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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 2443

BGBl. 1987 I S. 2443 · 52.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                           fünfte Verordnung
                           zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
                                                Vom 3. Dezember 1987


  Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates,
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft,
auf Grund des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit,
auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 410) der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen sowie
auf Grund des§ 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 560) der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit:

                                                       Artikel 1
  Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 220), wird wie folgt geändert:

1 . Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
   ,,(Milcherzeugnisverordnung - MilchErzV)".

2. § 2 erhält folgende Fassung:

                                                        ,,§ 2
                                  Anforderungen an die Herstellung und Verpackung
     (1) Milcherzeugnisse sind einer Wärmebehandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b, § 1 a Abs. 1 und 2
   oder § 2 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn
   1. die Milcherzeugnisse oder
   2. bei Milchhalbfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die verwendete Butter
   ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in der in Satz 1 genannten Weise behandelt
   worden sind.

BGBl. 1987, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
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2444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

     (1 a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach Anlage
   1 a zu beachten.

     (1 b) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß
   1. der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und
   2. keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente, in 25 Gramm
      enthalten sind.

     (2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:
   1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel,
   2. Stärke und Speisegelatine bei
       a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1
          der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °c unterzogen werden,
          sowie
       b) Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen,

  3. Vitamine, die keine Zusatzstoffe sind, bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molken-
     mischerzeugnissen.
  Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind
  Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung
  einer besonderen Geschmacksrichtung zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.

     (3) Als beigegebene Lebensmittel dürfen nicht verwendet werden
  1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen,
  2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt ist, das nicht der Milch entstammt.

    (4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften
  1. der Absätze 1 a oder 1 b oder
  2. der Absätze 2 oder 3
  nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

    (5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilch-
  erzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest
  verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „Sauermilchquarkerzeugnissen" durch das Wort „Sahneerzeugnissen" ersetzt.

       bb) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
           ,,4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung;
                wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis „gekühlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage
                einer Bezugstemperatur von 1O °C zu berechnen,

            5. die Wärmebehandlung bei Milcherzeugnissen, die
              a) nach den Vorschriften des § 1 a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes erhitzt und
                 abgepackt sind, durch den Zusatz „ultrahocherhitzt" oder bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnis-
                 sen durch den Zusatz „Ultrahocherhitzung",

              b) nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der erforderliche keimdichte Verschluß
                 unverletzt bleibt, durch den Zusatz „sterilisiert"; bei sterilisierter Sahne kann statt dessen die
                 Bezeichnung „Sterilsahne" verwendet werden,

              c) sonst einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Erhitzung nach den
                 Vorschriften des§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgeset-
                 zes bei Sahneerzeugnissen, unterzogen worden sind, durch den Zusatz „wärmebehandelt";
              bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstel-
              lung verwendeten Milcherzeugnisses nach den Buchstaben a bis c anzugeben,".

     cc) Folgender Satz wird angefügt:
          ,,Satz 1 gilt nicht für Nährkaseine und Nährkaseinate."

BGBl. 1987, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445

   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
        ,,(2 a) Bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung enthalten
      1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
      2. das Ursprungsland bei eingeführten Erzeugnissen aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
         schaften sind (Drittländer),
      3. das Herstellungsdatum oder eine An~abe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht,
      4. den Eiweißgehalt bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten.

        (2 b) Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trocken-
      milcherzeugnissen in Fertigpackungen, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, muß die
      Kennzeichnung enthalten
      1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
      2. das Ursprungsland bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen,
      3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht."

  c) In Absatz 3 werden der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
      ,,3. bei Nährkaseinaten die Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 unter Angabe der Kationen,
       4. bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Bezeichnung „Mischung aus", gefolgt von den
          Bezeichnungen der Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres
          Gewichtsanteils."

  d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

  e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

        ,,(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2, 2 a und 2 b sowie die Mengenkennzeich-
      nung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
      entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der
      Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondens-
      milcherzeugnissen müssen die Angaben nach § 4 Nr. 1 und 3 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die
      Angaben nach § 4 Nr. 1 und 4 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und
      4 stehen. Abweichend von Satz 1 brauchen
      1. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilch-
         erzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr
         gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Nr. 1, 3 und 4 nur auf der
         Sammelpackung angebracht zu werden,

      2. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilch-
         erzeugnissen, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, die Angabe nach Absatz 2 a Nr. 2 nur
         in einem Begleitpapier enthalten zu sein,

      3. bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2 a Nr. 2 und 4
         nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein."

   f) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
      werden."


