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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2447

BGBl. 1990 I S. 2447 · 15.885 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
                                            Verordnung
                 zur Änderung der Käseverordnung und der Milcherzeugnisverordnung
                                              Vom 12. November 1990

  Es verordnen

auf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarine-
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Fami-
lie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft
und

auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 4
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:

                        Artikel 1

            Änderung der Käseverordnung

  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän-
dert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1140), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 werden nach dem Wort „Geschmacksrich-

   tung" die Worte ,, , ohne einen Milchbestandteil zu
   ersetzen," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 2
                    Anwendungsbereich
     Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für
   das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen
   von Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbs-
   mäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne
   dieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder
   Erzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossen-
   schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrich-
   tungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder
   abgegeben werden."

3. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem
   Wort „Aromastoffen" die Worte „und Aromaextrakte"
   angefügt.

4. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

5. § 28 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 28
                   Ausländische Käse
         und ausländische Erzeugnisse aus Käse

     (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
   nung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse

(ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die
nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr
gebracht werden, wenn

1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-
   landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,
2. die zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und
   Sauermilchquark verwendete Käsereimilch einem
   Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem
   zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren
   unterworfen worden ist, sofern die Käsereimilch
   nicht ausschließlich aus Erzeugnissen zusammen-
   gesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt
   worden sind, und
3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-
   tige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des
   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
   zugelassen worden ist.

  (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf ausländi-
scher Weichkäse auch in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn

1. nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslan-
   des im Herstellungsland die für Rohmilch geltenden
   Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des
   Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesund-

   heitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im
   innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehan-
   delter Milch oder gleichwertige Anforderungen auch
   für die zur Käseherstellung verwendete Milch,
   Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)
   gelten,
2. die Milcherzeugerbetriebe besonders ausgewählt
   und die Milch sowie die Erzeugnisse besonders
   untersucht worden sind und
3. von einer zuständigen obersten Landesbehörde im
   Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
   Familie, Frauen und Gesundheit die Maßnahmen
   nach Nummer 2 als den im Geltungsbereich dieser
   Verordnung für den Gesundheitsschutz geltenden
   Anforderungen gleichwertig anerkannt worden sind.

   (3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse,
die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-
chen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14
bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in
Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich les-
bar angegeben ist:

1. bei Weichkäse, der den Anforderungen des Absat-
   zes 1 Nr. 2 nicht entspricht, der Hinweis „aus Roh-
   milch hergestellt",

2. bei Emmentaler, der aus Milch hergestellt worden
   ist, die über die Gewinnungstemperatur erwärmt
   wurde, ein Hinweis auf die Art der Erwärmung,
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   3. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die von den
      in den §§ 3 und 4 genannten Herstellungsanforde-
      rungen abweichen, ein Hinweis auf die Abweichung,

   4. bei sonstigen wesentlichen, die charakteristischen
      Merkmale des Erzeugnisses betreffenden Abwei-
      chungen die Beschreibung der Abweichung.

   Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14
   Abs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des
   Herstellungslandes verwendet werden.
     (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf Käse der
   Sorte „Provolofle" mit einem Zusatz von Hexamethy-
   lentetramin (E 239) in den Verkehr gebracht werden;
   der Gehalt an diesem Stoff darf in einem Kilogramm
   nicht mehr als 25 Milligramm, berechnet als Formalde-
   hyd, betragen und ist durch die Angabe „mit Konservie-
   rungsstoff Hexamethylentetramin" in Verbindung mit
   der Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der
   Zutaten kenntlich zu machen."

6. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden jeweils
      die Angabe,,§ 28 Abs. 3" durch die Angabe,,§ 28
      Abs. 4" und die Worte „in den Geltungsbereich
      dieser Verordnung verbringt" durch die Worte „in
      den Verkehr bringt" ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
         ,,(3 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
       und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
       wer entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 ausländische Käse
       oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in
       der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht
       sind, in den Verkehr bringt."

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 a bis 3" durch die
      Angabe „ 1 a bis 3a" ersetzt.
7. In § 31 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,§ 46
   Abs. 3 des Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 14
   Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes"
   ersetzt.

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   In Nummer 3 Buchstabe f werden die Worte „E 440a
   Pektin, Obstpektin" durch die Worte „E 440 Pektine"
   ersetzt.

                         Artikel 2

       Änderung der Mllcherzeugnlsverordnung

  Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 20 der Verord-
nung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Milchhalb-
       fetterzeugnissen" durch das Wort „Milchstreichfett-
       erzeugnissen" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
       „Geschmacksrichtung" die Worte ,, , ohne einen
       Milchbestandteil zu ersetzen," eingefügt.

   c) Absatz 3 wird gestrichen.
   d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,2. des Absatzes 2".

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 4"

      durch die Angabe ,,§ 4 Abs.1" ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden das Zitat ,,§ 4 Nr. 1 und 3
          Buchstabe a" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1
          oder 2 und 4 Buchstabe a" und das Zitat,,§ 4
          Nr. 1 und 4 Buchstabe d" durch das Zitat,,§ 4
          Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d"
          ersetzt.
      bb) In Satz 4 Nr. 1 wird das Zitat,,§ 4 Nr. 1, 3 und
          4" durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4
          und 5" ersetzt.
   c) Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2."

