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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 144

BGBl. 1997 I S. 144 · 59.045 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 144
                                                       Verordnunq_
                                               überButterundzurAnderung
                                       milch- und margarinerechtlicher Vorschriften*)
                                                            Vom 3. Februar 1997

  Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten auf Grund

- des § 3 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom
  25. Juli 1990 (BGBl.1 S. 1471), der gemäß Artikel 51 der
  Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278, 283)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
  ministerien für Gesundheit und für Wirtschaft,
- des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes, der
  gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-

  ministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft,

- des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im
  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1,
  veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
  Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994
  (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Gesundheit,
- des § 24 des Milch- und Fettgesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994
  geändert worden ist,
und das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2
  Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel-
  und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die
  durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom
  25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden
  sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
  Wirtschaft,
- des § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3
  des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
  der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom
  25. November 1994 geändert worden ist, im Ein-
  vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
  Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz
  und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und

- des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
  gegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des
  Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist:

*) Diese Verordnung ist nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
   28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
   Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
   geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), notifiziert
   worden.

                        Artikel 1

                    Verordnung
      über Butter und andere Milchstreichfette
                (Butterverordnung)

                     Abschnitt 1
                    Allgemeines

                           §1

                  Anwendungsbereich

  (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden An-
wendung auf Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter
und Milchstreichfett X vom Hundert (Milchstreichfette)
im Sinne des Teils A des Anhanges der Verordnung (EG)
Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen
für Streichfette (ABI. EG Nr. L 316 S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung (im folgenden: EG-Verordnung).
  (2) Die Vorschriften gelten für das Herstellen, Behandeln
sowie das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse.

                     Abschnitt 2

                         Butter

                           §2

       Ergänzende Vorschriften zur Herstellung
  (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.
  (2) Butter darf im Erzeugerbetrieb abweichend von § 6
Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung als Rohmilcherzeugnis
nur hergestellt werden, wenn

1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung
   der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung
   genannten Anforderungen gewonnen und behandelt
   worden ist,

2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zustän-
   digen Behörde angezeigt worden ist; dies gilt nicht
   bei einer Abgabe an die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der

   Milchverordnung genannten Personen, und

3. zur Säuerung nur spezifische Milchsäurebakterien
   verwendet werden.
BGBl. 1997, Seite 145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 145
  (3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher
bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen Im Teil A
Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.
  (4) Bei der Herstellung von Butter darf E 160 a Beta-
Carotin verwendet werden.

                            §3

     Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung

  (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung

darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bi~ 3, des
Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist.

  (2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen

im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe

an den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
   Herstellers, des Verpackers oder eines Im Gebiet der
   Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

2. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für
   die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Milch-
   säurebakterienkulturen und das aus diesen gewon-
   nene Milchsäure-Konzentrat, das ausschließlich durch
   Einwirken von Milchsäurebakterien auf Milchinhalts-
   stoffe erzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6
   der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Ver-
   bindung mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere
   Zutaten handelt,
3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des
   § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung;
   wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis
   "gekühlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer
   Bezugstemperatur von 10 °C zu berechnen.
  (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können bei
Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als
10 cm2 beträgt, entfallen.
  (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung entsprechend.

  (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Butter in Fertig-

packungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen

Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch

nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
   (6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder
in Fertigpackungen nach Absatz 5 abgegeben wird, muß
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten.
Absatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die
Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, In dem die Butter

angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des

Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzu-

nehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen

leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die
Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.
Satz 1 gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten
oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum
unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.
  (7) Bei Butter, die nach § 2 Abs. 2 hergestellt ist,
muß die Kennzeichnung als Verkehrsbezeichnung die
Bezeichnung "Landbutter" enthalten. Ein Hinweis auf das
Herstellungsland kann hinzugefügt werden.

  (8) Es ist verboten, eine abweichend von§ 2 Abs. 2
hergestellte Butter mif der Bezeichnung „Landbutter" in
den Verkehr zu bringen.
  (9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Ver-
braucher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten

1. als Verkehrsbezeichnung das Wort „Butter",

2. den Fettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt
   der Herstellung,

3. den Zusatz „gesalzen•, wenn die Butter mehr als

   0, 1 Gewichtshundertteile Salz enthält,

4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
   Herstellers, des Verpackers oder eines im Gebiet der

   Europäjschen Union oder in einem anderen Vertrags-

   staat des Abkommens Ober den Europäischen Wirt-

   schaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

5. das Mindesthaltbarkeitsdatum; Absatz 2 Nr. 3 zweiter
   Halbsatz gilt entsprechend.

