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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 2443
BGBl. 1987 I S. 2443 · 52.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Vom 3. Dezember 1987
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates,
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft,
auf Grund des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit,
auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 410) der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen sowie
auf Grund des§ 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 560) der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 220), wird wie folgt geändert:
1 . Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
,,(Milcherzeugnisverordnung - MilchErzV)".
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Anforderungen an die Herstellung und Verpackung
(1) Milcherzeugnisse sind einer Wärmebehandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b, § 1 a Abs. 1 und 2
oder § 2 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Milcherzeugnisse oder
2. bei Milchhalbfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die verwendete Butter
ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in der in Satz 1 genannten Weise behandelt
worden sind.

2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(1 a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach Anlage
1 a zu beachten.
(1 b) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß
1. der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und
2. keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente, in 25 Gramm
enthalten sind.
(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:
1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel,
2. Stärke und Speisegelatine bei
a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1
der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °c unterzogen werden,
sowie
b) Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen,
3. Vitamine, die keine Zusatzstoffe sind, bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molken-
mischerzeugnissen.
Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind
Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung
einer besonderen Geschmacksrichtung zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.
(3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht verwendet werden
1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen,
2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt ist, das nicht der Milch entstammt.
(4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften
1. der Absätze 1 a oder 1 b oder
2. der Absätze 2 oder 3
nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilch-
erzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest
verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Sauermilchquarkerzeugnissen" durch das Wort „Sahneerzeugnissen" ersetzt.
bb) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung;
wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis „gekühlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage
einer Bezugstemperatur von 1O °C zu berechnen,
5. die Wärmebehandlung bei Milcherzeugnissen, die
a) nach den Vorschriften des § 1 a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes erhitzt und
abgepackt sind, durch den Zusatz „ultrahocherhitzt" oder bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnis-
sen durch den Zusatz „Ultrahocherhitzung",
b) nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der erforderliche keimdichte Verschluß
unverletzt bleibt, durch den Zusatz „sterilisiert"; bei sterilisierter Sahne kann statt dessen die
Bezeichnung „Sterilsahne" verwendet werden,
c) sonst einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Erhitzung nach den
Vorschriften des§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgeset-
zes bei Sahneerzeugnissen, unterzogen worden sind, durch den Zusatz „wärmebehandelt";
bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstel-
lung verwendeten Milcherzeugnisses nach den Buchstaben a bis c anzugeben,".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für Nährkaseine und Nährkaseinate."

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
,,(2 a) Bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung enthalten
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
2. das Ursprungsland bei eingeführten Erzeugnissen aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
schaften sind (Drittländer),
3. das Herstellungsdatum oder eine An~abe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht,
4. den Eiweißgehalt bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten.
(2 b) Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trocken-
milcherzeugnissen in Fertigpackungen, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, muß die
Kennzeichnung enthalten
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
2. das Ursprungsland bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen,
3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht."
c) In Absatz 3 werden der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
,,3. bei Nährkaseinaten die Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 unter Angabe der Kationen,
4. bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Bezeichnung „Mischung aus", gefolgt von den
Bezeichnungen der Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres
Gewichtsanteils."
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2, 2 a und 2 b sowie die Mengenkennzeich-
nung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der
Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondens-
milcherzeugnissen müssen die Angaben nach § 4 Nr. 1 und 3 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die
Angaben nach § 4 Nr. 1 und 4 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und
4 stehen. Abweichend von Satz 1 brauchen
1. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilch-
erzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr
gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Nr. 1, 3 und 4 nur auf der
Sammelpackung angebracht zu werden,
2. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilch-
erzeugnissen, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, die Angabe nach Absatz 2 a Nr. 2 nur
in einem Begleitpapier enthalten zu sein,
3. bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2 a Nr. 2 und 4
nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein."
f) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse mit
Ausnahme von Molkensahne, Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse handelt, die Angabe ,, ... % Fett" für
die Höhe des Fettgehaltes; abweichend hiervon ist jedoch
a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt
durch die Worte „mindestens ... % Fett" anzugeben,
b) bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe „aus
Magermilch" oder „aus entrahmter Milch" zu verwenden,
c) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehaltes durch die Worte „im Milch-
anteil" zu ergänzen,".

