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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2799

BGBl. 2004 I S. 2799 · 15.647 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2799
                                                 Dritte Verordnung
                             zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
                                 und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)

                                                         Vom 10. November

   Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbin-
dung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und
§ 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und hin-
sichtlich des § 19 Abs. 2 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes auch im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:

                              Artikel 1

                    Änderung der
       Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
  Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 8 der Verord-
nung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des
        Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets
        anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung
        des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der
        jeweiligen Zutat schließen.“
    b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
            ein Komma ersetzt.

        bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
             „6. Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu dem-
                 selben Zweck wie Stoffe im Sinne des
                 § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
                 Bedarfsgegenständegesetzes verwendet
                 werden und – auch in veränderter Form –
                 im Enderzeugnis vorhanden sind.“

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im
        Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten,
        soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 herge-

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung die Richtlinie 2003/89/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur
   Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in
   Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) in deut-
   sches Recht.

2004

      stellt worden sind und unverändert oder verändert
      im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die
      Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf
      das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schlie-
      ßen.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 5 bis 7 werden durch folgende
          Nummern 5 bis 9 ersetzt:

           „5. können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischun-
               gen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder
               Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht
               wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis
               der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst”,
               „Gemüse” oder „Pilze”, gefolgt von dem
               Hinweis „in veränderlichen Gewichtsantei-
               len”, unmittelbar gefolgt von den vorhan-
               denen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten
               angegeben werden; in diesem Fall ist die
               Mischung nach dem Gewichtsanteil der
               Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-,
               Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis
               der Zutaten anzugeben;
           „6. können bei Gewürzmischungen oder Ge-
               würzzubereitungen die Gewürzarten in an-
               derer Reihenfolge angegeben werden,
               sofern sich die Gewürzarten in ihrem Ge-
               wichtsanteil nicht wesentlich unterschei-
               den und im Verzeichnis der Zutaten ein
               Hinweis wie „in veränderlichen Gewichts-
               anteilen” erfolgt;
           „7. können Zutaten, deren Anteil weniger als
               2 Gewichtshundertteile des Enderzeug-
               nisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge
               nach den übrigen Zutaten angegeben

               werden;

           „8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5
               Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Ge-
               wichtsanteils angegeben werden, sofern
               für sie eine Verkehrsbezeichnung durch
               Rechtsvorschrift festgelegt oder nach all-
               gemeiner Verkehrsauffassung üblich ist
               und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in
               absteigender Reihenfolge des Gewichts-
               anteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei
               ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese
               Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn
               a) die zusammengesetzte Zutat ein Le-
                  bensmittel ist, für das ein Verzeichnis
                  der Zutaten nicht vorgeschrieben ist,
                  oder

               b) der Anteil der zusammengesetzten Zu-

                  tat weniger als 2 Gewichtshundertteile
                  des Enderzeugnisses beträgt und die
BGBl. 2004, Seite 2800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2800
                    Zusammensetzung der zusammenge-
                    setzten Zutat in einer Rechtsvorschrift
                    festgelegt ist oder die zusammenge-
                    setzte Zutat aus Gewürz- oder Kräu-
                    termischungen oder aus Mischungen
                    derartiger Erzeugnisse besteht;

                 Absatz 5 bleibt unberührt;
           9.    können nach Art, Beschaffenheit und Cha-
                 rakter vergleichbare und untereinander
                 austauschbare Zutaten, deren Anteil weni-
                 ger als 2 Gewichtshundertteile des End-
                 erzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk
                 „Enthält … und/oder …“ angegeben wer-
                 den, sofern mindestens eine von höchs-
                 tens zwei Zutaten im Enderzeugnis vor-
                 handen ist.“

       bb) Folgende Sätze werden angefügt:
           „Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten
           nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-

           Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorga-

           nismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat
           und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8
           Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten
           der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die
           Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt
           auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat
           schließen.“

   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
          „(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der
       Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Ab-
       satz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser
       Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf
       das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen
       lässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeich-
       nung des Lebensmittels auf das Vorhandensein
       der jeweiligen Zutat schließen lässt.“
   d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

       „Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3
       stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
       bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
       handensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall

       des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten

       der Anlage 3 das Wort „Enthält“ voranzustellen;
       dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in
       einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind.“

4. In § 7b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“
   durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.

5. Dem § 10a wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
   ordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten-
   den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
   24. November 2005 nach den bis zum 12. November
   2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
   auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum
   Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
   werden.“

6. In Anlage 1 werden die Klassennamen „kandierte Früch-
   te“ und „Gemüse“ sowie die dazugehörigen Positio-
   nen gestrichen.

7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:

                                                  „Anlage 3
                   (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6)
           Zutaten, die allergische oder andere
       Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
   1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gers-
         te, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme da-
         von) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

      b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
      c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse

      d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
      e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
      f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse

      g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (ein-

         schließlich Laktose)

      h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis
         L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Jug-
         lans regia), Kaschunuss (Anacardium occiden-
         tale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.
         Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie
         (Pistacia vera), Macadamianuss und Queens-
         landnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus
         hergestellte Erzeugnisse
      i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
      j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
      k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeug-
         nisse

      l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentra-
         tion von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als
         SO2 angegeben
   2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3“.

8. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 4.

                        Artikel 2

               Änderungen anderer

        lebensmittelrechtlicher Verordnungen

   (1) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1, 2
      und 2a“ durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.
3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt.
   b) Buchstabe b wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 2801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2801
  (2) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976
(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt
geändert:
1.    § 7 wird wie folgt geändert:

      a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

      b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4“
         durch die Angabe „Absätzen 3 und 4“ ersetzt.

1a. § 10 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Nummer 3 der
         Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
         Nummer 4 angefügt:
         „4. Meister und Meisterinnen der städtischen oder
             ländlichen Hauswirtschaft.“
      b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2
         und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 bis 4“
         ersetzt.

2.    In § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7
      Abs. 1 bis 5 oder 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 3
      bis 5 oder 7“ ersetzt.

   (3) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch
   ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An-
   lage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
   sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
   bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
   handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.

2. § 7b wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt

        geändert:

        Nach der Angabe „23. Juli 2004“ werden die Wör-
        ter „geltenden Vorschriften“ eingefügt.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser
        Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an
        geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen
        noch bis zum 24. November 2005 nach den bis
        zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften
        gekennzeichnet und auch nach dem 24. Novem-
        ber 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände
        in den Verkehr gebracht werden.“

  (4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I
S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden das Komma am Ende durch
   ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An-

   lage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
   sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
   bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
   handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.

2. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt:

                               „§ 18
                         Übergangsvorschrift
       Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung
    in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fas-
    sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
    24. November 2005 nach den bis zum 12. November
    2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
    auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum
    Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
    werden.“

  (5) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende
   durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten
   der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
   nung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
   bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
   handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.

2. Dem § 31a wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-

    ordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten-

    den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
    24. November 2005 nach den bis zum 12. November
    2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch
    nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrau-
    chen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

                              Artikel 3
                           Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                     Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                     Bonn, den 10. November 2004
                                                    Die Bundesministerin
                        f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
                                                          Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2799. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b1d103a91aa1660a….