                      Abschnitt 3

          Butter der Handelsklassen

                           §4

        Inverkehrbringen nach Handelsklassen
  Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach
Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforde-
rungen nach § 6 erfüllt. Handelsklassen sind "Deutsche
Markenbutter" und „Deutsche Molkereibutter".

                           §5
                       Herstellung
  (1) Butter der Handelsklassen darf nur unmittelbar aus
Milch von Kühen oder daraus unmittelbar gewonnener
Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) her-
gestellt werden, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung
mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung pasteurisiert
worden ist. Nach Durchführung des Verfahrens muß der

Peroxydasenachweis negativ sein. Butter der Handels-

klasse „Deutsche Markenbutter'" darf nur unmittelbar aus

pasteurisierter Sahne hergestellt werden.

  (2) Butter der Handelsklassen darf nur unter Verwen-
dung von Wasser, Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz,
und E 160 a Beta-Carotin hergestellt werden.
  (3) Butter der Handelsklassen muß einer der folgenden
Buttersorten entsprechen:

1. Sauerrahmbutter: Butter, die aus mikrobiell gesäuerter

   Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)

   hergestellt ist und deren pH-Wert im Serum 5, 1 nicht

   überschreitet;

2. Süßrahmbutter: Butter, die aus nicht gesäuerter Milch,
   Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) her-
   gestellt ist, der auch nach der Butterung keine Milch-
   säurebakterienkulturen zugesetzt wurden und deren
   pH-Wert im Serum 6,4 nicht unterschreitet;
3. Mildgesäuerte Butter: Butter, die weder der Definition
   für Sauerrahmbutter noch der für Süßrahmbutter ent-
   spricht und deren pH-Wert im Serum unter 6,4 liegt.
BGBl. 1997, Seite 146 — Originalseite als Abbildung
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   (4) Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter dürfen
nur unter Verwendung von spezifischen Milchsäurebak-
terienkulturen hergestellt werden; zusätzlich darf bei
Mildgesäuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milch-
säurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von
Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde,
verwendet werden.

                            §6
               -Qualitätsanforderungen

  (1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handels-
klasse „Deutsche Markenbutter". wenn sie
1. in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8
   berechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die
   Bezeichnung „Deutsche Markenbutter" zu führen, und
2. für jede der in§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten
   Eigenschaften mit mindestens vier Punkten bewertet
   worden ist.

   (2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handels-

klasse „Deutsche Molkereibutter". wenn sie

1. in einer Molkerei hergestellt worden ist und

2. für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten
   Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewertet
   worden ist.
                            §7
              Prüfung der Handelsklasse

  (1) Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit
der Handelsklasse „Deutsche Markenbutter" bezeichnet
werden soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität
von Butter, die mit der Handelsklasse „Deutsche Mol-
kereibutter" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate
eine Butterprüfung nach den in der Anlage 1 genannten
Bestimmungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind
nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage 1 auf
eigene Kosten zur Probenahme und zum Versand der

Proben verpflichtet.

  (2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach
Absatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandels-
betriebe erstrecken.
  (3) Die Prüfung der Handelsklasse ist nach Maßgabe
der Nummer 5 der Anlage 1 durchzuführen. In diesem
Rahmen sind folgende Eigenschaften zu prüfen und zu
bewerten:
1. die sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch,
   Geschmack und Textur,

2. die Wasserverteilung,
3. die Streichfähigkeit.
Der pH-Wert im Serum ist zuvor durch eine Laborunter-
suchung festzustellen.

  (4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung
der Qualität von Butter einer Handelsklasse in Molkereien,
Ausformstellen und im Lebensmittelhandel.

                            §8

                  Markenberechtigung

  (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung

„Deutsche Markenbutter" wird von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag für jede Butter-
sorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgen-
den monatlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 1 bei jeder

Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und
des § 6 Abs. 1 erfüllt werden.
  (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
„Deutsche Markenbutter" ist zu widerrufen, wenn

1. von der Gesamtzahl der zur Prüfung zugelassenen
   Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders in drei
   aufeinanderfolgenden Monaten oder innerhalb der letz-
   ten sechs Monate mehr als ein Drittel nicht die Anforde-

   rungen des § 5 Abs. 1 bis 4 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt,
2. bei der Prüfung der Butter nach§ 7 Abs. 4 wiederholt
   Beanstandungen der Butter erfolgen, die die Molkerei
   verursacht hat,
3. den Anweisungen der Überwachungsstelle im Rahmen
   von Nummer 2 der Anlage 1 nicht Folge geleistet wird
   oder
4. von der Gesamtzahl der Butterproben einer Butter-
   sorte eines Einsenders mehr als zwei Proben in sechs
   aufeinanderfolgenden Monaten aus einem der in
   Abschnitt 4.2 der Anlage 1 genannten Gründe nicht zur

   Prüfung zugelassen oder nicht regelmäßig zur Prüfung

   nach § 7 eingesandt oder bereitgehalten werden.