2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) eine Empfehlung für die Verdünnung oder Rekonstitution; diese kann durch einen Verwendungshinweis
ersetzt werden, wenn das Erzeugnis in unveränderter Form verwendet werden soll,".
c) In Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis „sofort löslich", wenn
dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt worden ist,".
5. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Milcherzeugnisse herstellt, ohne sie der dort vorgeschriebenen
Wärmebehandlung zu unterziehen.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem
Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die
in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 a bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anforderung
nach Anlage 1 a nicht beachtet,
2. entgegen § 2 Abs. 1 b Säure-Nährkasein, Labnährkasein oder Nährkaseinat herstellt,
3. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 Milcherzeugnisse in den Verkehr bringt oder
4. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milcherzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen in den Verkehr bringt, die
den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 a, 2 b, 5 Satz 1
oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind, in den Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 herstellt oder entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt."
6. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt:
,,§ 7 a
Besondere Zubereitungen
§ 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 3 gelten nicht für Zubereitungen aus Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen,
die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt
werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.
§ 7b
Übergangsvorschrift
(1) Milcherzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 noch bis zum 30. September 1988 nach den Vorschriften
dieser Verordnung in der bis zum 1O. Dezember 1987 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die
1. , § 1 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 über Milcheiweißerzeugnisse, § 2 Abs. 1 b oder 4, § 3 Abs.
2 a, 2 b oder 3 Nr. 3 oder 4, § 4 Nr. 3 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe d oder§ 5 in Verbindung mit Anlage 2
Nr. 9 oder 10,
2. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a, soweit er der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 76/118/
EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
bestimmte Sorten von eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABI. EG 1976 Nr. L 24
S. 49) in der Fassung der Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 zur zweiten Änderung der
Richtlinie 76/118/EWG (ABI. EG Nr. L 357 S. 37) dient, oder

3. § 3 Abs. 5, soweit er der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und
Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABI. EG Nr. L 237 S. 25) oder der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 5 der
Richtlinie 76/118/EWG dient,
nicht entsprechen."
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der vierten Spalte erhält folgende Fassung:
,,Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen, sonstige Zusammensetzung".
b) Gruppe I wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 Buchstabe b wird vor dem Wort „Milchsäurebakterienkulturen" das Wort „mesophile" eingefügt.
bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden die Worte ,,, ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation" angefügt.
cc) In den Spalten 2 bis 4 wird folgende Nummer angefügt:
,,9. creme fraiche 9. hergestellt aus pasteurisierter Milch oder Sahne unter mindestens 30".
(Küchenrahm, Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen, auch unter
Küchensahne) Einstellung des Fettgehalts, auch unter Zusatz von
Saccharose bis zu 15 % des Gesamterzeugnisses, ohne
Wärmebehandlung nach der Fermentation, innerhalb von
24 Stunden nach der Herstellung
verpackt
c) Gruppe II erhält folgende Fassung:
Gruppe
1 2
a) Bezeichnung
Bezeichnung
b) Herstellungsweise
,,11. a) Joghurterzeugnis 1. Joghurt
b) hergestellt aus Milch oder
Sahne, wobei im verzehrs-
fertigen Erzeugnis hierfür
spezifische thermophile
Reifungskulturen, deren
Wachstumsoptimum bei
über 42 ° C liegt, überwie-
gen müssen, auch unter
2. Fettarmer
Erhöhung der Milch-
Joghurt
trockenmasse und/oder
angereichert mit Milch-
3. Joghurt aus entrahmter
eiweißerzeugnissen
Milch (Magermilchjog-
hurt)
4. Sahnejoghurt
(Rahmjoghurt)
5. Joghurt mild
6. Fettarmer Joghurt mild
7. Joghurt mild,
aus entrahmter
Milch
(Joghurt mild aus
Magermilch)
8. Sahnejoghurt mild
(Rahmjoghurt mild)
am Ort der Herstellung
Standardsorte
3 4
Fettgehalt in
Herstellungsweise,
100 Gewichts-
besondere Merkmale
teilen, sonstige
Zusammensetzung
1. wie Spalte 1, II b), Reifungskultu- mindestens 3,5
ren überwiegend bestehend aus
Streptococcus thermophilus und
Lactobacillus bulgaricus, ohne
Anreicherung mit Milcheiweiß-
erzeugnissen und ohne Wärme-
behandlung nach der Fermenta-
tion
2. wie Nr. 1 mindestens 1,5
höchstens 1,8
höchstens 0,3
3. wie Nr. 1
4. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, mindestens 10,0
auch unter Einstellung des Fett-
gehaltes
5. wie Nr. 1, wobei anstelle des Lac- mindestens 3,5
tobacillus bulgaricus andere Lac-
tobacillen verwendet werden
6. wie Nr. 5 mindestens 1,5
höchstens 1,8
7. wie Nr. 5 höchstens 0,3
8. wie Nr. 5, jedoch aus Sahne, mindestens 10,0"
auch unter Einstellung des Fett-
gehaltes

2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
d) Gruppe III erhält folgende Fassung:
Gruppe
1 2
a) Bezeichnung
Bezeichnung
b) Herstellungsweise
,,III. a) Kefirerzeugnis 1. Kefir
b) hergestellt aus Milch oder
Sahne unter Verwendung
von spezifischen Kefir-
knöllchen oder einer von
diesen abgeleiteten Kul-
tur, auch unter Erhöhung
der Milchtrockenmasse
und/oder angereichert
mit Milcheiweiß-
erzeugnissen
2. fettarmer Kefir
3. Kefir aus entrahmter
Milch (Magermilchkefir)
4. Sahnekefir
(Rahmkefir)
5. Kefir mild
6. Fettarmer Kefir
mild
7. Kefir mild
aus entrahmter
Milch
(Kefir mild aus Mager-
milch)
8. Sahnekefir mild
(Rahmkefir mild)
e) Gruppe IV wird wie folgt geändert:
Standardsorte
3 4
Fettgehalt in
Herstellungsweise,
100 Gewichts-
besondere Merkmale
teilen, sonstige
Zusammensetzung
1. hergestellt aus Milch, mit den mindestens 3,5
spezifischen Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt herge-
stellten Kultur, die alle charakteri-
stischen Mikroorganismen des
Kefirknöllchens enthalten muß,
so daß im verzehrsfertigen
Erzeugnis mindestens 0,05
Gewichtshundertteile Ethanol
sowie die Bildung von Kohlen-
dioxid erreichbar sind, auch unter
Erhöhung der Milchtrocken-
masse, ohne Anreicherung mit
Milcheiweißerzeugnissen und
ohne Wärmebehandlung nach
der Fermentation
2. wie Nr.1 mindestens 1,5
höchstens 1,8
3. wie Nr. 1 höchstens 0,3
4. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, mindestens 10,0
auch unter Einstellung des Fett-
gehaltes
5. wie Spalte 1, III b), jedoch aus mindestens 3,5
Milch, mit spezifischen, von Kefir-
knöllchen abgeleiteten Kulturen
mit Milchsäurestreptokokken und
Lactobacillen, ohne Anreiche-
rung mit Milcheiweißerzeugnis-
sen und ohne Wärmebehandlung
nach der Fermentation
6. wie Nr. 5 mindestens 1,5
höchstens 1,8
7. wie Nr. 5 höchstens 0,3
8. wie Nr. 5, jedoch aus Sahne, mindestens 10,0"
auch unter Einstellung des Fett-
gehaltes
aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sahne" die Worte „sowie der unmittelbaren Herstellung von
Milchfetterzeugnissen der Gruppe XVII aus Sahne" eingefügt.
bb) In Spalte 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Milcheiweißerzeugnissen" die Worte,,, auch unter Zusatz
von Sahne" angefügt.
cc) In Spalte 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Milcheiweißerzeugnissen" die Worte „und Sahne" eingefügt.
dd) In Spalte 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Milcheiweißerzeugnissen" die Worte „und ohne Wärmebehandlung
nach der Fermentation" eingefügt.