4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
      „ 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse mit
           Ausnahme von Molkensahne, Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse handelt, die Angabe ,, ... % Fett" für
           die Höhe des Fettgehaltes; abweichend hiervon ist jedoch

          a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt
             durch die Worte „mindestens ... % Fett" anzugeben,

          b) bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe „aus
             Magermilch" oder „aus entrahmter Milch" zu verwenden,
          c) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehaltes durch die Worte „im Milch-
             anteil" zu ergänzen,".

BGBl. 1987, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
2446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

   b) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
       „b) eine Empfehlung für die Verdünnung oder Rekonstitution; diese kann durch einen Verwendungshinweis
           ersetzt werden, wenn das Erzeugnis in unveränderter Form verwendet werden soll,".
   c) In Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
       „d) den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis „sofort löslich", wenn
           dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt worden ist,".

5. § 6 erhält folgende Fassung:
                                                           ,,§6
                                           Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
     (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
   vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Milcherzeugnisse herstellt, ohne sie der dort vorgeschriebenen
   Wärmebehandlung zu unterziehen.
      (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem
   Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die
   in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
     (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und
   Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
     (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
   zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 2 Abs. 1 a bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anforderung
      nach Anlage 1 a nicht beachtet,
   2. entgegen § 2 Abs. 1 b Säure-Nährkasein, Labnährkasein oder Nährkaseinat herstellt,
   3. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 Milcherzeugnisse in den Verkehr bringt oder
   4. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milcherzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen in den Verkehr bringt, die
      den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen.

      (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
   wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 a, 2 b, 5 Satz 1
   oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
   sind, in den Verkehr bringt.
     (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 herstellt oder entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 in den Verkehr bringt oder
   2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
      Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt."

6. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt:
                                                        ,,§ 7 a
                                                Besondere Zubereitungen
     § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 3 gelten nicht für Zubereitungen aus Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen,
   die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt
   werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.

                                                          § 7b
                                                    Übergangsvorschrift
     (1) Milcherzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 noch bis zum 30. September 1988 nach den Vorschriften
   dieser Verordnung in der bis zum 1O. Dezember 1987 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden.
     (2) Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die
   1. , § 1 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 über Milcheiweißerzeugnisse, § 2 Abs. 1 b oder 4, § 3 Abs.
        2 a, 2 b oder 3 Nr. 3 oder 4, § 4 Nr. 3 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe d oder§ 5 in Verbindung mit Anlage 2
        Nr. 9 oder 10,
  2. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a, soweit er der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 76/118/
     EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
     bestimmte Sorten von eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABI. EG 1976 Nr. L 24
     S. 49) in der Fassung der Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 zur zweiten Änderung der
     Richtlinie 76/118/EWG (ABI. EG Nr. L 357 S. 37) dient, oder

BGBl. 1987, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
  3. § 3 Abs. 5, soweit er der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983
     zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und
     Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABI. EG Nr. L 237 S. 25) oder der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 5 der
     Richtlinie 76/118/EWG dient,
  nicht entsprechen."

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift der vierten Spalte erhält folgende Fassung:
      ,,Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen, sonstige Zusammensetzung".
   b) Gruppe I wird wie folgt geändert:
      aa) In Spalte 1 Buchstabe b wird vor dem Wort „Milchsäurebakterienkulturen" das Wort „mesophile" eingefügt.
      bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden die Worte ,,, ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation" angefügt.
      cc) In den Spalten 2 bis 4 wird folgende Nummer angefügt:
          ,,9. creme fraiche     9. hergestellt aus pasteurisierter Milch oder Sahne unter                       mindestens 30".
               (Küchenrahm,          Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen, auch unter
               Küchensahne)          Einstellung des Fettgehalts, auch unter Zusatz von
                                     Saccharose bis zu 15 % des Gesamterzeugnisses, ohne
                                     Wärmebehandlung nach der Fermentation, innerhalb von
                                     24 Stunden nach der Herstellung
                                     verpackt
 c) Gruppe II erhält folgende Fassung:

                  Gruppe

                      1                                 2

     a) Bezeichnung
                                           Bezeichnung
     b) Herstellungsweise

     ,,11. a) Joghurterzeugnis             1. Joghurt

        b) hergestellt aus Milch oder

           Sahne, wobei im verzehrs-

           fertigen Erzeugnis hierfür

           spezifische thermophile

           Reifungskulturen, deren

           Wachstumsoptimum bei

           über 42 ° C liegt, überwie-
           gen müssen, auch unter
                                           2. Fettarmer
           Erhöhung der Milch-
                                              Joghurt
           trockenmasse und/oder
           angereichert mit Milch-
                                           3. Joghurt aus entrahmter
           eiweißerzeugnissen
                                              Milch (Magermilchjog-
                                              hurt)

                                           4. Sahnejoghurt
                                              (Rahmjoghurt)

                                           5. Joghurt mild

                                           6. Fettarmer Joghurt mild

                                           7. Joghurt mild,
                                              aus entrahmter
                                              Milch
                                              (Joghurt mild aus
                                              Magermilch)

                                           8. Sahnejoghurt mild
                                              (Rahmjoghurt mild)
am Ort der Herstellung

       Standardsorte

                    3                             4

                                           Fettgehalt in
  Herstellungsweise,
                                           100 Gewichts-
  besondere Merkmale
                                           teilen, sonstige
                                           Zusammensetzung

  1. wie Spalte 1, II b), Reifungskultu-   mindestens    3,5
     ren überwiegend bestehend aus

     Streptococcus thermophilus und

     Lactobacillus bulgaricus, ohne

     Anreicherung mit Milcheiweiß-

     erzeugnissen und ohne Wärme-

     behandlung nach der Fermenta-

     tion

  2. wie Nr. 1                             mindestens     1,5

                                           höchstens      1,8

                                           höchstens     0,3
  3. wie Nr. 1

  4. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne,          mindestens    10,0
     auch unter Einstellung des Fett-
     gehaltes

  5. wie Nr. 1, wobei anstelle des Lac-    mindestens     3,5
     tobacillus bulgaricus andere Lac-
     tobacillen verwendet werden

  6. wie Nr. 5                             mindestens     1,5
                                           höchstens      1,8

  7. wie Nr. 5                             höchstens      0,3

  8. wie Nr. 5, jedoch aus Sahne,          mindestens    10,0"
     auch unter Einstellung des Fett-
     gehaltes
BGBl. 1987, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
2448                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

 d) Gruppe III erhält folgende Fassung:

                    Gruppe

                         1                              2

       a) Bezeichnung
                                             Bezeichnung
       b) Herstellungsweise

       ,,III. a) Kefirerzeugnis              1. Kefir

            b) hergestellt aus Milch oder

               Sahne unter Verwendung

               von spezifischen Kefir-

               knöllchen oder einer von

               diesen abgeleiteten Kul-

               tur, auch unter Erhöhung

               der Milchtrockenmasse

               und/oder angereichert

               mit Milcheiweiß-

               erzeugnissen

                                            2. fettarmer Kefir

                                            3. Kefir aus entrahmter
                                               Milch (Magermilchkefir)

                                            4. Sahnekefir
                                               (Rahmkefir)

                                            5. Kefir mild

                                            6. Fettarmer Kefir
                                                mild

                                            7. Kefir mild
                                               aus entrahmter
                                               Milch
                                               (Kefir mild aus Mager-
                                               milch)

                                            8. Sahnekefir mild
                                               (Rahmkefir mild)

 e) Gruppe IV wird wie folgt geändert:

     Standardsorte

                   3                              4

                                           Fettgehalt in
Herstellungsweise,
                                           100 Gewichts-
besondere Merkmale
                                           teilen, sonstige
                                           Zusammensetzung

1. hergestellt aus Milch, mit den          mindestens    3,5
   spezifischen Kefirknöllchen oder

   einer aus diesen direkt herge-

   stellten Kultur, die alle charakteri-

   stischen Mikroorganismen des

   Kefirknöllchens enthalten muß,

   so daß im verzehrsfertigen

   Erzeugnis mindestens 0,05

   Gewichtshundertteile Ethanol

   sowie die Bildung von Kohlen-

   dioxid erreichbar sind, auch unter

   Erhöhung der Milchtrocken-
   masse, ohne Anreicherung mit
   Milcheiweißerzeugnissen und
   ohne Wärmebehandlung nach
   der Fermentation

