. L 226 S. 83),
b) § 3 Abs. 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verord-
nung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der
bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder
c) § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügel-
fleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I
S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden
Fassung
nachweisen.
(2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1
Nr. 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeitraum
von mehr als
1. drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 6
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenommen ha-
ben oder
2. zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig
gewesen sind.
Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht
werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung,
in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und prak-
tischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach An-
hang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über
1. die Durchführung der Schulung und Prüfung nach
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Ausstellung
einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
2. die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B
Nr. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und
3. die Durchführung der Nachprüfung im Sinne des Ab-
satzes 2 Satz 2
zu erlassen.

§4
Schlachthofpersonal
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag geneh-
migen, dass Personal eines Schlachthofes
1. bei der amtlichen Überwachung der Produktion von
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in
Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a in Verbindung mit An-
hang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Ver-
ordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Vorausset-
zungen die dort beschriebenen Tätigkeiten an Stelle
von amtlichen Fachassistenten übernimmt oder
2. nach Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe b in Verbindung mit
Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder
die Entnahme von Proben für bestimmte Laborunter-
suchungen ausführt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der amtliche
Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für
Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III
Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel
Eingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300
über die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu
überprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertrage-
nen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat.
(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofper-
sonals nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die zuständige Be-
hörde im Rahmen einer theoretischen und einer prakti-
schen Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach An-
hang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verord-
nung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen.
§5
Fleischhygienerechtliche
Maßnahmen im Rahmen von
Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung
im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Be-
kämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern
im Sinne des Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nr. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit der Auflage geneh-
migen, dass
1. die Schlachtung im Anschluss an die übrigen
Schlachtungen vorzunehmen ist,
2. die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen
Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht
besteht, dass das untersuchte Tier von einer an-
steckenden Krankheit befallen ist, die auf das
Schlachtpersonal übertragen werden kann.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind besondere Vorkehrun-
gen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls
unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigen-
schaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamina-
tion anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu
vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bun-
desinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.
(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Ab-
satz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reini-
gung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrich-
tungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die
im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erre-
gern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt wor-
den sein könnten.
§6
Fleischuntersuchung
und Untersuchung auf Trichinen
vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 der Tierische Lebensmittel-
Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung
oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen ange-
meldet wurde, ist
1. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I
Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe A in Verbindung
mit Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung oder
2. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Arti-
kel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der
Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifi-
schen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersu-
chungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in
der jeweils geltenden Fassung
durchzuführen. Für die Beurteilung auf Grund der Er-
gebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Anhang I
Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B und Kapitel IX
Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ent-
sprechend.
§7
Schlachttieruntersuchung
bei der Abgabe kleiner Mengen
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen
Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverord-
nung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich
eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßi-
gen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durch-
zuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2
der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
§8
Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
(1) Bei Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftie-
ren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet
worden sind, hat die Kennzeichnung der Genusstaug-
lichkeit nach Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen
nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 1 zu
erfolgen.
(2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem
keine Fleischuntersuchung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 durch-
geführt, das aber nach § 6 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen
untersucht und nicht nach § 6 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Ver-
ordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt
worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen
oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form
und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 2 zu kenn-
zeichnen.
(3) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6
Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Satz 2 in

Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buch-
stabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genuss-
untauglich erklärt worden ist, sind mit einem Kennzei-
chen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1
Nr. 3 entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 2
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu
kennzeichnen.
(4) Fleisch im Sinne des Artikels 4 Unterabs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom
5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsrege-
lungen für die Durchführung der Verordnungen (EG)
Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates so-
wie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004
und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) ist mit
einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters
der Anlage 1 Nr. 4 zu kennzeichnen.
(5) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder
Hasentieren, das nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V
Nr. 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich erklärt
wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt
des Musters der Anlage 1 Nr. 5 in der in den Absätzen 1
bis 3 geregelten Weise zu kennzeichnen.
(6) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem
15. August 2007 verwendet worden sind und den An-
forderungen nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der
Anlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. De-
zember 2010 weiterverwendet werden.
§9
Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung
(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanliefe-
rung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die
Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier
Tagen entnommenen repräsentativen Proben der Her-
denmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch
den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die
Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann
auch aufgehoben werden, wenn
1. die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Un-
terrichtung der zuständigen Behörde den in Anlage 2
genannten Grenzwerten entsprochen hat,
2. der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Un-
terlagen nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur
Einhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und
Keimen getroffen hat, und
3. durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der
Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die
Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten
entspricht.
Die Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nr. 3 sind auf An-
trag des Lebensmittelunternehmers durch die zustän-
dige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle
zu entnehmen und zu untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die er-
neute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem
Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn
1. in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung
nach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die
Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten
nicht entspricht, oder
2. im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass
die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I
Teil III Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.
§ 10
Rückstandsüberwachung
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Durchführung von Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buch-
stabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/
2004
1. bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich ge-
schlachteten Kälber und mindestens 0,5 Prozent al-
ler sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere
amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände
zu untersuchen und
2. amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches und von Lebensmitteln tierischen Ur-
sprungs nach den Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des
BVL-Gesetzes erstellten Rückstandsüberwachungs-
planes auf Rückstände zu untersuchen.
Amtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssiche-
rung mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der Pro-
benahme, Menge der Probe, Geschlecht des Tieres so-
wie Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu
kennzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rah-
men der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündi-
gung durchzuführen.
(3) Wenn bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
aus einem Betrieb oder bei von diesen Tieren gewon-
nenen Lebensmitteln wiederholt festgestellt worden ist,
dass festgesetzte Höchstmengen für zugelassene
Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates
vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsicht-
lich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in leben-
den Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhe-
bung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl.
EG Nr. L 125 S. 10) oder deren Umwandlungsprodukte
überschritten worden sind, hat die zuständige Behörde
über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in
verstärktem Umfang amtliche Proben von lebenden
Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches oder Lebensmitteln tie-
rischen Ursprungs aus diesem Betrieb zu untersuchen.
(4) Wenn von der zuständigen Behörde für lebende
Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches aus einem Erzeugerbe-
trieb oder einem Viehhandels- oder Transportunterneh-
men eine Anordnung nach § 41 Abs. 3 des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches erlassen worden ist,
hat die zuständige Behörde über einen Zeitraum von
mindestens zwölf Monaten in verstärktem Umfang amt-
liche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus
diesem Betrieb oder Unternehmen zu untersuchen.

