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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2799
BGBl. 2004 I S. 2799 · 15.647 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 10. November
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbin-
dung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und
§ 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und hin-
sichtlich des § 19 Abs. 2 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes auch im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 8 der Verord-
nung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets
anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung
des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der
jeweiligen Zutat schließen.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu dem-
selben Zweck wie Stoffe im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes verwendet
werden und – auch in veränderter Form –
im Enderzeugnis vorhanden sind.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten,
soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 herge-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung die Richtlinie 2003/89/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur
Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in
Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) in deut-
sches Recht.
2004
stellt worden sind und unverändert oder verändert
im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf
das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schlie-
ßen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 5 bis 7 werden durch folgende
Nummern 5 bis 9 ersetzt:
„5. können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischun-
gen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder
Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht
wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis
der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst”,
„Gemüse” oder „Pilze”, gefolgt von dem
Hinweis „in veränderlichen Gewichtsantei-
len”, unmittelbar gefolgt von den vorhan-
denen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten
angegeben werden; in diesem Fall ist die
Mischung nach dem Gewichtsanteil der
Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-,
Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis
der Zutaten anzugeben;
„6. können bei Gewürzmischungen oder Ge-
würzzubereitungen die Gewürzarten in an-
derer Reihenfolge angegeben werden,
sofern sich die Gewürzarten in ihrem Ge-
wichtsanteil nicht wesentlich unterschei-
den und im Verzeichnis der Zutaten ein
Hinweis wie „in veränderlichen Gewichts-
anteilen” erfolgt;
„7. können Zutaten, deren Anteil weniger als
2 Gewichtshundertteile des Enderzeug-
nisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge
nach den übrigen Zutaten angegeben
werden;
„8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5
Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Ge-
wichtsanteils angegeben werden, sofern
für sie eine Verkehrsbezeichnung durch
Rechtsvorschrift festgelegt oder nach all-
gemeiner Verkehrsauffassung üblich ist
und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in
absteigender Reihenfolge des Gewichts-
anteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei
ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese
Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn
a) die zusammengesetzte Zutat ein Le-
bensmittel ist, für das ein Verzeichnis
der Zutaten nicht vorgeschrieben ist,
oder
b) der Anteil der zusammengesetzten Zu-
tat weniger als 2 Gewichtshundertteile
des Enderzeugnisses beträgt und die

Zusammensetzung der zusammenge-
setzten Zutat in einer Rechtsvorschrift
festgelegt ist oder die zusammenge-
setzte Zutat aus Gewürz- oder Kräu-
termischungen oder aus Mischungen
derartiger Erzeugnisse besteht;
Absatz 5 bleibt unberührt;
9. können nach Art, Beschaffenheit und Cha-
rakter vergleichbare und untereinander
austauschbare Zutaten, deren Anteil weni-
ger als 2 Gewichtshundertteile des End-
erzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk
„Enthält … und/oder …“ angegeben wer-
den, sofern mindestens eine von höchs-
tens zwei Zutaten im Enderzeugnis vor-
handen ist.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten
nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-
Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorga-
nismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat
und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8
Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten
der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt
auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat
schließen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der
Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Ab-
satz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser
Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf
das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen
lässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeich-
nung des Lebensmittels auf das Vorhandensein
der jeweiligen Zutat schließen lässt.“
d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3
stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
handensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall
des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten
der Anlage 3 das Wort „Enthält“ voranzustellen;
dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in
einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind.“
4. In § 7b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“
durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
5. Dem § 10a wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten-
den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
24. November 2005 nach den bis zum 12. November
2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
6. In Anlage 1 werden die Klassennamen „kandierte Früch-
te“ und „Gemüse“ sowie die dazugehörigen Positio-
nen gestrichen.
7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6)
Zutaten, die allergische oder andere
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gers-
te, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme da-
von) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (ein-
schließlich Laktose)
h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis
L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Jug-
lans regia), Kaschunuss (Anacardium occiden-
tale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.
Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie
(Pistacia vera), Macadamianuss und Queens-
landnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse
i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeug-
nisse
l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentra-
tion von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als
SO2 angegeben
2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3“.
8. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 4.
Artikel 2
Änderungen anderer
lebensmittelrechtlicher Verordnungen
(1) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1, 2
und 2a“ durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.
2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.
3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) Buchstabe b wird aufgehoben.

(2) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976
(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4“
durch die Angabe „Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
1a. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Nummer 3 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. Meister und Meisterinnen der städtischen oder
ländlichen Hauswirtschaft.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2
und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 bis 4“
ersetzt.
2. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7
Abs. 1 bis 5 oder 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 3
bis 5 oder 7“ ersetzt.
(3) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An-
lage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
Nach der Angabe „23. Juli 2004“ werden die Wör-
ter „geltenden Vorschriften“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser
Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an
geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen
noch bis zum 24. November 2005 nach den bis
zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften
gekennzeichnet und auch nach dem 24. Novem-
ber 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände
in den Verkehr gebracht werden.“
(4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I
S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An-
lage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.
2. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 18
Übergangsvorschrift
Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung
in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
24. November 2005 nach den bis zum 12. November
2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
(5) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten
der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
nung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.
2. Dem § 31a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten-
den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
24. November 2005 nach den bis zum 12. November
2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch
nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrau-
chen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2799. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b1d103a91aa1660a….