f) Gruppe V wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte ,, , auch angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen" angefügt.
bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden die Worte ,,, jedoch ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen" angefügt.
g) Gruppe IX wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte ,, , auch unter Verwendung von Lactase" angefügt.
bb) In Spalte 3 Nr. 1 und 5 werden jeweils nach dem Wort
eingefügt.
„Milchzuckererzeugnissen" die Worte „und Lactase"
h) In Gruppe X Spalte 1 Buchstabe b und Spalte 3 Nr. 1 bis 4, 6, 8 und 9 werden jeweils die Worte ,, , auch unter
Verwendung von Lactase" angefügt.
i) In Gruppe XI Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte ,, , auch unter Verwendung von Lactase" angefügt.
j) Bei Gruppe XII erhalten Spalte 1 sowie die Nummern 3 bis
Gruppe
1 2
a) Bezeichnung
Bezeichnung
b) Herstellungsweise
,,XII. a) Milcheiweißerzeugnis 3. Säure-Nähr-
kasein oder
b) hergestellt aus entrahm-
Nährkasein
ter Milch, Buttermilch
(Säurekasein)
oder Molke nach den in
Spalte 3 aufgeführten
oder anderen Verfahren,
die das Milcheiweiß in
seiner Gesamtheit oder
in Teilen von den übrigen
Milchbestandteilen tren-
nen, unbeschadet einer
etwaigen vorherigen
Behandlung mit Ionen-
austausch- und Konzen-
trationsverfahren; wer-
den Labaustauschstoffe
verwendet, müssen sie
den Anforderungen des
§ 20 Abs. 5 der Käsever-
ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung
vom 14. April 1986 ·
(BGBI. 1 S. 412) entspre-
chen.
5 der Spalten 2, 3 und 4 folgende Fassung:
Standardsorte
3 4
Fettgehalt in
Herstellungsweise,
100 Gewichts-
besondere Merkmale
teilen, sonstige
Zusammensetzung
3. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch Wassergehalt,
aus entrahmter Milch; durch höchstens
Fällung mit Hilfe von E 270 10,0 % mim
Milchsäure, E 330 Citronen-
Milchproteingehalt
säure, E 260 Essigsäure,
in der Trocken-
Molke, milchsäurebildenden
masse,
Bakterienkulturen oder den in
mindestens
Anlage 2 Nr. 11 genannten
90 % mim
Zusatzstoffen gewaschen und
getrocknet davon Nährkasein-
gehalt,
b) ohne Fremdgerüche; Farbe
mindestens
weiß bis cremeweiß; das
95 % mim
Erzeugnis darf auch keinerlei
Klumpen enthalten, die leich- Milchfettgehalt
tem Druck widerstehen; in rei- in der Trocken-
nem Wasser unlöslich masse,
höchstens
2,25 % mim
titrierbare Säure,
ausgedrückt in ml
zehntelnormaler
Natronlauge in g,
höchstens 0,27
Aschegehalt
(einschl. P20s),
höchstens
2,5 % mim
wasserfreier Milch-
zucker,
höchstens 1 % mim
Sedimente
(verbrannte Teil-
chen),
höchstens 22,5 mg
in25g
4. Labnährkasein oder 4. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch Wassergehalt,
Nährkasein
(Labnährkasein)
aus entrahmter Milch, durch höchstens
Fällung mit Hilfe von Lab oder 10 % mim
sonstigen milch-
Milchproteingehalt
koagulierenden Enzymen,
in der Trocken-
gewaschen und getrocknet
masse, mindestens
b) wie Nr. 3 b) 84 % mim
davon Kaseinge-
halt,
mindestens
95 % m/m

2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
Fettgehalt in
a) Bezeichnung Herstellungsweise,
Bezeichnung 100 Gewichts-
b) Herstellungsweise besondere Merkmale
teilen, sonstige
Zusammensetzung
Milchfettgehalt
in der Trocken-
masse,
höchstens 2 % mim
Aschegehalt
(einschl. P20s),
mindestens
7,50 % mim
wasserfreier Milch-
zucker,
höchstens 1 % mim
Sedimente
(verbrannte Teil-
chen),
höchstens 22,5 mg
in25g
5. Nährkaseinat oder 5. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch Wassergehalt,
aufgeschlossenes aus entrahmter Milch, nach höchstens 8 % mim
Milcheiweiß Fällung mit Hilfe von Säuren
Milchkaseingehalt