2. wie Nr.1                                mindestens    1,5
                                           höchstens     1,8

3. wie Nr. 1                               höchstens     0,3

4. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne,            mindestens   10,0
   auch unter Einstellung des Fett-
   gehaltes

5. wie Spalte 1, III b), jedoch aus        mindestens    3,5
   Milch, mit spezifischen, von Kefir-
   knöllchen abgeleiteten Kulturen
   mit Milchsäurestreptokokken und
   Lactobacillen, ohne Anreiche-
   rung mit Milcheiweißerzeugnis-
   sen und ohne Wärmebehandlung
   nach der Fermentation

6. wie Nr. 5                               mindestens    1,5
                                           höchstens     1,8

7. wie Nr. 5                               höchstens     0,3

8. wie Nr. 5, jedoch aus Sahne,            mindestens   10,0"
   auch unter Einstellung des Fett-
   gehaltes
       aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sahne" die Worte „sowie der unmittelbaren Herstellung von
           Milchfetterzeugnissen der Gruppe XVII aus Sahne" eingefügt.
       bb) In Spalte 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Milcheiweißerzeugnissen" die Worte,,, auch unter Zusatz
           von Sahne" angefügt.
       cc) In Spalte 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Milcheiweißerzeugnissen" die Worte „und Sahne" eingefügt.
       dd) In Spalte 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Milcheiweißerzeugnissen" die Worte „und ohne Wärmebehandlung
           nach der Fermentation" eingefügt.
BGBl. 1987, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2449
f) Gruppe V wird wie folgt geändert:
   aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte ,, , auch angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen" angefügt.
   bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden die Worte ,,, jedoch ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen" angefügt.
g) Gruppe IX wird wie folgt geändert:
   aa) In Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte ,, , auch unter Verwendung von Lactase" angefügt.
   bb) In Spalte 3 Nr. 1 und 5 werden jeweils nach dem Wort
       eingefügt.
„Milchzuckererzeugnissen" die Worte „und Lactase"
h) In Gruppe X Spalte 1 Buchstabe b und Spalte 3 Nr. 1 bis 4, 6, 8 und 9 werden jeweils die Worte ,, , auch unter
   Verwendung von Lactase" angefügt.
i) In Gruppe XI Spalte 1 Buchstabe b werden die Worte ,, , auch unter Verwendung von Lactase" angefügt.
j) Bei Gruppe XII erhalten Spalte 1 sowie die Nummern 3 bis

                Gruppe

                    1                             2

   a) Bezeichnung
                                       Bezeichnung
   b) Herstellungsweise

   ,,XII. a) Milcheiweißerzeugnis      3. Säure-Nähr-
                                          kasein oder
        b) hergestellt aus entrahm-
                                          Nährkasein
           ter Milch, Buttermilch
                                          (Säurekasein)
           oder Molke nach den in

           Spalte 3 aufgeführten

           oder anderen Verfahren,

           die das Milcheiweiß in

           seiner Gesamtheit oder

           in Teilen von den übrigen

           Milchbestandteilen tren-

           nen, unbeschadet einer

           etwaigen vorherigen

           Behandlung mit Ionen-
           austausch- und Konzen-
           trationsverfahren; wer-
           den Labaustauschstoffe
           verwendet, müssen sie
           den Anforderungen des
           § 20 Abs. 5 der Käsever-
           ordnung in der Fassung
           der Bekanntmachung
           vom 14. April 1986 ·
           (BGBI. 1 S. 412) entspre-
           chen.
5 der Spalten 2, 3 und 4 folgende Fassung:

        Standardsorte

                        3                          4

                                          Fettgehalt in
   Herstellungsweise,
                                          100 Gewichts-
   besondere Merkmale
                                          teilen, sonstige
                                          Zusammensetzung

   3. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch     Wassergehalt,
         aus entrahmter Milch; durch      höchstens