(5) Wenn gegen das Ergebnis der Untersuchung ei- ner amtlichen Probe nach Absatz 1 oder nach § 41 Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermit- telgesetzbuches auf Grund des Ergebnisses der Unter- suchung einer nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmit- tel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassenen Probe Widerspruch eingelegt wird, hat die zuständige Behörde eine Untersuchung der amtlichen Probe durch das nationale Referenzlabor zu veranlassen. (6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass Schlachttiere vorschriftswidrig behandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder Erzeug- nisse verabreicht worden sind, oder ein hinreichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt im Rahmen der Durchführung von Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 1. anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere ge- trennt von den übrigen Schlachtungen erfolgt und 2. Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlach- tung vorläufig zu beschlagnahmen und die für die Abklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen Proben für Labortests nach Anhang I Abschnitt I Ka- pitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verord- nung (EG) Nr. 854/2004 zu entnehmen. (7) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass Schlachttierenzugelassene Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt wor- den sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein hin- reichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzuordnen. Der Zeitraum der Verschiebung der Schlachtung ist so zu bemessen, dass die vorgeschriebene Wartezeit ein- gehalten wird und festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden. (8) Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche Tier- arzt die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des Tier- schutzes oder betriebliche Gegebenheiten dies zwin- gend erfordern. In diesem Fall sind Fleisch und Neben- produkte der Schlachtung zu beschlagnahmen und amtliche Proben für Labortests nach Anhang I Ab- schnitt I Kapitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu nehmen. (9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchst- mengen nicht überschritten werden.

Anlage 1
(zu § 8)
Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftie-
ren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden
2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Unter-
suchung auf Trichinen unterzogen wurde
3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der
Fleischuntersuchung unterzogen wurde
4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Arti-
kels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005

5. Stempel für genussuntaugliches Fleisch

Anlage 2
(zu § 9)
Grenzwerte für die Aufhebung der Anordnung
nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Keimzahl
Somatische Zellen
bei + 30 °C
(pro ml)
(pro ml)
Rohe Kuhmilch ≤ 100 000 ≤ 400 000
Rohmilch anderer ≤ 1 500 000
Tierarten
Rohmilch anderer Tierar- ≤ 500 000
ten, die für die Herstel-
lung von Rohmilcher-
zeugnissen ohne Hitze-
behandlung bestimmt ist

Artikel 4
Verordnung
mit lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zur Überwachung
von Zoonosen und Zoonoseerregern
§1
Zweck der Verordnung
Die Verordnung regelt die von Lebensmittelunterneh-
mern zu ergreifenden lebensmittelrechtlichen Maßnah-
men zur frühzeitigen Erfassung von Zoonosen und
Zoonoseerregern als Grundlage für die Bewertung ihrer
Herkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vor-
kommens.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Zoonosen:
Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche
Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und
Tieren übertragen werden können,
2. Zoonoseerreger:
Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige bio-
logische Agenzien, die Zoonosen verursachen kön-
nen.
§3
Betriebseigene Kontrollen
(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommis-
sion vom 15. November 2005 über mikrobiologische
Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) oder
anderen betriebseigenen Kontrollen Lebensmittel auf
Zoonoseerreger untersucht, hat zum Zweck der Durch-
führung von weitergehenden Untersuchungen Rück-
stellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis
zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in
geeigneter Weise aufzubewahren.
(2) Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern
sind
1. das Untersuchungsergebnis der zuständigen Be-
hörde mitzuteilen,
2. Isolate der nachgewiesenen Zoonoseerreger herzu-
stellen und
3. die Rückstellproben des Probenmaterials und die
Isolate
a) während eines von der zuständigen Behörde fest-
zusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als
drei Monate, in geeigneter Weise aufzubewahren
und
b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen und auszuhändigen.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 oder eine
Aushändigung einer Rückstellprobe oder eines Isolates
nach Absatz 2 Nr. 3 darf nicht zur strafrechtlichen Ver-
folgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder
für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden
verwendet werden.
(4) Wer zur Durchführung von Untersuchungen nach
Absatz 1 verpflichtet ist, hat hierüber zeitlich geordnet
Nachweise zu führen. Die Nachweise sind zwei Jahre
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder
nicht rechtzeitig anfertigt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
eine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4
Satz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
Artikel 5
Verordnung
über die Durchführung der veterinär-
rechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr
und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen
Ursprungs aus Drittländern sowie über die
Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durch-
fuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich
bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie-
rischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22),
2. Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches oder gleichartiger Lebens-
mittel, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Ge-
nusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesund-
heitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Ur-
kunde bezieht, die jeweils mit demselben Beförde-
rungsmittel befördert wird und jeweils aus demsel-
ben Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt,
3. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der
zuständigen Behörde für die Durchführung der Do-
kumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Wa-
renuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland
oder in einem Hafen oder Flughafen,

4. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nr. 16
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) sowie jede
andere Form des körperlichen Verbringens von Sen-
dungen in das Inland,
5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die
Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004
mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den
Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU
Nr. L 21 S. 11),
6. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Ge-
meinschaft angehört,
7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-
nahme von Island,
8. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht
Vertragsstaat ist,
9. Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tie-
rischen Ursprungs aus Drittländern in das Inland,
ohne sie einzuführen, mit anschließender Wieder-
ausfuhr.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Le-
bensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Le-
bensmittel-Hygieneverordnung.
§3
Verfahren bei der Anzeige
Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese An-
zeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sen-
dung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abwei-
chend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle
zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als
fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungs-
gemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach
§ 7 nicht behindert wird.
§4
Lebende Tiere
Lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die
1. Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stof-
fen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die
diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
(BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert
worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder
2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir-
kung oder deren Umwandlungsprodukte enthalten,
die nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset-
zung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrück-
stände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 712/2005 (ABl. EG Nr. L 120
S. 3), nicht angewendet werden dürfen,
dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt ent-
sprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu ei-
nem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt
worden ist.
§5
Einfuhr
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-
sprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von Le-
bensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden
sind, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie
1. einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2
Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
2. über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie
97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrol-
len von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-
führten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland
verbracht werden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle
1. von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitglied-
staat, in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Falle
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeres-
schnecken, auf Island oder den Färöer Inseln einer
Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen
nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden
sind,
2. von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeres-
schnecken mit Ursprung in Island und
3. der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind
von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den
zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie
sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
§6
Zugelassene Drittländer
und Betriebe, Bescheinigungen
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-
sprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie
1. aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes
stammen, das oder der in einer Liste eines von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft erlas-
senen Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf
a) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/
2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 mit besonderen Verfah-
rensvorschriften für die amtliche Überwachung
von zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-
zeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) gestützt und
unmittelbar anwendbar ist,

