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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2447
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Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung und der Milcherzeugnisverordnung
Vom 12. November 1990
Es verordnen
auf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarine-
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Fami-
lie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft
und
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 4
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän-
dert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1140), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 werden nach dem Wort „Geschmacksrich-
tung" die Worte ,, , ohne einen Milchbestandteil zu
ersetzen," eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für
das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen
von Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbs-
mäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne
dieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder
Erzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossen-
schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrich-
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder
abgegeben werden."
3. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Aromastoffen" die Worte „und Aromaextrakte"
angefügt.
4. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 28 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28
Ausländische Käse
und ausländische Erzeugnisse aus Käse
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse
(ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die
nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr
gebracht werden, wenn
1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-
landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,
2. die zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und
Sauermilchquark verwendete Käsereimilch einem
Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem
zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren
unterworfen worden ist, sofern die Käsereimilch
nicht ausschließlich aus Erzeugnissen zusammen-
gesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt
worden sind, und
3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-
tige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
zugelassen worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf ausländi-
scher Weichkäse auch in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn
1. nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslan-
des im Herstellungsland die für Rohmilch geltenden
Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des
Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesund-
heitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im
innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehan-
delter Milch oder gleichwertige Anforderungen auch
für die zur Käseherstellung verwendete Milch,
Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)
gelten,
2. die Milcherzeugerbetriebe besonders ausgewählt
und die Milch sowie die Erzeugnisse besonders
untersucht worden sind und
3. von einer zuständigen obersten Landesbehörde im
Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit die Maßnahmen
nach Nummer 2 als den im Geltungsbereich dieser
Verordnung für den Gesundheitsschutz geltenden
Anforderungen gleichwertig anerkannt worden sind.
(3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse,
die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-
chen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14
bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in
Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich les-
bar angegeben ist:
1. bei Weichkäse, der den Anforderungen des Absat-
zes 1 Nr. 2 nicht entspricht, der Hinweis „aus Roh-
milch hergestellt",
2. bei Emmentaler, der aus Milch hergestellt worden
ist, die über die Gewinnungstemperatur erwärmt
wurde, ein Hinweis auf die Art der Erwärmung,

2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die von den
in den §§ 3 und 4 genannten Herstellungsanforde-
rungen abweichen, ein Hinweis auf die Abweichung,
4. bei sonstigen wesentlichen, die charakteristischen
Merkmale des Erzeugnisses betreffenden Abwei-
chungen die Beschreibung der Abweichung.
Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des
Herstellungslandes verwendet werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf Käse der
Sorte „Provolofle" mit einem Zusatz von Hexamethy-
lentetramin (E 239) in den Verkehr gebracht werden;
der Gehalt an diesem Stoff darf in einem Kilogramm
nicht mehr als 25 Milligramm, berechnet als Formalde-
hyd, betragen und ist durch die Angabe „mit Konservie-
rungsstoff Hexamethylentetramin" in Verbindung mit
der Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der
Zutaten kenntlich zu machen."
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden jeweils
die Angabe,,§ 28 Abs. 3" durch die Angabe,,§ 28
Abs. 4" und die Worte „in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbringt" durch die Worte „in
den Verkehr bringt" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 ausländische Käse
oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht
sind, in den Verkehr bringt."
c) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 a bis 3" durch die
Angabe „ 1 a bis 3a" ersetzt.
7. In § 31 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,§ 46
Abs. 3 des Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 14
Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes"
ersetzt.
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 Buchstabe f werden die Worte „E 440a
Pektin, Obstpektin" durch die Worte „E 440 Pektine"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Mllcherzeugnlsverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 20 der Verord-
nung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Milchhalb-
fetterzeugnissen" durch das Wort „Milchstreichfett-
erzeugnissen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Geschmacksrichtung" die Worte ,, , ohne einen
Milchbestandteil zu ersetzen," eingefügt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. des Absatzes 2".
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 4"
durch die Angabe ,,§ 4 Abs.1" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden das Zitat ,,§ 4 Nr. 1 und 3
Buchstabe a" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 und 4 Buchstabe a" und das Zitat,,§ 4
Nr. 1 und 4 Buchstabe d" durch das Zitat,,§ 4
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d"
ersetzt.
bb) In Satz 4 Nr. 1 wird das Zitat,,§ 4 Nr. 1, 3 und
4" durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4
und 5" ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. bei Milchstreichfetterzeugnissen
a) den Hinweis „zum Braten nicht geeignet"
bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von
50 Gewichtshundertteilen und weniger,
b) sofern das Erzeugnis nicht unter einer
Standardsorte in den Verkehr gebracht
wird, die Angabe des Gehaltes an Milchfett
in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der
Füllung in engem räumlichem Zusammen-
hang mit der Verkehrsbezeichnung;
der Hinweis nach Buchstabe a kann entfallen,
wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis
25 g oder als Gratisproben abgegeben wer-
den."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann
die Kennzeichnung bei Milchstreichfetterzeugnis-
sen enthalten
1. den Hinweis „fettreduziert" bei Erzeugnissen
mit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichts-
hundertteilen,
2. den Hinweis „fettarm" bei Erzeugnissen mit
einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichts-
hundertteilen,
wenn sie nicht unter einer Standardsorte in den
Verkehr gebracht werden."
5. folgender neuer § 6 wird eingefügt:
,,§ 6
Ausländische Erzeugnisse
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische
Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser

Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des
Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn
1 . sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-
landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,
2. die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe
einem Pasteurisierungsverfahren oder einem die-
sem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfah-
ren unterworfen worden sind und
3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-
tige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
zugelassen worden ist.
(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesent-
lichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere
hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von
Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen
abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den
§§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der
Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung
mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angege-
ben ist. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 darf auch die Verkehrsbezeich-
nung des Herstellungslandes verwendet werden."
6. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische
Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorge-
c) Gruppe XV wird wie folgt gefaßt:
„Gruppe
1
a) Bezeichnung
schriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den
Verkehr bringt."
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die
Angabe „Absatz 2 oder 2a" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die
Worte ,,§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes" durch die
Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margari-
negesetzes" und in Nummer 1 die Angabe ,,§ 2
Abs. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2"
ersetzt.
7. Der bisherige § 7 wird gestrichen.
8. § 7b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7b
Übergangsvorschrift
Milcherzeugnisse der Gruppe XV der Anlage 1 dür-
fen noch bis zum 17. November 1991 mit einer Kenn-
zeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in
den Verkehr gebracht werden."
9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Gruppe XIV Spalte 1 Buchstabe b wird nach
dem Wort „Puddings," das Wort „Milchreis," einge-
fügt.
b) Gruppe XIV Spalte 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. wie Spalte 1, XIV b), aus einer Standardsorte
der Gruppe I bis IV, jeweils ohne Wärmebe-
handlung nach der Fermentation, sowie einer
Standardsorte der Gruppe V."
Standardsorte
2 3 4
Herstellungsweise, Fettgehalt in
Bezeichnung
b) Herstellungsweise
XV.
a) Milchstreichfetterzeugnis 1.
b) hergestellt aus Sahne oder Butter, auch unter 2.
Zusatz von Milchfetterzeugnissen der Gruppe
XVII, auch unter Zusatz von Wasser und/oder
Milcheiweißerzeugnissen der Gruppe XII und/
oder Trockenmilcherzeugnissen der Gruppe
IX, auch unter Zusatz von Milchsäurebakte-
rienkulturen und/oder von Buttermilcherzeug-
nissen der Gruppe IV und/oder Zitronensäure
zur Einstellung des pH-Wertes und/oder
E 160 a Beta-Carotin und/oder Speisesalz und/
oder Speisegelatine, als Emulsion hauptsäch-
lieh nach dem Typ Wasser in Fett.
Fettgehalt: 20 - 62 % oder
mindestens 80 %
besondere Merkmale 100 Gewichtsteilen,
sonstige Zusam-
mensetzung
Dreiviertelfettbutter wie Spalte 1, XV b) 60-62
Halbfettbutter wie Spalte 1, XV b) 40-42"

2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „E 440a Pektin,
Obstpektin" durch die Worte „E 440 Pektine"
ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe b sowie den Nummern 8,
14 und 15 wird jeweils das Wort „Milchhalbfett-
erzeugnissen" durch das Wort „Milchstreichfett-
erzeugnissen" ersetzt.
Artikel 3
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcher-
zeugnisse in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Ände-
rungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und
Margarinegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 5
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c tritt jedoch erst am
21. Dezember 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen
Ursula Lehr
und Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2447. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 909b31f4c58194cb….