         Fällung mit Hilfe von E 270             10,0 % mim

         Milchsäure, E 330 Citronen-
                                          Milchproteingehalt
         säure, E 260 Essigsäure,
                                          in der Trocken-
         Molke, milchsäurebildenden
                                          masse,
         Bakterienkulturen oder den in
                                          mindestens
         Anlage 2 Nr. 11 genannten
                                                    90 % mim
         Zusatzstoffen gewaschen und

         getrocknet                       davon Nährkasein-

                                          gehalt,
      b) ohne Fremdgerüche; Farbe
                                          mindestens
         weiß bis cremeweiß; das
                                                  95 % mim
         Erzeugnis darf auch keinerlei
         Klumpen enthalten, die leich-    Milchfettgehalt
         tem Druck widerstehen; in rei-   in der Trocken-
         nem Wasser unlöslich             masse,
                                          höchstens
                                                   2,25 % mim
                                          titrierbare Säure,
                                          ausgedrückt in ml
                                          zehntelnormaler
                                          Natronlauge in g,
                                          höchstens        0,27

                                          Aschegehalt
                                          (einschl. P20s),
                                          höchstens
                                                    2,5 % mim
                                          wasserfreier Milch-
                                          zucker,
                                          höchstens 1 % mim
                                          Sedimente
                                          (verbrannte Teil-
                                          chen),
                                          höchstens 22,5 mg
                                                       in25g
                                       4. Labnährkasein oder   4. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch     Wassergehalt,
                                          Nährkasein
                                          (Labnährkasein)
   aus entrahmter Milch, durch      höchstens
   Fällung mit Hilfe von Lab oder            10 % mim
   sonstigen milch-
                                    Milchproteingehalt
   koagulierenden Enzymen,
                                    in der Trocken-
   gewaschen und getrocknet
                                    masse, mindestens
b) wie Nr. 3 b)                               84 % mim
                                    davon Kaseinge-
                                    halt,
                                    mindestens
                                            95 % m/m
BGBl. 1987, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2450
2450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1


                   Gruppe                                            Standardsorte

                       1                          2                               3                               4

                                                                                                        Fettgehalt in
       a) Bezeichnung                                            Herstellungsweise,
                                        Bezeichnung                                                     100 Gewichts-
       b) Herstellungsweise                                      besondere Merkmale
                                                                                                        teilen, sonstige
                                                                                                        Zusammensetzung

                                                                                                        Milchfettgehalt
                                                                                                        in der Trocken-
                                                                                                        masse,
                                                                                                        höchstens 2 % mim
                                                                                                        Aschegehalt
                                                                                                        (einschl. P20s),
                                                                                                        mindestens
                                                                                                                7,50 % mim
                                                                                                        wasserfreier Milch-
                                                                                                        zucker,
                                                                                                        höchstens 1 % mim
                                                                                                        Sedimente
                                                                                                        (verbrannte Teil-
                                                                                                        chen),
                                                                                                        höchstens 22,5 mg
                                                                                                                     in25g

                                       5. Nährkaseinat oder     5. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch      Wassergehalt,
                                          aufgeschlossenes            aus entrahmter Milch, nach        höchstens 8 % mim
                                          Milcheiweiß                 Fällung mit Hilfe von Säuren
                                                                                                        Milchkaseingehalt
                                          (Kaseinat)                  der Anlage 2 Nr. 11, Molke,
                                                                                                        in der Trocken-
                                                                      milchsäurebildenden Bakte-
                                                                                                        masse,
                                                                      rienkulturen; behandelt mit
                                                                                                        mindestens
                                                                      den in Anlage 2 Nr. 9 genann-               88 % mim
                                                                      ten Zusatzstoffen und Trock-
                                                                      nung oder aus Kasein, das         Milchfettgehalt
                                                                      mit den in Anlage 2 Nr. 9         in der Trocken-
                                                                      genannten Zusatzstoffen           masse,
                                                                      behandelt wurde                   höchstens
                                                                                                                  2,0 % mim
                                                                   b) wie Nr. 3 b), jedoch sehr
                                                                      geringes Aroma und sehr           wasserfreier Milch-
                                                                      geringe Fremdgerüche, fast        zucker,
                                                                      völlig löslich in destilliertem   höchstens
                                                                      Wasser, ausgenommen Cal-                  1,0 % mim
                                                                      ciumkaseinat                      pH-Wert       6bis8
                                                                                                        Sedimente
                                                                                                        (verbrannte Teil-
                                                                                                        chen),
                                                                                                        höchstens 22,5 mg
                                                                                                                    in25g"




  k) Gruppe XIII wird gestrichen.