  (3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
„Deutsche Markenbutter" wird wieder erteilt, wenn
1. die Umstände, die zum Entzug führten, abgestellt sind
   und
2. die Gesamtzahl der Butterproben einer Buttersorte
   eines Einsenders bei zwei aufeinanderfolgenden
   Prüfungen nach § 7 Abs. 1 die Anforderungen des
   § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 wieder
   erfüllt. Diese Prüfungen können im Benehmen mit der
   zuständigen Überwachungsstelle von einer anderen
   Überwachungsstelle durchgeführt werden.
  (4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
„Deutsche Markenbutter" erlischt, wenn

1. die Herstellung von Deutscher Markenbutter vorüber-
   gehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten,
   nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten

   Butter die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Punktzahl
   nicht ergibt oder
2. die Herstellung der Butter länger als sechs Monate
   eingestellt wird.
Die Einstellung der Herstellung ist der zuständigen
Überwachungsstelle unverzüglich mitzuteilen.

                            §9
                       Abwertung

  (1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Ver-
änderung nicht mehr die Mindestanforderungen der an-
gegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 7
Abs. 3 genannten Kriterien neu zu bewerten und ent-
sprechend der Bewertung als „Deutsche Molkereibutter"
oder „Butter" einzustufen.

  (2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der
Abwertung nicht einverstanden, so entscheidet ein
sachverständiger Gutachter. Die Buttersachverständigen
werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
ernannt.

                           §10

      Verpackung von Butter der Handelsklassen

  (1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt
werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter
nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 erhalten bleiben.
BGBl. 1997, Seite 147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 147
  (2) Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für
Deutsche Markenbutter nur solche verwendet werden,
die der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe
März 1996*) entsprechen.

                                 § 11
                 Zusätzliche Kennzeichnung

  Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Kennzeichnung unbeschadet
der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2
bis 6 dieser Verordnung folgende Angaben enthält:
1. als Verkehrsbezeichnung
    a) im Falle des § 6 Abs. 1 die Bezeichnung „Deutsche
       Markenbutter'' und
    b) im Falle des § 6 Abs. 2 die Bezeichnung „Deutsche
       Molkereibutter",

2. die jeweilige Buttersorte nach§ 5 Abs. 3.

                                 §12
            Butter aus anderen Mitgliedstaaten

  (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union hergestellt ist, darf im Geltungsbereich
dieser Verordnung unter der Bezeichnung „Marken-

butter", auch in Verbindung mit einem Hinweis auf das
Herstellungsland, nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Butter den Anforderungen an
1. Herstellung und Qualität nach den §§ 5 und 6 Abs. 1
    Nr. 2 sowie
2. Kennzeichnung und Verpackung nach dem folgenden
   Absatz2
entspricht.

  (2) Die Kennzeichnung muß unbeschadet der Vor-
schriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 die
Angabe der Buttersorte (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei
Verpackung in Buttereinwickler gilt die Vorschrift des
§ 10 Abs. 2 entsprechend.
   (3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Her-
stellung nach § 5 ist auf Verlangen von demjenigen,
der die Butter in den Verkehr bringt, durch eine amt-
liche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Her-
stellungslandes nach dem Muster der Anlage 2 nach-
zuweisen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
prüfen die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 beim Inverkehrbringen im Geltungsbereich der
Verordnung.

                                §13
               Gütezeichen für Markenbutter

   (1) Für Markenbutter darf das
nebenstehend abgebildete Güte-
zeichen nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 4 verwendet werden.
Das Gütezeichen besteht aus einem
stilisierten Adler mit ovaler Umran-
dung. Die Umrandung enthält die
Inschrift: ,,In Deutschland geprüfte
Markenware".

•> Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

  (2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung her-
gestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer
Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung
nach§ 8 hat.
   (3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen
von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn
die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach
Landesrecht zuständigen Stelle_ nach drei aufeinander-
folgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7
Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat
erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforde-
rungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.
   (4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des
 Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
  (5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach
Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte „Amtliche
Qualitätskontrolle des Landes ... Überwachungsstelle ... "
anzubringen.