(Kaseinat) der Anlage 2 Nr. 11, Molke,
in der Trocken-
milchsäurebildenden Bakte-
masse,
rienkulturen; behandelt mit
mindestens
den in Anlage 2 Nr. 9 genann- 88 % mim
ten Zusatzstoffen und Trock-
nung oder aus Kasein, das Milchfettgehalt
mit den in Anlage 2 Nr. 9 in der Trocken-
genannten Zusatzstoffen masse,
behandelt wurde höchstens
2,0 % mim
b) wie Nr. 3 b), jedoch sehr
geringes Aroma und sehr wasserfreier Milch-
geringe Fremdgerüche, fast zucker,
völlig löslich in destilliertem höchstens
Wasser, ausgenommen Cal- 1,0 % mim
ciumkaseinat pH-Wert 6bis8
Sedimente
(verbrannte Teil-
chen),
höchstens 22,5 mg
in25g"
k) Gruppe XIII wird gestrichen.
1) Gruppe XIV wird wie folgt geändert:
In Spalte 1 Buchstabe a und Spalte 2 Nr. 1 bis 4 werden jeweils die Worte „handelsüblichen Bezeichnung" durch
das Wort „Verkehrsbezeichnung" ersetzt.
m) Gruppe XV Spalte 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Butter" wird das Wort ,, , auch" eingefügt.
bb) Nach den Worten „Gruppe XII" werden die Worte „und/oder Trockenmilcherzeugnissen der Gruppe IX"
eingefügt.
cc) Die Worte „in Höhe von mindestens 3" werden gestrichen.
dd) Nach dem Wort „Milchsäurebakterienkulturen" werden die Worte „und/oder Buttermilcherzeugnissen der
Gruppe IV" eingefügt.

n) Folgende Gruppen werden angefügt:
Gruppe
1 2
a) Bezeichnung
Bezeichnung
b) Herstellungsweise
,,XVI. a) Molkenmischerzeugnis 1. Molke in Verbindung
b) hergestellt aus Molken- mit der Verkehrs-
bezeichnung des bei-
erzeugnissen der Gruppe X,
gegebenen Lebens-
auch unter Verwendung färben-
mittels
der Lebensmittel und Lactase
und/oder angereichert mit Milch- 2. Molkensahne
eiweißerzeugnissen, unter (Molkenrahm) in Ver-
Zusatz beigegebener Lebens- bindung mit der Ver-
mittel, wobei der Anteil der kehrsbezeichnung
Molkenerzeugnisse größer ist des beigegebenen
als die Summe der anderen Lebensmittels
Anteile, zur Herstellung in Auto-
maten auch ganz oder teilweise
getrocknet
XVII. a) Milchfetterzeugnis 1. Butterreinfett
(wasserfreies Butter-
b) hergestellt aus Milch, Sahne
fett, wasserfreies
durch Abtrennen von Buttermilch
Milchfett, Butter-
und/oder Butter durch Abtrennen
schmalz)
von Wasser und Einstellen der
fettfreien Trockenmasse, flüssig
oder teilkristallisiert, auch unter
Verwendung von lnertgas, auch
durch Auftrennen in unterschied-
liehe Erweichungs- und
Erstarrungsbereiche, Fettgehalt
mehrals90 %
2. Butterfett
(Butteröl)
3. Butterfett
fraktioniert
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält ab Buchstabe a folgende Fassung:
„a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und
Standardsorte
3 4
Fettgehalt in
Herstellungsweise,
100 Gewichts-
besondere Merkmale
teilen,
sonstige
Zusammen-
setzung
1. wie Spalte 1, XVI b),
jedoch aus Molke
2. wie Spalte 1, XVI b),
jedoch aus Molkensahne
(Molkenrahm)
1. wie Spalte 1, XVII b), durch mindestens
Abtrennen der fettfreien Trocken- 99,8
masse, Höchstgehalt an freien
Fettsäuren: 0,35 %, bei Herstel-
lung aus Sauerrahmbutter
0,45 % (als Ölsäure berechnet),
Peroxidhöchstwert: 0,2 mEqu O,j
kg Fett, Höchstwassergehalt:
0, 1 % , ohne Auftrennen in unter-
schiedliche Erweichungsberei-
ehe
2. wie Nr. 1, jedoch Höchstgehalt mindestens
an freien Fettsäuren: 0,5 % (als 96
Ölsäure berechnet), Peroxid-
höchstwert: 0,5 mEqu O,jkg Fett,
Höchstwassergehalt: 0,2 %
3. wie Nr. 1, fraktioniert mittels Kri- mindestens
stallisation 99,8"
Buttermilcherzeugnissen, die nach der
Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen werden, und
b) Milchmischerzeugnissen, Milchhalbfetterzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen
bis zu einem Gesamtanteil von 2 Gewichtshundertteilen."
b) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„4. E 301 Natrium-L-ascorbat, E 304 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) und die nach Anlage 1
Gruppe IX Spalte 1 Buchstabe b zulässige E 300 L-Ascorbinsäure, auch in Mischungen untereinander, zur
Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen
bei Trockenmilcherzeugnissen bis zu einer Höchstmenge von 0,05 Gewichtshundertteilen, ausgedrückt in
Ascorbinsäure.
5. E 322 Lecithin zur Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen und Milcheiweißerzeugnissen, ausgenommen
Nährkaseine und Nährkaseinate,
bis zu einer Höchstmenge von 0,5 Gewichtshundertteilen."

2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Sahneerzeugnissen" die Worte „und ultrahocherhitzter Kaffeesahne"
eingefügt.
d) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Natrium-, Kalium-, Calcium-, Ammonium- und Magnesiumhydroxide, -karbonate, -phosphate und -citrate zur
Herstellung von Nährkaseinat."
e) Folgende Nummern werden angefügt:
„ 10. E 407 Carrageen zur Verwendung bei Sahneerzeugnissen, die ultrahocherhitzt, sterilisiert oder einer
sonstigen Wärmebehandlung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c unterzogen
bis zu einem Gesamtanteil von 0,02 Gewichtshundertteilen.
worden sind,
11 . Salzsäure, Schwefelsäure und Orthophosphorsäure zur Herstellung von Säure-Nährkasein.
12. Stickstoff und E 290 Kohlendioxid zur Verwendung bei Milcherzeugnissen.
13. Die in § 1 a Abs. 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel genannten
Zusatzstoffe zur Vitaminisie-
rung von Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen.
14. Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat zur Vitaminisierung von Milchhalbfetterzeugnissen
bis zu insgesamt 5 Milligramm auf ein Kilogramm, berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol).
15. Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin zur Vitaminisierung von Milchhalbfetterzeug-
nissen
bis zu insgesamt 12,5 Mikrogramm auf ein Kilogramm, berechnet als Calciferol."
9. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
„Anlage 3
(zu § 5 b Abs. 1)
Analysenmethoden
Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Analysen-
methoden ergibt sich aus der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 35
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 1 ) unter der angegebenen Gliederungsnummer.