 1) Gruppe XIV wird wie folgt geändert:
       In Spalte 1 Buchstabe a und Spalte 2 Nr. 1 bis 4 werden jeweils die Worte „handelsüblichen Bezeichnung" durch
       das Wort „Verkehrsbezeichnung" ersetzt.

  m) Gruppe XV Spalte 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Wort „Butter" wird das Wort ,, , auch" eingefügt.

       bb) Nach den Worten „Gruppe XII" werden die Worte „und/oder Trockenmilcherzeugnissen der Gruppe IX"
           eingefügt.

       cc) Die Worte „in Höhe von mindestens 3" werden gestrichen.

       dd) Nach dem Wort „Milchsäurebakterienkulturen" werden die Worte „und/oder Buttermilcherzeugnissen der
           Gruppe IV" eingefügt.

BGBl. 1987, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2451
   n) Folgende Gruppen werden angefügt:

                      Gruppe

                           1                                        2

      a) Bezeichnung
                                                    Bezeichnung
      b) Herstellungsweise

      ,,XVI. a) Molkenmischerzeugnis                1. Molke in Verbindung
           b) hergestellt aus Molken-                  mit der Verkehrs-
                                                       bezeichnung des bei-
              erzeugnissen der Gruppe X,
                                                       gegebenen Lebens-
              auch unter Verwendung färben-
                                                       mittels
              der Lebensmittel und Lactase
              und/oder angereichert mit Milch-      2. Molkensahne
              eiweißerzeugnissen, unter                (Molkenrahm) in Ver-
              Zusatz beigegebener Lebens-              bindung mit der Ver-
              mittel, wobei der Anteil der             kehrsbezeichnung
              Molkenerzeugnisse größer ist             des beigegebenen
              als die Summe der anderen                Lebensmittels
              Anteile, zur Herstellung in Auto-
              maten auch ganz oder teilweise
              getrocknet

     XVII. a) Milchfetterzeugnis                    1. Butterreinfett
                                                       (wasserfreies Butter-
           b) hergestellt aus Milch, Sahne
                                                       fett, wasserfreies
              durch Abtrennen von Buttermilch
                                                       Milchfett, Butter-
              und/oder Butter durch Abtrennen
                                                       schmalz)
              von Wasser und Einstellen der

              fettfreien Trockenmasse, flüssig

              oder teilkristallisiert, auch unter

              Verwendung von lnertgas, auch

              durch Auftrennen in unterschied-

              liehe Erweichungs- und

              Erstarrungsbereiche, Fettgehalt
              mehrals90 %
                                                    2. Butterfett
                                                       (Butteröl)

                                                    3. Butterfett
                                                       fraktioniert

8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 erhält ab Buchstabe a folgende Fassung:
      „a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und

   Standardsorte

                      3                          4

                                            Fettgehalt in
  Herstellungsweise,
                                            100 Gewichts-
  besondere Merkmale
                                            teilen,
                                            sonstige
                                            Zusammen-
                                            setzung

  1. wie Spalte 1, XVI b),
     jedoch aus Molke

  2. wie Spalte 1, XVI b),
     jedoch aus Molkensahne
     (Molkenrahm)

  1. wie Spalte 1, XVII b), durch           mindestens
     Abtrennen der fettfreien Trocken-            99,8

     masse, Höchstgehalt an freien

     Fettsäuren: 0,35 %, bei Herstel-

     lung aus Sauerrahmbutter

     0,45 % (als Ölsäure berechnet),

     Peroxidhöchstwert: 0,2 mEqu O,j

     kg Fett, Höchstwassergehalt:

     0, 1 % , ohne Auftrennen in unter-

     schiedliche Erweichungsberei-

     ehe

  2. wie Nr. 1, jedoch Höchstgehalt         mindestens
     an freien Fettsäuren: 0,5 % (als               96
     Ölsäure berechnet), Peroxid-
     höchstwert: 0,5 mEqu O,jkg Fett,
     Höchstwassergehalt: 0,2 %