                     Abschnitt 4
              Dre iviertelfettbutter,
           Halbfettbutter und Milch-
           streichfett X vom Hundert

                           §14

         Ergänzende Herstellungsvorschriften
  Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halb-
fettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet
werden
1. Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen
   gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,

2. Speisegelatine.
                           §15

              Ergänzende Kennzeichnung
  (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
dürfen die Erzeugnisse Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter
und Milchstreichfett X vom Hundert nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 1, des Absatzes 3 Satz 1 bis 3 und der Absätze 4
und 5 gekennzeichnet sind.
  (2) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, Halb-
fettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert in Fertig-
packungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die
zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind die in
§ 3 Abs. 2 genannten Angaben anzubringen. Die Angaben
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen,
deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt,
entfallen. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt
§ 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung entsprechend.

  (3) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse Dreiviertelfett-
butter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert,
die unverpackt oder in Fertigpackungen, die in der Ver-
kaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher
hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung,
abgegeben werden, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum
nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung enthalten. § 3 Abs. 2 Nr. 3 letzter
Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf
BGBl. 1997, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 148
dem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der
Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher
Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. § 3 Abs. 6
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
  (4) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, _Halbfett-
butter und Milchstreichfett X vom Hundert, die zur Abgabe
an andere als Verbraucher bestimmt sind, muß die Kenn-
zeichnung enthalten
1. als Verkehrsbezeichnung das Wort "Dreiviertelfett-
   butter" oder "Halbfettbutter" oder das Wort "Milch-
   streichfett• mit der Angabe des Fettgehalts in Ziffern
   und dem Zeichen "%" sowie
2. die in§ 3 Abs. 9 Nr. 2 bis 5 genannten Angaben.
   (5) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hun-
dert mit einem Fettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen
oder weniger ist auf der Verpackung an gut sichtbarer

Stelle deutlich lesbar und unverwischbar ein Hinweis an-

zubringen, daß das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet
ist.

                     Abschnitt 5
              Schlußbestimmungen

                           §16

   Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden

  (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden,
die Einhaltung der Vorschriften über die Butterprüfung
durch die von ihnen eingerichteten oder beauftragten
Überwachungsstellen überwacht.

  (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ein-

zelner oder mehrerer Bundesländer können vereinbaren,

daß Butterprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche
gemeinsam durchgeführt werden und daß die Über-
prüfungen nach § 7 Abs. 4 auch durch Bundesländer
erfolgen, die selbst keine Butterprüfungen vornehmen.

  (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-

ordnung nach § 12 des Milch- und Margarinegesetzes

bestimmen, auf welche Weise die Prüfung der Handels-

klasse sowie das Verfahren zur Erteilung, zum Entzug

und zur Wiedererteilung der Markenberechtigung für

Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorher-

gehenden Kalenderjahr 100 Tonnen bei einer der Butter-

sorten nicht überschritt, abweichend von § 7 Abs. 1, § 8
Abs. 1 bis 4 und Nummer 2.2 der Anlage 1 durchzuführen

sind.

                           §17
                 Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des

Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Butter in den
   Verkehr bringt,

2. entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet,
3. entgegen § -11 Butter der Handelsklassen in den

   Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-

   schriebenen Weise gekennzeichnet ist, oder

4. entgegen § 12 Abs. 1 Butter aus einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr
   bringt.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9
des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen
führt.
  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder
§ 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr
bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet ist.

                                                       Anlage 1
                                (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2)

                    Bestimmungen für die

            Durchführung von Butterprüfungen

1.   Überwachungsstelle, Prüfungsstelle, Sachverständige
1.1 Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butter-
    prüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch.
    Sie kann die Durchführung der Butterprüfung der
    Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer
    sonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als
    Prüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des

    Wassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der
    Wasserverteilung können gesondert übertragen
    werden.
     Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Ver-
     schwiegenheit verpflichtet.

1.2 Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft

    die Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für

    die Dauer von zwei Jahren.

1.3 Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Ver-
    treter des Fachhandels, der Milchwirtschaftlichen
    Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorga-
    nisationen sowie der für die amtliche Lebensmittel-

    überwachung zuständigen Untersuchungsanstalten

    berufen werden. Die Sachverständigen müssen die

    Voraussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von

    Untersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebens-

    mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes j (Amtliche

    Sammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1 ge-

    nannten Bestimmungen erfüllen.

2.   Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der Proben

2.1 Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Pro-
    duktion des Tages, an dem der Abruf durch die Über-
    wachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt,
    von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Pro-

    ben zu entnehmen.

     Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben
     ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion
     anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird. Der
     Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungs-
     monat gebunden.