Milcherzeugnis Merkmal
1. Ungezuckerte Kondensmilch- 1. Milchtrockenmasse
erzeugnisse
2. Fettgehalt
II. Gezuckerte Kondensmilch- 1. Milchtrockenmasse
erzeugnisse
2. Fettgehalt
3. Saccharosegehalt
111. Trockenmilcherzeugnisse 1. Wassergehalt
2. Fettgehalt
3. Milchsäure- und Lactatgehalt zur
Überprüfung des Verbots der Ver-
wendung von Neutralisierungs-
mitteln
Methode Stand
L 02.06.E (EG) und 1 (EG) Januar1981
L 02.06.E (EG) und 3 (EG) Januar1981
L 02.06.E (EG) und 1 (EG) Januar1981
L 02.06.E (EG) und 3 (EG) Januar1981
L 02.06.E (EG) und 5 (EG) Januar1981
L 02.06.E (EG) und 2 (EG) Januar1981
L 02.06.E (EG) und 4 (EG) Januar1981
L 02.06.E (EG) und 6 (EG) Januar1981
4. Phosphatase-Aktivität zur Überprü L 02.06.E (EG) und 7 (EG) Januar1981
fung der erforderlichen Wärmebe-
handlung
IV. Säurekasein 1. Wassergehalt
2. Eiweißgehalt
3. titrierbare Säure
4. Asche (P2Os
eingeschlossen)
5. Probenahme
V. Labkasein 1. Wassergehalt
2. Eiweißgehalt
3. Asche (P2Os
eingeschlossen)
4. Probenahme
1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
oder 8 (EG)
L02.09-4 Mai 1986
L02.09-5 Mai 1986
L02.09-1 Mai 1986
L02.09-2 Mai 1986
L 02.09 - 7 (EG) März 1987
L02.09-4 Mai 1986
L02.09-5 Mai 1986
L02.09-3 Mai 1986
L 02.09- 7 (EG) März 1987

Milcherzeugnis Merkmal Methode Stand
VI. Kaseinat 1. Wassergehalt L02.09-4 Mai 1986
2. Eiweißgehalt L02.09-5 Mai 1986
3. pH-Wert L02.09-6 Juni1986
4. Probenahme L 02.09 - 7 (EG) März 1987"
Artikel 2
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 a werden die Worte „den in § 1 Abs. 4 genannten Erzeugnissen" durch das Wort „Sauermilchquark"
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder einer Wärmebehandlung unterworfen ist, die" durch die Worte
,,unterworfen worden ist oder einer Wärmebehandlung mit Apparaten und in Einrichtungen, die von der zustän-
digen Behörde genehmigt sind, sofern die Wärmebehandlung" ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Nummer 5 gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absatz 2" die Worte „sowie die Mengenkennzeichnung nach§ 16 Abs. 1
des Eichgesetzes" eingefügt.
3. § 29 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Zubereitungen aus Frischkäse, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen,
insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und
Zusammensetzung entsprechen."
4. In § 30 Abs. 6 Nr. 1 wird das Zitat „Absatz 2 Nr. 1 bis 5" durch das Zitat „Absatz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
5. In Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe e wird das Zitat „Buchstaben a bis c" durch das Zitat „Buchstaben b bis d" ersetzt.
Artikel 3
Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1985 (BGBI. 1 S. 2117), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 5 erster Halbsatz werden jeweils
a) die Worte „Sahne (Rahm)" durch das Wort „Sahneerzeugnissen" und
b) das Wort „Butterfett" durch das Wort „Milchfetterzeugnissen"
ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Außerdem dürfen Stärke bis zu 1 Hundertteil und Gelatine verwendet werden;§ 2 a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
3. In § 2 a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gelatine," gestrichen.
4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. zur Herstellung der in §§ 1, 2 genannten Erzeugnisse
a) Milch, die keiner Wärmebehandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b, § 1 a Abs. 1 und 2 oder § 2
Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes unterzogen wurde, oder
b) Milcherzeugnisse, die § 2 Abs. 1 der Verordnung über Milcherzeugnisse nicht entsprechen,
zu verwenden;".

2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Artikel 4
In§ 1 b Abs. 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1984
(BGBI. 1 S. 1329) geändert worden ist, werden die Nummern 1 b und 2 b gestrichen.
Artikel 5
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1585), die zuletzt
durch Verordnung vom 8. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1958) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in
anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei
Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen,".
Artikel 6
In Anlage 5 Nr. 3.1.2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 878), die zuletzt durch Verordnung vom
21 . Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1151) geändert worden ist, wird die Mengenangabe „ 1000 cm 3 Wasser" durch die Mengen-
angabe „ 100 cm 3 Wasser" ersetzt.
Artikel 7
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milch-
erzeugnisse in der vom 11 . Dezember 1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt-
reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945), § 42 des Eichgesetzes und§ 32 des Milch- und
Fettgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 2443. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4c0084f3f3c6ed3d….