b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/
2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun-
desamt) im Bundesanzeiger oder im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wor-
den ist oder
c) einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ge-
stützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger
oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist,
2. aus einem Drittland stammen, das in einer Entschei-
dung aufgeführt ist, die die Europäische Kommis-
sion gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996
über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter
Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und
tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl.
EG Nr. L 125 S. 10) erlassen hat und die vom Bun-
desamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
3. außer in den in Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a und b
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen
aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt
sind, die
a) von der Kommission der Europäischen Gemein-
schaft nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich ge-
macht worden ist,
b) in einem von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Rechtsakt aufgeführt
ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils ge-
nannten Rechtsakt der Europäischen Gemein-
schaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bun-
desanzeiger oder im elektronischen Bundesan-
zeiger bekannt gemacht worden ist oder
c) in einem von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Rechtsakt aufgeführt
ist, der auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 95/
408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die
Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Lis-
ten der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitglied-
staaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fische-
reierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen
dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG
Nr. L 243 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesan-
zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist,
und
4. von einer Bescheinigung begleitet werden,
a) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in
Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG)
Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezem-
ber 2005 zur Festlegung von Durchführungsvor-
schriften für bestimmte unter die Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates fallende Erzeugnisse und für die in
den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen,
zur Abweichung von der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl.
EU Nr. L 338 S. 27) genügt, oder
b) die den Anforderungen einer Entscheidung ge-
nügt, die die Europäische Kommission gestützt
auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genann-
ten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundes-
anzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist.
(2) Sendungen von Muscheln, Stachelhäutern, Man-
teltieren, Meeresschnecken oder Fischereierzeugnissen
dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis zum
31. Dezember 2009 eingeführt werden, wenn sie
1. aus einem Drittland stammen, das in Artikel 17 Nr. 2
in Verbindung mit Anhang I oder II der Verordnung
(EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezem-
ber 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen
für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/
2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und
(EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83), geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 der Kom-
mission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320
S. 47), aufgeführt ist und
2. von einer Bescheinigung begleitet werden, die
a) eine Zusicherung der zuständigen Behörde des
Drittlandes nach Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält und
b) im Falle der Einfuhr von
aa) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Mantel-
tieren oder Meeresschnecken zum unmittel-
baren Verzehr den Anforderungen des An-
hangs I der Entscheidung 96/333/EG der
Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung
der Veterinärbescheinigungen für Muscheln,
Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres-
schnecken aus Drittländern, die bisher nicht
Gegenstand einer spezifischen Entscheidung
sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33),
bb) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Mantel-
tieren oder Meeresschnecken zwecks Reini-
gung in einem zugelassenen Reinigungszent-
rum, Umsetzung in ein zugelassenes Umsetz-
gebiet oder Verarbeitung in einem zugelasse-
nen Verarbeitungsbetrieb den Anforderungen
des Anhangs II der Entscheidung 96/333/EG
oder
cc) Fischereierzeugnissen den Anforderungen
des Anhangs der Entscheidung 95/328/EG
der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Fest-
legung der Veterinärbescheinigung für die
Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Dritt-
ländern, für die bisher keine spezifische Ent-
scheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191
S. 32),
genügt.
Nach Satz 1 eingeführte Erzeugnisse dürfen nur im In-
land in den Verkehr gebracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 dürfen Sendun-
gen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs eingeführt
werden, solange
1. eine Liste nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder
2. ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b
oder c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt
gemacht worden ist.
§7
Einfuhruntersuchung
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
hörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs
und lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine
Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumentenprü-
fung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004,
eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 sowie eine
Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden
Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkon-
trollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und
dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen
werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle
des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unter-
zogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüg-
lich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenz-
kontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zu-
ständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten,
sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeit-
raumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder
weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet.
Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat
Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach
Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im
Flug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten wor-
den ist, einer Dokumentenprüfung, auch anhand be-
glaubigter Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenz-
kontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhrunter-
suchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeit-
raum nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Be-
hörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes
es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumenten-
prüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle
des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1
durchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige
Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen
nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.
(3) Die Vorschriften über die Einfuhruntersuchung
nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden, soweit in einem
in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten nicht unmittelbar gel-
tenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Ab-
weichendes bestimmt ist und das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesan-
zeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium
macht auch Änderungen und die Aufhebung des
Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen
Ursprungs werden in einem in § 13 Abs. 1 Satz 1 ge-
nannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Eu-
ropäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen
oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesminis-
terium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Än-
derungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im
Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
§8
Verfahren nach Abschluss
der Einfuhruntersuchung
(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Betei-
ligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtli-
chen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen
Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleich-
baren Urkunde auszustellen.
(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersu-
chung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teil-
sendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und
Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durch-
zuführen.
(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige
Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von
Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung
begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in
roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kenn-
zeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach
Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kenn-
zeichnen.
(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
hörde bei der Einfuhruntersuchung
1. einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße
gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,
2. die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeug-
nisse an lebende Tiere oder
3. bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs
a) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen
an Rückständen von Stoffen mit pharmakologi-
scher Wirkung oder deren Umwandlungsproduk-
ten oder von anderen Stoffen, die die menschli-
che Gesundheit beeinträchtigen können, oder
b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologi-
scher Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen le-
bender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs
desselben Ursprungs oder derselben Herkunft ver-
stärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1
Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Arti-
kels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG
vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzuberei-
tungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Um-
fang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten
Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3,
4.2.5 und 4.4.2.
(5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht,
wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist
als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Arti-
kel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission

vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/
23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Ana-
lysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen
(ABl. EG Nr. L 221 S. 8, Nr. L 239 S. 66) für diesen Stoff
oder Metabolit festgelegt worden ist.
§9
Durchfuhr
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-
sprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen
entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt
worden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchen-
rechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in
das Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Do-
kumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach An-
lage 3 unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 1
dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel
zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht wer-
den, wenn die Sendungen in einem anderen Mitglied-
staat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer
Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen natio-
nalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.
(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1
sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderun-
gen des Absatzes 3
1. innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen
über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkon-
trollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder
2. in ein nach § 12 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 12
Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach natio-
nalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Arti-
kels 12 Abs. 4 Buchstabe b oder des Artikels 13
Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG aner-
kanntes oder zugelassenes Lager zu transportieren
und einzulagern.
Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1
Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumen-
tenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durch-
fuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstan-
dungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zu-
ständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder
ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sen-
dung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen
benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäi-
schen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitli-
che Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind
die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn
die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Infor-
mationsverfahren nach Artikel 3 Abs. 3 der Entschei-
dung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004
zur Einführung des TRACES-Systems und zur Ände-
rung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94
S. 63) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die
Originale der die Sendung begleitenden Dokumente
sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit
dem Wort „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen.
(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat
diese
1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
2. ohne Umladung oder Teilung und
3. in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen
oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach nä-
herer Anweisung der zuständigen Behörde nach ih-
rer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,
zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinär-
dokument für die Einfuhr im Original beizufügen.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die
die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangs-
grenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontroll-
stelle zuständige Behörde über den Transport zu unter-
richten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zustän-
dige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach
Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdo-
kumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheini-
gen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie
hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zu-
ständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Ta-
gen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über
den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Ein-
gangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zu-
ständige Zollbehörde um Nachforschungen über den
weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die
für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde
im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendun-
gen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff
umgeladen werden, entsprechend § 7 Abs. 2 verfahren.
Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontroll-
stelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesund-
heitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen
Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es
erfordern, eine Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1
durchzuführen.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat die
für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den
Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu
gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendun-
gen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die
Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das
Lager zuständige Behörde über den Transport der Sen-
dung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der
Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom
19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Ver-
bund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L
221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/
292/EG zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintref-
fen der Sendung der für das Lager zuständigen Be-
hörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes
für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entspre-
chend.