2.2 Die Herstellerbetriebe haben für jede Prüfung an zwei

    Abruftagen von jeder Buttersorte(§ 5 Abs. 3) Butter-

    proben einzusenden. Die Zaht der für jede Prüfung

") Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Bertin.
BGBl. 1997, Seite 149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 149
     einzusendenden Proben ergibt sich aus der Produk-
     tionsmenge des vorhergehenden Kalenderjahres wie
     folgt:

            Vorjahresproduktion            ProbenzahV
           in Tonnen/Buttersorte           Buttersorte

                bis5000                         3

          über 5 000 bis 10 000                 5

               über 10000                       7

     Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte
     Stelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Ver-
     ringerung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl
     der einzusendenden Proben auf die für das laufende
     Jahr zu erwartende Produktion senken.

2.3 Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte
    Stelle teilt am jeweiligen Abruftag dem Hersteller-
    betrieb mit, wieviele der Butterproben einzusenden
    sind, wobei an jedem Abruftag mindestens eine
    Butterprobe je Betrieb vorzusehen ist.
2.4 Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich
    Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem
    Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu
    entnehmen und aufzubewahren.

2.5 Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel

    mit zwei gleichen Hälften. Es ist das von der Über-

    wachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmate-

    rial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt

    beizufügen.

2.6 Die Überwachung der Probeentnahme kann durch
    Beauftragte der Überwachungsstelle erfolgen.

3.   Versand der Butterproben

3.1 Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen,
    daß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine
    Temperatur von 12 °C nicht überschreitet.
3.2 Die Proben sind am Abruftag an die von der Über-
    wachungsstelle 'festgelegte Adresse zu versenden.

3.3 Die Kosten für Proben und Versand sind von den
    Einsendern zu tragen.

4.   Eingangskontrolle und Lagerung

4.1 Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu
    registrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
    und aufzuzeichnen
    - Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,
    - Zustand der Proben,
    - Temperatur.
    Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen.
    Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres
    aufzubewahren.

4.2 Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand
    infolge vom Hersteller zu vertretender Umstände
    wesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Unter-
    suchungen und Prüfungen nicht zugelassen.

4.3 Die Butterproben sind bei 10 °C ± 1 °C sachgemäß
    zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen
    Temperatur ist lückenlos nachzuweisen.

5.   Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen

5.1 Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am
    10. Tag nach Abruf auf             ·

     - den pH-Wert im Serum nach den in der Gliede-
       rungsnummer L 04.00-13, Stand Mai 1986, der
       Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
       (DIN 10 349, Ausgabe August 1985)1,

     - die Streichfähigkeit nach den in der Gliederungs-

       nummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amt-
       lichen Sammlung genannten Bestimmungen für die
       Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März
       1996)*)
     bis zur sensorischen Prüfung auf

     - den Wassergehalt nach den in der Gliederungs-
       nummer L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amtlichen
       Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317,
       Ausgabe August 1991)*),
     - die Wasserverteilung nach den in der Gliederungs-
       nummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen
       Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 1O 311,
       Ausgabe August 1985)*),
     - den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei
       gesalzener Butter, der sich aus der Untersuchung
       der fettfreien Trockenmasse nach den in der Glie-

       derungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand Februar

       1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestim-

       mungen (DIN EN ISO 3727, Ausgabe August

       1995)*), abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach

       der in der Gliederungsnummer L 04.00-10, Stand
       April 1981, der Amtlichen Sammlung genannten
       Bestimmungen (DIN 10 323, Ausgabe Mai 1971)*)
       ergibt,

     zu untersuchen und zu bewerten.
     Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am
     21. Tag nach Abruf auf ihre sensorischen Eigenschaf-
     ten nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12,
     Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten
     Bestimmungen (DIN 10 455, Ausgabe April 1989)*) zu
     prüfen und zu bewerten.

5.2 Proben, die bei ungesalzener Butter weniger als
    82 Gewichtshundertteile, bei gesalzener Butter
    weniger als 80 Gewichtshundertteile Fett oder mehr
    als 16 Gewichtshundertteile Wasser oder bei gesal-
    zener Butter mehr als 2 Gewichtshundertteile fettfreie
    Milchtrockenmasse enthalten oder deren pH-Wert
    im Serum der angegebenen Sorte nicht entspricht,
    werden zur Prüfung nicht zugelassen.
5.3 Die Wasserverteilung wird mit O bis 5 Punkten
    entsprechend der Vergleichstafel nach den in der
    Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der
    Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
    (DIN 1O 311, Ausgabe August 1985)*) bewertet.