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
      „3. bei Milchstreichfetterzeugnissen
          a) den Hinweis „zum Braten nicht geeignet"
             bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von
             50 Gewichtshundertteilen und weniger,

          b) sofern das Erzeugnis nicht unter einer
             Standardsorte in den Verkehr gebracht
             wird, die Angabe des Gehaltes an Milchfett
             in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der
             Füllung in engem räumlichem Zusammen-
             hang mit der Verkehrsbezeichnung;
          der Hinweis nach Buchstabe a kann entfallen,
          wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis
          25 g oder als Gratisproben abgegeben wer-
          den."
   c) Folgender Absatz wird angefügt:
       ,,(2) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
      der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann
      die Kennzeichnung bei Milchstreichfetterzeugnis-
      sen enthalten

      1. den Hinweis „fettreduziert" bei Erzeugnissen

         mit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichts-
         hundertteilen,
      2. den Hinweis „fettarm" bei Erzeugnissen mit
         einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichts-
         hundertteilen,
      wenn sie nicht unter einer Standardsorte in den

      Verkehr gebracht werden."

5. folgender neuer § 6 wird eingefügt:

                          ,,§ 6
                Ausländische Erzeugnisse
     (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
   nung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische
   Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser
BGBl. 1990, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
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   Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des
   Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn

   1 . sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-
      landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,

   2. die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe

      einem Pasteurisierungsverfahren oder einem die-

      sem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfah-

      ren unterworfen worden sind und

   3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-
      tige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des
      Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

      zugelassen worden ist.

     (2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesent-
  lichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere

  hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von

  Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen
  abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
  den, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den
  §§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der
  Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung
  mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angege-
  ben ist. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach
  § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 darf auch die Verkehrsbezeich-

  nung des Herstellungslandes verwendet werden."

6. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
       ,,(2a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
      und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
      wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische
      Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorge-

  c) Gruppe XV wird wie folgt gefaßt:

                          „Gruppe

                              1

     a)   Bezeichnung

       schriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den
       Verkehr bringt."

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die
      Angabe „Absatz 2 oder 2a" ersetzt.
   c) In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die

      Worte ,,§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes" durch die

      Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margari-

      negesetzes" und in Nummer 1 die Angabe ,,§ 2

      Abs. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2"
      ersetzt.

7. Der bisherige § 7 wird gestrichen.

8. § 7b wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 7b

                       Übergangsvorschrift

     Milcherzeugnisse der Gruppe XV der Anlage 1 dür-
   fen noch bis zum 17. November 1991 mit einer Kenn-
   zeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in
   den Verkehr gebracht werden."

9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Gruppe XIV Spalte 1 Buchstabe b wird nach

      dem Wort „Puddings," das Wort „Milchreis," einge-
      fügt.

   b) Gruppe XIV Spalte 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,4. wie Spalte 1, XIV b), aus einer Standardsorte
            der Gruppe I bis IV, jeweils ohne Wärmebe-
            handlung nach der Fermentation, sowie einer
            Standardsorte der Gruppe V."

                     Standardsorte

   2                         3                    4

                   Herstellungsweise,    Fettgehalt in
                                                          Bezeichnung
     b)   Herstellungsweise

     XV.
     a) Milchstreichfetterzeugnis                         1.
     b)   hergestellt aus Sahne oder Butter, auch unter   2.
          Zusatz von Milchfetterzeugnissen der Gruppe
          XVII, auch unter Zusatz von Wasser und/oder
          Milcheiweißerzeugnissen der Gruppe XII und/
          oder Trockenmilcherzeugnissen der Gruppe
          IX, auch unter Zusatz von Milchsäurebakte-
          rienkulturen und/oder von Buttermilcherzeug-
          nissen der Gruppe IV und/oder Zitronensäure
          zur Einstellung des pH-Wertes und/oder
          E 160 a Beta-Carotin und/oder Speisesalz und/
          oder Speisegelatine, als Emulsion hauptsäch-
          lieh nach dem Typ Wasser in Fett.
          Fettgehalt: 20 - 62 % oder
          mindestens 80 %
                        besondere Merkmale    100 Gewichtsteilen,
                                              sonstige Zusam-
                                              mensetzung

Dreiviertelfettbutter   wie Spalte 1, XV b)   60-62
Halbfettbutter          wie Spalte 1, XV b)   40-42"
BGBl. 1990, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2450
2450                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Worte „E 440a Pektin,
       Obstpektin" durch die Worte „E 440 Pektine"
       ersetzt.

    b) In Nummer 1 Buchstabe b sowie den Nummern 8,
       14 und 15 wird jeweils das Wort „Milchhalbfett-
       erzeugnissen" durch das Wort „Milchstreichfett-
       erzeugnissen" ersetzt.

                        Artikel 3
  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcher-
zeugnisse in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Ände-

 rungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
 setzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 4

    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und
 Margarinegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur
 Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.

                       Artikel 5
  Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c tritt jedoch erst am
21. Dezember 1990 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Bonn, den 12. November 1990
                                         Der Bundesminister
                              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                              1. Kiechle
                                          Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie, Frauen
                                              Ursula Lehr
und Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2447. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 909b31f4c58194cb….