§ 10
Lagerung zur
Durchfuhr bestimmter Sendungen
(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder
Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat
die in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebens-
mitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Ve-
terinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und
räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den
lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden,
als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung
in Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder
Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und
eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss
ausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Ein-
und Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnun-
gen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss
über den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede einge-
lagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel
sowie die Angabe des Ursprungslandes und die ent-
sprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben.
Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des
Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungsla-
gers im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, das Bestim-
mungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit An-
gabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die
Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauf-
tragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kon-
trollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrol-
len durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der
Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Abs. 1 sowie
die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sen-
dung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlich-
keitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen.
(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genann-
ten Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern
in Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern,
sofern sie
1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland verbracht
werden oder
2. in ein nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland
oder in einen von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften
zur Umsetzung des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a
der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach
§ 9 Abs. 3 befördert und eingelagert werden oder
3. der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Be-
hörde zugeführt werden.
Der Transport zwischen nach § 12 Abs. 1 anerkannten
Lagern ist verboten.
(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12
Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zustän-
digen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Origi-
nal des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Ein-
fuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsen-
dung ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige
Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1
gemäß § 9 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1 Nr. 2 gemäß § 9 Abs. 6 zu verfahren.
(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, so-
fern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die
Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebens-
mittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein La-
ger im Sinne des § 12 Abs. 1 untersagen und die dort
gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung
nach Anlage 4 unterziehen.
§ 11
Schiffsausrüster
(1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1
ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu die-
sem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12
Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach
Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1
und 4 Satz 1 einzuhalten und
1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ein-
gang von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 in ein von
ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in
ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden;
2. darf die Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur ohne Zwi-
schenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein
von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in
dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet
werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die
Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen
anderen Bestimmungsort verbracht werden;
3. der für das Versandlager zuständigen Behörde un-
verzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit An-
gabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes
anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2
genannten Bescheinigung zu erstatten;
4. die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet
werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Num-
mer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der
Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die
Ankunft der Sendung zu unterrichten.
Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur
an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzo-
nen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum liefern.
(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2
Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine
Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des
Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der
Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom
8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für
die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die
für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbe-
treiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im in-
ternationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. EG
Nr. L 240 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung bei-
gefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, gemein-
schaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder eine
von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der
Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1
bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster

haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das
Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und
einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zu-
ständige Behörde des Versandlagers für die Beförde-
rung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Be-
scheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann
für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher
Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt wer-
den. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der
zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lie-
ferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Ver-
sandes über das Informationsverfahren nach Artikel 2
der Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der
Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.
§ 12
Anerkennung von Lagern
und Registrierung von Schiffsausrüstern
(1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in de-
nen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die
Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden
auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge
und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert
sein.
2. Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühl-
räume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im
Sinne des § 9 Abs. 1 getrennt von anderen Lebens-
mitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann die
zuständige Behörde die getrennte Lagerung inner-
halb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel
im Sinne des § 9 Abs. 1 eine abschließbare Abtren-
nung vorhanden ist.
3. Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal
vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen
durchführt.
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zu-
ständigen Behörde registriert, wenn sie die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen und über ein ge-
schlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge je-
derzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter
gesichert sind.
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu über-
wachen.
(4) Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach
Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 re-
gistrierten Schiffsausrüster.
§ 13
Verbote auf Grund
von Schutzmaßnahmen
der Europäischen Gemeinschaft
(1) Lebensmittel, die in Drittländern hergestellt oder
behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder
sonst verbracht werden, soweit die Einfuhr in oder die
Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft durch
einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die
Europäische Gemeinschaft auf Grund
1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
oder
2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils
geltenden Fassung
im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in
einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, be-
schränkt oder verboten ist und das Bundesministerium
den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie
die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundes-
anzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebens-
mittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntma-
chung eingeführt oder sonst verbracht worden sind.
Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn
des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam,
soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeit-
punkt bestimmt ist.
§ 14
Verfahren bei der Wiedereinfuhr
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch
in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Le-
bensmitteln tierischen Ursprungs mit Ursprung in der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle
von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken
mit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurück-
gewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht werden, wenn
1. die zuständige Behörde, die die Genusstauglich-
keits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstige
vergleichbare Urkunde im Original ausgestellt hat,
der Rücknahme der Sendung in den Ursprungsbe-
trieb zugestimmt hat,
2. die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Ori-
ginal oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Ge-
nusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder
sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und
a) die Sendung von einer Bescheinigung der zu-
ständigen Behörde des Drittlandes begleitet ist,
in der die Gründe für die Zurückweisung angege-
ben werden und bestätigt wird, dass die vorge-
schriebenen Lagerungs- und Transportbedingun-
gen eingehalten und die Lebensmittel keiner Be-
handlung unterzogen worden sind, oder
b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sen-
dung von einer Bescheinigung des Transportun-
ternehmens begleitet ist, in der bestätigt wird,
dass die Lebensmittel nicht behandelt oder ent-
laden worden sind, und
3. die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 in das Inland verbracht wird.
(2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
hörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Do-
kumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei
begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebens-
mittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenun-
tersuchung nach § 7 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sen-