5.4 Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit
    nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14,
    Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung
    genannten Bestimmungen für die Messung der Härte
    (DIN 10 331, Ausgabe März 1996)*) wird wie folgt
    bewertet:

i Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
BGBl. 1997, Seite 150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 150
150                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997

                                                                                                                          6.       Sonstiges
        Schnittfestigkeit in Newton                                      Bewertung
                                                                                                                          6.1 Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen
                                                                                                                              der Prüfungsergebnisse sind den Betrieben unver-
                  bis0,80                            =                   5 Punkte                                             züglich schriftlich mitzuteilen.
        0,81 bis 1,00                                =                   4 Punkte                                         6.2 Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beur-
                                                                                                                              teilungsmaßstabes in der Durchführung der senso-
        1,01 bis 1,20                                =                   3 Punkte                                             rischen Prüfungen soll von den Überwachungsstellen
                                                                                                                              an mindestens 2 Prüfungen innerhalb eines Kalender-
        1,21 bis 1,50                                =                   2 Punkte
                                                                                                                              jahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen
               über 1,51                             =                    1 Punkt                                             Überwachungsstelle teilnehmen.


Anlage2
(zu§ 12 Abs. 3)

                                                                      Muster der Bescheinigung über Markenbutter


Land· .............................. -......................................................................................................................................................................................................

Zuständiges Ministerium: .............................................................................................................................................................................................

Ausstellende Behörde: ...................................................................................................................................................................................................




                                                                                     Bescheinigung über Markenbutter


für .................................-.........................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                  (Firma)

                                                     zur Vorlage bei einer Kontrolle nach § 12 Abs. 3 Butterverordnung



Dem milchbe-/verarbeitenden Unternehmen ......................................................................................................................................................,
                                                                                                                                                             (FH'l1\8)

Veterinärkontrollnummer ............................................................ , wird hiennit bescheinigt, daß die in seinem Betrieb hergestellte
und für ein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „Markenbutter" bestimmte
Butter folgende Merkmale erfüllt:
Buttersorte (bitte ankreuzen):
D Sauerrahmbutter
0 Süßrahmbutter
D Mildgesäuerte Butter
Herstellung:
- unmittelbar aus Sahne, die unmittelbar aus Milch von Kühen gewonnen und einer Pasteurisierung im Sinne der
  Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vennarktung
  von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis unterzogen worden ist; der Peroxydase-
  nachweis ist negativ;
- unter Verwendung ausschließlich von
     - spezifischen Milchsäurebakterienkulturen; bei mildgesäuerter Butter alternativ ein aus diesen gewonnenes
       Milchsäurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe
       erzeugt wurde;
     - Wasser und Salz, auch jodiertem Speisesalz, und
     - E 160 a Beta-Carotin.



                                                 (Ort, Datum)                                                                                                      (Unterschrift, Stempel)

BGBl. 1997, Seite 151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 151
                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997                151

                         Artikel 2

      Änderung der Milcherzeugnisverordnung
  Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 28 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544), wird

wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Dies gilt nicht, wenn die Milcherzeugnisse ausschließ-
   lich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind,
   die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind."

2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird das Komma am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der
   Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei
   Standardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1
   verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kenn-
   zeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden,".

3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Die Nummer 3 in Absatz 1 und der Absatz 2
       werden gestrichen.
    b) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    ,,(1 a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Num-

   mer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15

   der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter

   und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils A

   Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG)
   Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit
   Normen für Streichfette (ABI. EG Nr. L 316 S. 2)."

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    a} Die Gruppe XV Milchstreichfetterzeugnis wird

       gestrichen.

    b} Die bisherigen Gruppen XVI und XVII werden die
       Gruppen XV und XVI.

                         Artikel 3

            Änderung der Käseverordnung
  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt
geändert durch § 28 Abs. 3 der Verordnung vom 24. April
1995 (BGBI. 1S. 544), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus
   Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
   genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel."

2. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „sowie
   Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum Aufschäumen"
   angefügt.

3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 wird das hinter den Worten
   ,,verwendete Käse" stehende Wort „wärmebehandelt"
   durch die Worte „einem Wärmebehandlungsverfahren

   nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer
   sonstigen Wärmebehandlung unterzogen" ersetzt.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Weichkäse,"

       gestrichen.

    b) Der Absatz 2 wird gestrichen.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus
        Käse, die den in dieser Verordnung bezeichneten
        Anforderungen an die Herstellung nicht ent-
        sprechen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
        den, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach
        den §§ 14 bis 17 auf der Fertigpackung oder dem
        Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung
        hingewiesen wird. Der Hinweis ist in Verbindung
        mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben, sofern
        nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis
        eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlos-
        sen werden kann. Zusätzlich zu der Verkehrs-
        bezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 darf auch
        die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes
        verwendet werden."