  3. wie Nr. 1, fraktioniert mittels Kri-   mindestens
     stallisation                                 99,8"

Buttermilcherzeugnissen, die nach der
          Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen werden, und
       b) Milchmischerzeugnissen, Milchhalbfetterzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen
       bis zu einem Gesamtanteil von 2 Gewichtshundertteilen."

  b) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
      „4. E 301 Natrium-L-ascorbat, E 304 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) und die nach Anlage 1
          Gruppe IX Spalte 1 Buchstabe b zulässige E 300 L-Ascorbinsäure, auch in Mischungen untereinander, zur
          Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen
            bei Trockenmilcherzeugnissen bis zu einer Höchstmenge von 0,05 Gewichtshundertteilen, ausgedrückt in
            Ascorbinsäure.
       5. E 322 Lecithin zur Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen und Milcheiweißerzeugnissen, ausgenommen
          Nährkaseine und Nährkaseinate,
            bis zu einer Höchstmenge von 0,5 Gewichtshundertteilen."
BGBl. 1987, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2452
2452                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
   c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Sahneerzeugnissen" die Worte „und ultrahocherhitzter Kaffeesahne"
      eingefügt.
   d) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
      „9. Natrium-, Kalium-, Calcium-, Ammonium- und Magnesiumhydroxide, -karbonate, -phosphate und -citrate zur
          Herstellung von Nährkaseinat."

   e) Folgende Nummern werden angefügt:
      „ 10. E 407 Carrageen zur Verwendung bei Sahneerzeugnissen, die ultrahocherhitzt, sterilisiert oder einer
            sonstigen Wärmebehandlung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c unterzogen
                  bis zu einem Gesamtanteil von 0,02 Gewichtshundertteilen.
worden sind,
         11 . Salzsäure, Schwefelsäure und Orthophosphorsäure zur Herstellung von Säure-Nährkasein.
         12. Stickstoff und E 290 Kohlendioxid zur Verwendung bei Milcherzeugnissen.
         13. Die in § 1 a Abs. 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel genannten

Zusatzstoffe zur Vitaminisie-
             rung von Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen.
         14. Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat zur Vitaminisierung von Milchhalbfetterzeugnissen
                   bis zu insgesamt 5 Milligramm auf ein Kilogramm, berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol).
         15. Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin zur Vitaminisierung von Milchhalbfetterzeug-
             nissen
                   bis zu insgesamt 12,5 Mikrogramm auf ein Kilogramm, berechnet als Calciferol."

9. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
   „Anlage 3
   (zu § 5 b Abs. 1)
                                                                      Analysenmethoden
     Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Analysen-
   methoden ergibt sich aus der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 35
   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 1 ) unter der angegebenen Gliederungsnummer.

   Milcherzeugnis                                          Merkmal

   1.   Ungezuckerte Kondensmilch-                         1. Milchtrockenmasse
        erzeugnisse
                                                       2. Fettgehalt

   II. Gezuckerte Kondensmilch-                            1. Milchtrockenmasse
       erzeugnisse
                                                       2. Fettgehalt
                                                       3. Saccharosegehalt

   111. Trockenmilcherzeugnisse                            1. Wassergehalt
                                                       2. Fettgehalt
                                                       3. Milchsäure- und Lactatgehalt zur
                                                          Überprüfung des Verbots der Ver-
                                                          wendung von Neutralisierungs-
                                                          mitteln

Methode                     Stand

L 02.06.E (EG) und 1 (EG)   Januar1981

L 02.06.E (EG) und 3 (EG)   Januar1981

L 02.06.E (EG) und 1 (EG)   Januar1981

L 02.06.E (EG) und 3 (EG)   Januar1981
L 02.06.E (EG) und 5 (EG)   Januar1981

L 02.06.E (EG) und 2 (EG)   Januar1981
L 02.06.E (EG) und 4 (EG)   Januar1981
L 02.06.E (EG) und 6 (EG)   Januar1981
                                                       4. Phosphatase-Aktivität zur Überprü   L 02.06.E (EG) und 7 (EG)   Januar1981
                                                          fung der erforderlichen Wärmebe-
                                                          handlung

   IV. Säurekasein                                         1. Wassergehalt
                                                       2. Eiweißgehalt
                                                       3. titrierbare Säure
                                                       4. Asche (P2Os
                                                          eingeschlossen)
                                                       5. Probenahme