dung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeu-
gen oder Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbe-
trieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt
worden ist, zurückzuverbringen. Die Sendung hat zur
Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach dem
T 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgese-
hen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur An-
kunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
hörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zustän-
dige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das
Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung
91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung
2004/292/EG.
§ 15
Ausnahmeregelungen
(1) § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5 Abs. 1
Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für
1. die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamtli-
cher Überwachung und die Lagerung von Lebens-
mitteln in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Frei-
zonen,
2. die Veredelung und Umwandlung von Lebensmit-
teln, solange sich die Lebensmittel unter zollamtli-
cher Überwachung befinden,
3. Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswär-
tigen Staates oder seines Gefolges verbracht wer-
den und zum Gebrauch oder Verbrauch während
seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung bestimmt sind,
4. Lebensmittel, die für diplomatische oder konsulari-
sche Vertretungen bestimmt sind,
5. Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftli-
che Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähn-
liche Veranstaltungen bestimmt sind,
6. Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht wer-
den, soweit es sich um Mengen handelt, für die Ein-
gangsabgaben nicht zu erheben sind,
7. Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt wer-
den und ausschließlich zum Verbrauch der durch
diese Verkehrsmittel beförderten Personen be-
stimmt sind,
8. Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, so-
weit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des
Empfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als
Geschenke im öffentlichen Interesse,
9. Lebensmittelmuster und -proben in geringen Men-
gen,
10. Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut
in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten
werden,
11. Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch
auf hoher See bestimmt waren und an Bord des
Schiffes verbraucht werden,
12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließ-
lich zur Versorgung internationaler Organisationen
oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundes-
republik Deutschland stationiert sind, bestimmt
sind.
Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen
den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG)
Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit
Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-
sprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122
S. 1) bleiben unberührt.
(2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten
nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11.
(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die zuständige Be-
hörde des Bestimmungsortes das Verbringen zuvor ge-
nehmigt hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zuständige
Behörde des Bestimmungsortes zu überwachen, dass
die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungs-
zweck zugeführt und nicht anderweitig in den Verkehr
gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 oder 9 eingeführt hat, hat diese unverzüg-
lich nach zweckentsprechender Verwendung der Besei-
tigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch
die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.
(4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel,
die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Ver-
pflegung mitgeführt und nicht entladen werden. Im
Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stich-
probenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen,
die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit
der Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach
Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung
zuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher
Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüber-
schreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln
umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4
sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine
Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse
auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel
zulassen.
§ 16
Straftaten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
lebende Tiere einführt oder
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt
oder sonst verbringt.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein
lebendes Tier einführt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b
oder c oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt,
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkon-
trollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig unterrichtet,
5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Le-
bensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden
Tieren in das Inland verbringt,
6. ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein
Seeschiff ausrüstet,
7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine
Sendung liefert,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
10. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,
11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer
Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
bestätigt,
12. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht
oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und
nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt
oder
14. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 3 ein Lebensmittel tie-
rischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der
Beseitigung zuführt.

Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 3)
Lebensmittel,
die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
1. Kleingebäck,
2. Brot,
3. Feine Backwaren,
4. Schokolade,
5. Süßwaren,
6. ungefüllte Gelatinekapseln,
7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die geringe Mengen von Er-
zeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, oder von Glucosaminen,
Chondroitin oder Chitosan,
8. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
9. Oliven, mit Fisch gefüllt,
10. Teigwaren, sofern diese Lebensmittel nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt
sind oder mit Fleischerzeugnissen gemischt sind,
11. Suppen und Gewürzzubereitungen in Fertigpackungen, die Fleischextrakte,
Fleischkonzentrate, tierische Fette, Fischöle, Fischpulver oder Fischextrakt
enthalten,
12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine Fleischerzeugnisse und einen
Anteil von weniger als 50 Prozent der Gesamtmenge des Lebensmittels an
einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ur-
sprungs enthalten, sofern diese Lebensmittel
a) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungspro-
zesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Dena-
turierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen wor-
den sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens
zweifelsfrei erkennbar ist,
b) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet
sind,
c) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllun-
gen oder versiegelten Behältnissen befinden und
d) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung
mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben
über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der
Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zu-
taten der Lebensmittel hervorgehen.

Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)
Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern
und Betrieben in Drittländern sowie zur
oder Mustern von Bescheinigungen durch
Rechtgrundlagen
Lebensmittel zur Auflistung
von Drittländern
1 2
1. Milch und Milcherzeug- Artikel 23 Abs. 2 Buch-
nisse stabe b und Artikel 3
Buchstabe a, c und d der
Richtlinie 92/46/EWG des
Rates
2. Eier, Eiprodukte
3. essbare Schnecken, Artikel 10 Abs. 2 Buch-
Froschschenkel, Honig, stabe a der Richtlinie
Gelee Royale 92/118/EWG des Rates
4. Speisegelatine Artikel 10 Abs. 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG des Rates
5. Kollagen Artikel 10 Abs. 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG des Rates
6. Ausgangserzeugnisse Entscheidung 79/542/
für die Herstellung von EWG des Rates,
Speisegelatine und Artikel 9 der Richtlinie
Kollagen 91/494/EWG des Rates,
Artikel 2 Abs. 2 der Ent-
scheidung 95/408/EWG
des Rates,
Artikel 16 Abs. 2 und 3
der Richtlinie 92/45/EWG
des Rates
7. Fischereierzeugnisse
8. lebende Muscheln,
Stachelhäuter, Manteltiere
und Meeresschnecken
Festlegung von Bescheinigungen
die Europäische Kommission
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
zur Festlegung
zur Auflistung
von Bescheinigungen
von Betrieben
oder Mustern für
in Drittländern
Bescheinigungen
3 4
Artikel 23 Abs. 2 Buch-
stabe b und Artikel 3
Buchstabe a, c und d der
Richtlinie 92/46/EWG des
Rates
*)
*)
*)
*)
Artikel 11 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 4 Buchstabe c oder
Abs. 6 der Richtlinie
91/493/EWG
Artikel 9 der Richtlinie
91/492/EWG
9. Fleisch von Rindern Artikel 3 Abs. 1 der Richt- Artikel 4 Abs. 1 der Artikel 3 und 22 der
einschließlich Bubalus linie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG
bubalis und Bison bison,
Schweinen, Schafen
und Ziegen oder von
Einhufern, die als
Haustiere gehalten
werden, sowie von wild
lebenden Klauentieren und
Einhufern
10. Fleisch von Hühnern,
Truthühnern, Perlhühnern,
Enten und Gänsen
11. Fleisch von Haus- Artikel 10 Abs. 2 Buch-
kaninchen, Zuchtwild stabe a der Richtlinie
(Farmwild) 92/118/EWG
Artikel 14 Teil B Nr. 2
Buchstabe a der Richtlinie
71/118/EWG
Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch-
stabe b der Richtlinie 92/ stabe c der Richtlinie
118/EWG 92/118/EWG