5. § 31 a wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§31a

                      Übergangsvorschrift

     Erzeugnisse, die noch nach den bis zum 7. Februar

   1997 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind,

   dürfen bis zum 31. Dezember 1997 in den Verkehr

   gebracht werden."

6. In Anlage 1 Buchstabe A wird bei der Gruppe „Hart-
   käse" die Standardsorte „Emmentaler" wie folgt
   geändert:

    a) In Spalte 5 wird die Angabe „62" durch die Angabe

       ,,60" ersetzt.

    b) Spalte 7 wird wie folgt gefaßt:

       ,,2 Monate".
    c) In Spalte 8 werden bei Buchstabe A hinter dem
       Wort „Randfläche" ein Komma und die Worte „die
       Rinde kann auch fehlen" angefügt.

                         Artikel 4

                   Änderung der
        Margarine- und Mischfettverordnung
   Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-
gust 1990 (BGBI. 1 S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 1994 (BGBI. 1
S. 3526), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§ 1

                      Anwendungsbereich
     Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
   Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
   meinschaften über die Normen für Streichfette mit
   Ausnahme der Milchstreichfette."
BGBl. 1997, Seite 152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 152
2. § 2 wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                                "§3

      Margarineschmatz oder Mischfettschmalz, das den
   in Spalte 1 der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen

   nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht
   werden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort nÄnlage" die
       Worte „und den in § 1 genannten Rechtsakten"
       eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfett-
       gehalt von 50 Gewichtshundertteilen und weniger
       ist ein Hinweis, daß das Erzeugnis zum Braten
       nicht geeignet ist, an gut sichtbarer Stelle deutlich

       lesbar und unverwischbar anzubringen."

    c) Absatz 3 wird gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§5

      (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-

   ordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Misch-
   fettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder
   Mischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser
   Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absat-
   zes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn

   1. es nach den Rechtsvorschriften des Hersteller-
      landes hergestellt und dort verkehrsfähig ist
      und,
   2. soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das
      in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europ~ischen Wirtschafts-
      raum rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr
      gebracht Ist oder aus einem Drittland stammt und
      sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
      rechtmäßig im Verkehr befindet, für in dem Erzeug-
      nis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe
      eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und
      Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen worden
      ist.

      (2) Ausländisches Margarine- und Mischfett-

   schmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merk-
   malen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts
   und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von in-
   ländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den
   Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der
   Kennzeichnung nach § 4 und nach der Lebensmittel-
   Kennzeichnungsverordnung die Beschreibung der
   Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweis-
   schild deutlich lesbar angegeben ist. Der Hinweis ist
   in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzu-
   geben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutaten-
   verzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers aus-
   geschlossen werden kann. Zusätzlich darf auch die
   Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes ver-
   wendet werden."

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „ausländische Mar-
      garine- und Mischfetterzeugnisse, die" durch die
      Worte "ausländisches Margarineschmalz oder aus-

      ländisches Mischfettschmalz, das" und das Wort
      ,.sind" durch das Wort „ist" ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

           ,.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2
          Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt,
          wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3

          Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den
          Verkehr bringt."

7. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt:

                                                                „Anlage
                                                                 (zu§ 3)

               Gruppe                           Standardsorte

                   1                        2                3

    a) Bezeichnung                 Bezeichnung a) Fettgehalt

    b) Herstellungsweise                          in 100
                                                  Gewichts-
                                                  teilen
                                                      b) sonstige
                                                         Zusammen-

                                                         setzung

    1.
    a) Margarineschmalz Margarine-                    1. a) minde-
                           schmalz                          stens99
    b) hergestellt aus
       genußtauglichen (Schmelz-
       Fettstoffen pflanz- margarine)
           licher oder tieri-
           scher Herkunft,
           keine Emulsion,
           aromatisiert, in
           der Regel kräftig
           gelb
    II.

    a) Mischfettschmalz    Mischfett-                 1. a) minde-
    b) hergestellt aus     schmalz                          stens99
       genußtauglichen (Schmelz-                         b) Misch-
       Fettstoffen pflanz- mischfett)                       fettanteil
       licher oder tieri-                                   am Ge-
       scher Herkunft,                                      samtfett
       keine Emulsion                                       10bis

                                                            80%".

                                Artikel 5
               Änderung der Milchverordnung

  Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1S. 544)
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1," durch
   die Angabe ,.§ 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3,e• ersetzt.