   V. Labkasein                                            1. Wassergehalt
                                                       2. Eiweißgehalt
                                                       3. Asche (P2Os
                                                          eingeschlossen)
                                                       4. Probenahme

1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
oder 8 (EG)

L02.09-4                    Mai 1986
L02.09-5                    Mai 1986
L02.09-1                    Mai 1986
L02.09-2                    Mai 1986

L 02.09 - 7 (EG)            März 1987

L02.09-4                    Mai 1986
L02.09-5                    Mai 1986
L02.09-3                    Mai 1986

L 02.09- 7 (EG)             März 1987
BGBl. 1987, Seite 2453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2453

   Milcherzeugnis                        Merkmal                           Methode                       Stand


   VI. Kaseinat                          1. Wassergehalt                   L02.09-4                      Mai 1986
                                         2. Eiweißgehalt                   L02.09-5                      Mai 1986
                                         3. pH-Wert                        L02.09-6                      Juni1986
                                         4. Probenahme                     L 02.09 - 7 (EG)              März 1987"




                                                           Artikel 2
  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 a werden die Worte „den in § 1 Abs. 4 genannten Erzeugnissen" durch das Wort „Sauermilchquark"
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder einer Wärmebehandlung unterworfen ist, die" durch die Worte
      ,,unterworfen worden ist oder einer Wärmebehandlung mit Apparaten und in Einrichtungen, die von der zustän-
      digen Behörde genehmigt sind, sofern die Wärmebehandlung" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Nummer 5 gestrichen.
   b) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absatz 2" die Worte „sowie die Mengenkennzeichnung nach§ 16 Abs. 1
      des Eichgesetzes" eingefügt.

3. § 29 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
   ,,2. Zubereitungen aus Frischkäse, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen,
        insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und
        Zusammensetzung entsprechen."

4. In § 30 Abs. 6 Nr. 1 wird das Zitat „Absatz 2 Nr. 1 bis 5" durch das Zitat „Absatz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

5. In Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe e wird das Zitat „Buchstaben a bis c" durch das Zitat „Buchstaben b bis d" ersetzt.



                                                           Artikel 3
  Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1985 (BGBI. 1 S. 2117), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 5 erster Halbsatz werden jeweils
   a) die Worte „Sahne (Rahm)" durch das Wort „Sahneerzeugnissen" und
   b) das Wort „Butterfett" durch das Wort „Milchfetterzeugnissen"
   ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,Außerdem dürfen Stärke bis zu 1 Hundertteil und Gelatine verwendet werden;§ 2 a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

3. In § 2 a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gelatine," gestrichen.

4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
   „3. zur Herstellung der in §§ 1, 2 genannten Erzeugnisse
       a) Milch, die keiner Wärmebehandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b, § 1 a Abs. 1 und 2 oder § 2
          Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes unterzogen wurde, oder
       b) Milcherzeugnisse, die § 2 Abs. 1 der Verordnung über Milcherzeugnisse nicht entsprechen,
        zu verwenden;".

BGBl. 1987, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2454
 2454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

                                                      Artikel 4
  In§ 1 b Abs. 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1984
(BGBI. 1 S. 1329) geändert worden ist, werden die Nummern 1 b und 2 b gestrichen.

                                                      Artikel 5
  § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1585), die zuletzt
durch Verordnung vom 8. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1958) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in
    anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei
    Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen,".

                                                      Artikel 6
   In Anlage 5 Nr. 3.1.2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 878), die zuletzt durch Verordnung vom
21 . Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1151) geändert worden ist, wird die Mengenangabe „ 1000 cm 3 Wasser" durch die Mengen-
angabe „ 100 cm 3 Wasser" ersetzt.
                                                      Artikel 7
  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milch-
erzeugnisse in der vom 11 . Dezember 1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                                                      Artikel 8
   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt-
reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945), § 42 des Eichgesetzes und§ 32 des Milch- und
Fettgesetzes auch im Land Berlin.
                                                       Artikel 9
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



  Bonn, den 3. Dezember 1987

                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                               1. Kiechle

                                     Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Martin Bangemann

                                          Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                            Rita Süssmuth

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 2443. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4c0084f3f3c6ed3d….