Rechtgrundlagen
Lebensmittel zur Auflistung
von Drittländern
1 2
12. Fleisch von erlegtem Wild Artikel 16 Abs. 3 der
(Groß- und Kleinwild) Richtlinie 92/45/EWG
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
zur Festlegung
zur Auflistung
von Bescheinigungen
von Betrieben
oder Mustern für
in Drittländern
Bescheinigungen
3 4
Artikel 16 Abs. 3 der Artikel 16 Abs. 2 Buch-
Richtlinie 92/45/EWG stabe c der Richtlinie
92/45/EWG
13. Hackfleisch und Fleisch- Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B
zubereitungen Nr. 1 Buchstabe b der
Richtlinie 94/65/EG
Nr. 2 Buchstabe a der Nr. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 94/65/EG Richtlinie 94/65/EG
14. Fleischerzeugnisse aus Artikel 3 Abs. 1 der Richt- Artikel 4 Abs. 1 der Richt- Artikel 3 und 22 der
Fleisch von Rindern linie 72/462/EWG linie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG
einschließlich Bubalus bu-
balis und Bison bison,
Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehalten
werden
15. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Abs. 2 Buch-
Geflügelfleisch, Fleisch stabe a der Richtlinie
von Zuchtwild (Farmwild), 92/118/EWG
erlegtem Wild (Groß- und
Kleinwild) und Fleisch von
Hauskaninchen
16. Gesalzene oder getrock- Artikel 10 Abs. 2 Buch-
nete und/oder erhitzte stabe a der Richtlinie
Mägen, Blasen und Därme 92/118/EWG
*) Listen von Betrieben in Drittländern gemeinschaftsrechtlich nicht
Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch-
stabe b der Richtlinie stabe b der Richtlinie
92/118/EWG 92/118/EWG
Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch-
stabe b der Richtlinie stabe b der Richtlinie
92/118/EWG 92/118/EWG
geregelt.

Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
1. Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den An-
gaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheini-
gungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkun-
den entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
a) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,
b) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Ge-
nusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Iden-
tifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder
sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,
c) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorge-
schriebene Etikettierung.
2. Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befin-
den, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an
dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt
sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genuss-
tauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger ver-
gleichbarer Urkunden übereinstimmen.

Anlage 4
(zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 5)
Durchführung der Warenuntersuchung
Kapitel I
Allgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung
1. Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
a) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten
Transportes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle
zuständigen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während
des Transportes der Sendung geben;
b) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.
2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeits-
bescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist
insbesondere festzustellen, ob
a) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts
entspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;
b) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zu-
standes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten
worden sind.
3. Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prü-
fung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen.
Diese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls
Geschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebens-
mittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes
bestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und
höchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit
der Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist
der Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen
die Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu ent-
laden. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stich-
proben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
4. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anord-
nen, sofern
a) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren
vollständige Überprüfung ermöglicht;
b) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;
c) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf
eine Unregelmäßigkeit nahelegen.
5. Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweck-
dienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu ma-
chen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestem-
pelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzu-
geben ist.
6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im
Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kon-
trollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Ra-
tes (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt
ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen
Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf
Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.
7. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist,
stichprobenweise auf
a) Rückstände,
b) die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/
2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr.
L 338 S. 1)

zu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des
BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes ein-
zuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erforder-
lichen Untersuchungen durchzuführen.
8. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht, soweit in einem in § 13 Abs. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Abweichendes insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang, Ablauf
oder Inhalt der Warenuntersuchung bestimmt ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesan-
zeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechts-
aktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kapitel II
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren
Lebende Tiere sind stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.
Kapitel III
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei
Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
1. Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind
so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
2. Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
2.1 von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:
2.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren,
Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede
zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte
Tierkörperhälfte;
2.1.2 bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder
Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung
bis 1 000 Kilogramm 2 Packstücke
von über 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Packstücke
von über 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm 8 Packstücke
von über 50 000 Kilogramm 10 Packstücke
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu ent-
nehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge
von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;
2.1.3 bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung
bis 4 000 Kilogramm 2 Packstücke
über 4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Packstücke
bei über 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm 8 Packstücke
bei über 50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm 10 Packstücke
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen
50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild einge-
führt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
2.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
2.2.1 im Falle der Nummer 2.1.1
2.2.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskel-
fleisches und des Fettgewebes;
2.2.1.2 durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der
Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind wei-
tere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen
zu prüfen;
2.2.2 im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der
Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von
etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch
von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort

genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung
zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sons-
tigen Untersuchungen durchzuführen;
2.2.3 im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 ist
zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriolo-
gisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.
2.3 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu unter-
suchen:
2.3.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindes-
tens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt
weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die
zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 Kilogramm 2 Proben
von über 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Proben
von über 5 000 Kilogramm 8 Proben
2.4 Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind Tierkörper von
a) Großwild und
b) frei lebenden Hasentieren
in der Decke lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort
zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter
Kontrollen nach § 8 Abs. 4 zu unterrichten.
2.5 Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme
Im Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 14a und 14b der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschrif-
ten zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
(ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 433/2006 der Kommission vom
15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 79 S. 16, Nr. L 231 S. 3), auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwasser-
gehalt untersucht werden.
3. Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der
Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.
4. Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
4.1 Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersu-
chen.
4.2 Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:
4.2.1 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnis-
sen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Proben
bei über 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen 4 Proben
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Proben
bei über 100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen 10 Proben
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse
zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Be-
hältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen
von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;
4.2.2 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind,
je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;
4.2.3 bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, aus-
geschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Ge-
wicht

bis zu 1 000 Kilogramm
bei über 1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm
bei über 10 000 Kilogramm
2 Proben
4 Proben
8 Proben
als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens
150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;
4.2.4 von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung
bei bis zu 10 Fässern
bei 11 bis zu 100 Fässern
bei 101 bis zu 250 Fässern
bei über 250 Fässern
2 Proben
4 Proben
8 Proben
10 Proben.
4.2.5 Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 ist von jeder Sendung die doppelte
Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.
4.3 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.3.1 im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und
erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.3.2 im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in
Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt,
ferner bei zubereitetem Fett zusätz-
lich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriolo-
gisch;
4.3.3 im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter
Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen
oder Därme möglich ist;
4.3.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen
sonstigen Methoden;
4.3.5 im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch
oder chemisch-physikalisch.
4.4 Fleischerzeugnisse sind ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständi-
gen Behörde zu untersuchen.
4.4.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sen-
dungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm
men. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse
mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen
Fleischerzeugnisse zu entneh-
zur Untersuchung gestellt, sind
verteilt, zu entnehmen.
4.4.2 Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben
bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 Kilogramm
von über 1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm
von über 5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm
von über 10 000 Kilogramm
wie folgt zu entnehmen:
3 Proben
5 Proben
8 Proben
11 Proben.
Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Misch-
probe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Unter-
suchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.
5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischer-
zeugnissen
5.1 Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen
Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch,
erzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster
Fleischzubereitungen oder Fleisch-
der Nummer 6.2.1 unter An-
gabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die
Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine
spezielle Behandlung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a
5.2 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper,
Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der

Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu
kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die
5.2.1 Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 oder Abs. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.2 spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.3 Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 oder Abs. 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
angeordnet hat.
5.3 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile
oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Num-
mer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kenn-
zeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von
Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen zulassen.
5.4 Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelab-
druck „Untersucht” zu kennzeichnen,
5.4.1 die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei
jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst
keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,
5.4.2 bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen an-
genommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sen-
dung nicht eingetreten ist,
5.4.3 bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit
Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durch-
geführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,
5.4.4 bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger
Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberech-
tigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich
auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt
werden können.
6. Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:
6.1 Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke
sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abge-
schlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.
6.2 Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:
6.2.1 „Untersucht“

6.2.2 „Beseitigung“
6.2.3 „Zurückgewiesen“
6.3 Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:
6.3.1 Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen Tierkörper von Großwild in der Decke, sind auf jeder Hälfte
zu kennzeichnen.
6.3.2 Tierkörper von Großwild und Hasentieren in der Decke sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.
6.3.3 Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.
6.3.4 Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück
zu kennzeichnen.
6.3.5 Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Eti-
ketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken
ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.
Kapitel IV
Spezielle Anforderungen
an die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
zu erfüllende
Erzeugnis Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
1.1 Rohmilch, wärmebehandelte polychlorierte Biphenyle Schadstoffhöchstmengenverordnung
Milch und Milcherzeugnisse vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755)
in der jeweils geltenden Fassung
Pflanzenschutzmittel- Rückstandshöchstmengenverordnung
rückstände vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082)
in der jeweils geltenden Fassung
Aflatoxine Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248) in der
jeweils geltenden Fassung

Erzeugnis
1.2 Rohmilch
Rohe Kuhmilch
Rohmilch von anderen Tierarten
1.3 Wärmebehandelte Milch
1.4 Milcherzeugnisse allgemein
1.5 Käse, Butter und Sahne aus
Rohmilch oder aus Milch,
die einer Wärmebehandlung
unterhalb der Pasteurisations-
temperatur unterzogen wurde
1.6 Milch- und Molkepulver
1.7 Eiskreme mit Milchanteilen1)
1.8 Käse, Milch- und Molkepulver2)
1.9 Milcherzeugnisse, die als
getrocknete Säuglingsanfangs-
nahrung und getrocknete
diätetische Lebensmittel für
Säuglinge unter sechs Monaten
bestimmt sind
1
zu erfüllende
Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
Rückstände von Stoffen, Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 in der
die in Anhang IV der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 aufgeführt
sind
Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004
Gesamtkeimzahl (≤ 100 000 Keime/ml
somatische Zellen ≤ 400 000 Zellen/ml
Gesamtkeimzahl ≤ 1 500 000 Keime/ml)
Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.1, 1.2 und 1.3
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.11 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.12 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.13 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
Staphylokokken- Anhang I Kapitel I Nr. 1.21 der Verordnung
Enterotoxine (EG) Nr. 2073/2005
Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.22 und 1.23
Enterobacter sakazakii der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
) Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.
2
) Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:
– Käse aus Rohmilch,
– Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
– Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
– Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.
2. Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den
vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6
2.1 nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,
2.2 nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,
2.3 nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20.
über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen
Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersu-
chungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel V
Spezielle Anforderungen an die
Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel
rungen zu berücksichtigen:
1. Sensorische Untersuchung
I sind folgende Anforde-
1.1 Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 zusätzlich einer Sichtkon-
trolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können
die Ergebnisse der Frische-
klassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für
bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt
werden.
1.2 Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf
Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2. Laboruntersuchungen
2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Labor-
untersuchungen durchzuführen:
Erzeugnis Art der Untersuchung
2.1.1 Verzehrsfertige Fischerei- Listeria monocytogenes
erzeugnisse
2.1.2 Gekochte Krebs- und Salmonellen
Weichtiere
2.1.3 Lebende Muscheln, Stachel- Salmonellen
häuter, Manteltiere und E. coli
Schnecken
2.1.4 Lebende Muscheln, Stachel- Algentoxine
häuter, Manteltiere und
Schnecken
2.1.5 Fischereierzeugnisse von Histamin
Fischarten, bei denen ein hoher
Gehalt an Histidin auftritt*)
2.1.6 Fischereierzeugnisse, die Histamin
einem enzymatischen
Reifungsprozess in Salzlösung
unterzogen und aus Fischarten
hergestellt werden, bei denen
ein hoher Gehalt an Histidin
auftritt*)
zu erfüllende
Anforderungen gemäß
Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Anhang I Kapitel I Nr. 1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Anhang I Kapitel I Nr. 1.17 und 1.24
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nr. 2
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Anhang I Kapitel I Nr. 1.25 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Anhang I Kapitel I Nr. 1.26 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
*) Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.
2.2 Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereier-
zeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte
nach Kapitel I Nr. 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung
sensorische Untersuchung
ist gemäß den Anforderun-
gen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.
2.3 Untersuchung auf Algentoxine
Die Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des
Anhangs III der Verord-
nung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die
Warenuntersuchung nach Kapitel I Nr. 3.
3. Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sen-
dungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6
3.1 nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,
3.2 nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,
3.3 nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,

3.4 nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und
3.5 nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
4. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen.
5. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VI
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
zu erfüllende
Erzeugnis Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
Eiprodukte*) Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.14 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
*) Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen
ist.
2. Stichprobenpläne
Der Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.
3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchun-
gen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VII
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
zu erfüllende
Erzeugnis Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
Gelatine, Kollagen Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.10 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
2. Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu
unterziehen.
3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VIII
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Untersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.

2. Stichprobenpläne Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen. 3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. 4. Beurteilungsgrundsätze Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Artikel 6
Änderung der Fleisch-Verordnung
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt
geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3, 6 und 12 werden aufgehoben.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder
2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2
Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort be-
zeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt.“
3. In Anlage 3 Nr. 8 wird in der Spalte „Kenntlich-
machung“ der Text gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. April 2007
(BGBl. I S. 494), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Hygienische Anforderungen
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der An-
forderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-
Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert,
gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht
werden.“
2. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“
gestrichen.
3. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Kosmetik-Verordnung
Nach § 5e der Kosmetik-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli
2007 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird fol-
gender § 5f eingefügt:
„§ 5f
Ausnahmen für die Einfuhr
§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt
entsprechend für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 26
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt.“
Artikel 9
Änderung der Honigverordnung
§ 5 der Honigverordnung vom 16. Januar 2004
(BGBl. I S. 92), die durch Artikel 6 der Verordnung
vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2236), geändert durch § 3 Abs. 11
des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
2653), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buch-
stabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummer 2
ersetzt:
„2. amtliche Fachassistenten im Sinne des An-
hangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die
amtliche Überwachung von zum menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ur-
sprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226
S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 11
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die An-
gabe „§ 4 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,“.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die An-
gabe „aufgetaut“ ergänzt, wenn das Lebensmittel

gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung
einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbrau-
cher einen Irrtum herbeizuführen.“
3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1a
oder Nr. 8 Buchstabe a“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
§ 1 Abs. 3 der Verordnung über tiefgefrorene Le-
bensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258) wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung
der Bedarfsgegenständeverordnung
Nach § 11 der Bedarfsgegenständeverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem-
ber 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3381) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Ausnahmen für die Einfuhr
§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt
entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Verbote des § 30
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1935/2004 treten.“
Artikel 14
Änderung der
Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I
S. 2791), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 6 werden aufgehoben.
2. Die §§ 8 bis 20 werden aufgehoben.
3. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 und Abs. 2 Nr. 1
wird aufgehoben.
4. § 22 Abs. 2 bis 7 wird aufgehoben.
5. Die Anlagen 1 und 3 bis 5 werden aufhoben.
Artikel 15
Änderung der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
In Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nr. 10 der Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I
S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1399) geändert worden
ist, werden die Wörter „im Sinne der Eiprodukte-Verord-
nung“ gestrichen.
Artikel 16
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),
zuletzt geändert durch § 3 Abs. 33 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3
wird aufgehoben.
3. Die §§ 8, 10 bis 11c, 12 bis 14 und 17 bis 18a wer-
den aufgehoben.
4. Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 und 2.3 und Kapitel V
Nr. 1 bis 3.2, 3.4 bis 5, 6.1.1 bis 6.1.5, 6.5 und 7,
Anlage 2 Kapitel I bis V, Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.4
und 2 bis 4 und Kapitel VII bis X und die Anlagen 2a
bis 6 werden aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der Milch-Güteverordnung
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I
S. 878, 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 30. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 bis 5 und in § 6a werden jeweils die
Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes“ durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
setzt.
2. § 2 Abs. 10 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in
eine Berechnung eingegangen sein, die zur An-
ordnung
a) der Aussetzung der Lieferung oder zur Anord-
nung bestimmter Anforderungen hinsichtlich
der Behandlung und Verwendung von Roh-
milch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvor-
schriften für die amtliche Überwachung von
zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-
zeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils
geltenden Fassung oder
b) einer erneuten Aussetzung der Lieferung von
Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9
Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwa-
chungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung
geführt hat.“
4. In § 7 Nr. 2 werden die Wörter „einer Mitteilungs-
oder Meldepflicht“ durch die Wörter „einer Mittei-
lungspflicht“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung
der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3
der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I
S. 2799), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Grup-
pe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr ge-
bracht werden, wenn sie nach einem Verfahren
wärmebehandelt worden ist, das den Anforderun-
gen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap-
ril 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der
Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 320 S. 1), entspricht.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „der Ab-
sätze 1a oder“ durch die Wörter „des Absatzes“
ersetzt.
2. § 2a wird aufgehoben.
3. § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. a) sofern Milcherzeugnisse einer Wärmebe-
handlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapi-
tel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
unterzogen wurden, die Angabe
aa) „ultrahocherhitzt“ bei einem Verfahren,
das dem Verfahren nach Anhang III Ab-
schnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 entspricht; bei ungezuckerten Kon-
densmilcherzeugnissen kann stattdessen
die Bezeichnung „Ultrahocherhitzung“
verwendet werden,
bb) „wärmebehandelt“ bei einer sonstigen
Wärmebehandlung von mehr als 50 °C,
ausgenommen eine einmalige Pasteuri-
sierung bei Sahneerzeugnissen, die ei-
nem Verfahren nach Anhang III Ab-
schnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ent-
spricht;
b) bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebe-
handelt wurden, ist eine Wärmebehandlung
des zur Herstellung verwendeten Milcher-
zeugnisses nach Buchstabe a anzugeben,
sofern dieses einer Wärmebehandlung unter-
zogen wurde.“
4. In § 6 Abs. 1 werden die Nummernbezeichnung „1.“
und die Nummer 2 gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte
Kondensmilch in den Verkehr bringt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches“ ersetzt.
c) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt und die
Nummer 1 gestrichen.
f) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches“ ersetzt.
6. Anlage 1a wird aufgehoben.
7. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 35 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die An-
gabe „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Milch-Sachkunde-Verordnung
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Milch-Sachkunde-Verord-
nung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), die
zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 27. April 1993
(BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„1. Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder
sammeln,“.
Artikel 20
Änderung der
Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1261), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. das den Anforderungen des Anhangs III Ab-
schnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi-
schen Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139
S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden

Fassung entsprechende Verfahren der Wär-
mebehandlung durch die Angabe
– „pasteurisiert“ bei einem Verfahren, das
dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX
Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;
– „ultrahocherhitzt“ bei einem Verfahren, das
dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX
Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;
bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätz-
lich der Buchstabe „H“ mindestens in gleicher
Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,“.
b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter
„„homog.“ für „homogenisiert“,“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“
gestrichen.
2. In § 3 werden die Nummernbezeichnung „1.“ und die
Nummer 2 gestrichen.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
Artikel 21
Änderung
der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar
2006 (BGBl. I S. 425), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 und 3a wird aufgehoben.
2. § 3 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „nach § 4
Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer sons-
tigen Wärmebehandlung“ durch die Wörter „nach
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,
Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
4. In § 28 Abs. 1 werden die Nummernbezeichnung
„1.“ und die Nummer 2 gestrichen.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 Nr. 1 wird gestrichen.
6. Anlage 1a wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung
der Butterverordnung
Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I
S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 der Ver-
ordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Begriffsbestimmung
Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milch-
wirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt
eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder
eine hieraus herzustellende entsprechende Menge
an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die
hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen be-
sitzt.“
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur herge-
stellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich
spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.“
3. § 3 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5
Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milch-
verordnung“ durch die Wörter „einem Verfahren ge-
mäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
5. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
6. In Anlage 2 werden die Wörter „der Richtlinie 92/46/
EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevor-
schriften für die Herstellung und Vermarktung von
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse
auf Milchbasis“ durch die Wörter „des Verfahrens
gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 23
Aufheben
von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 230),
2. die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976
(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401),
3. die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom
13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3350),
4. die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I
S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 358 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
5. die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. Au-
gust 1997 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 2

§ 2 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I
S. 959),
6. die Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezem-
ber 2002 (BGBl. I S. 4538), geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I
S. 2791),
7. die Kollagen-Verordnung vom 17. August 2004
(BGBl. I S. 2223),
8. die Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992
(BGBl. I S. 1227),
9. die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3353), geändert durch Arti-
kel 417 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407),
10. die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. August 2007
durch § 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 1. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
11. die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3353),
12. die Milchverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2791).
Artikel 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1816. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 62371c5226e3ba84….