2. § 2 Nr. 7 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
   ,,c) Erzeugnisse im Sinne der Butterverordnung;".
BGBl. 1997, Seite 153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 153
                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997             153

                        Artikel 6
        Änderung der Milch-Güteverordnung
    In § 2 Abs. 5 Satz 1 der Milch-Güteverordnung vom
9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 878), die zuletzt durch Verordnung
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2481) geändert
worden ist, wird die Angabe „1 bis 4" durch die Angabe
,, 1 bis 4a" ersetzt.

                      Artikel 7
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Butterverordnung vom
16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286), zuletzt geändert
durch § 28 Abs. 2 der Verordnung vom 24. April 1995
(BGBI. 1 S. 544), außer Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 3. Februar 1997
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                            Jochen Borchert
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Horst Seehofer
BGBl. 1997, Seite 154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 154




                     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

            Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996
          - 1 Bvl 15/91 - wird die Entscheidungsformel veröffentncht:
             Artikel 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971 zur Ände-
             rung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen
             zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags Ober die Rechtsstellung
             ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
             nierten ausländischen Truppen vom 3. August 1973 (Bundesgesetzblatt II
             Seite 1021) verstößt nicht gegen das Grundgesetz, soweit darin dem Arti-
             kel 2 Absatz 7 des bezeichneten Abkommens zugestimmt worden ist, durch
             den Absatz 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Absatz 9 des
             Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 mit der
             Folge neu gefaßt wurde, daß den Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten
             bei den NATO-Streitkräften bei der Einstellung von zivilen Arbeitnehmern
             weiterhin nur ein Mitwirkungsrecht zusteht.
            Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes
          über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


            Bonn,den16.Januar1997

                            Der Bundesminister der Justiz
                                  Sc h m i dt-J ortzi g




                     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

            Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1996
          - 1 Bvl 4/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
             § 1317 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 2
             Nummer 32 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen
             Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetz-
             blatt I Seite 1205) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
            Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
          über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


            Bonn, den 16. Januar 1997

                             Der Bundesminister der Justiz
                                   Sch m i dt-J ortzi g

BGBl. 1997, Seite 155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 155




                                      Einundzwanzigste Bekanntmachung
                                    über die Feststellung der Gegenseitigkeit
                                 gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
                                                 Vom 7. Januar 1997

                     Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
                   ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
                   Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
                      Maine.

                     Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
                   28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1733).


                      Bonn, den 7. Januar 1997

                                         Bundesministerium der Justiz
                                                 In Vertretung
                                                Lanfermann




                                     Verkündungen im Bundesanzeiger
                 Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
     in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
       wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                                Bundesanzeiger             Tag des
           Datum und Bezeichnung der Verordnung                                   (Nr.
                                                                        Seite                  vom)     lnkrafttretens


 6. 1.97   Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
           Einhundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftver-
           kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
           Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
           landeplatz Kassel)                                            641     (16       24. 1. 97)     27.2.97
            96-1-2-102

 6. 1.97   Hundertfünfundsiebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
           fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
           Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
           regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Kassel)                 641     (16       24. 1. 97)     27.2.97
            neu: 96-1-2-175

27. 1.97   Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenze-
           phalopathie - BSE-Schutzverordnung -                          745     (18       28. 1. 97)     29. 1.97
            neu: 7832-1-22-5
 8. 1.97   Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
           Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur luftver-
           kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
           Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
           Leipzig/Halle)                                                977     (21       31. 1. 97)     27.2.97
            96-1-2-110

 3.2.97    Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die
           Klassische Schweinepest beim Verbringen von Schweinen        1105     (23        4. 2. 97)      5.2.97
            neu: 784 7-11-4-82

BGBl. 1997, Seite 156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 156
156                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997


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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
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                                                                                      Te i I II

                                                          Nr. 4, ausgegeben am 28. Januar 1997

         Tag                                                                             I n h a It                                                                        Seite

   21.    1. 97       Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
                      dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . .                                                       166
                             GESTA: XE015


   21.    1. 97       Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
                      der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . .                                                         176
                             GESTA: XE016


   21.    1. 97       Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Januar 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
                      Republik Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen                                                                   186
                             GESTA: XE017


   21.    1. 97       Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Januar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
                      Republik Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . .                                                      197
                             GESTA: XE018


   13. 12. 96         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                                              206

   13. 12. 96         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
                      über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         206

   16. 12. 96         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
                      Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  207

   16. 12. 96         Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen-
                      verkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    207

   16. 12. 96         Bekanntmachung des deutsch-papua-neuguineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                             211



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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 144. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 60cb4c9e34b474bc….