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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1977, S. 2738
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2738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung und der Verordnung über Milcherzeugnisse
Vom 20. Dezember i 977
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit nach Anhörung eines Sachverstän-
digenbeirates sowie
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBL I S. 1945,
1946) der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1976 (BGBL I S. 321), ge-
ändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai
1976 (BGBl. I S. 1200), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt nach Satz 1 durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
,,bei der Herstellung von Buttermilchquark gel-
ten auch Buttermilcherzeugnisse als Käserei-
milch."
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fas-
sung:
„c) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen; bei
Frischkäse dürfen Hefe- und Pilzkultu-
ren nicht und Bakterienkulturen nur ver-
wendet werden, soweit sie nicht zu einer
Oberflächenreifung führen,".
b) Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fas-
sung:
„e) E 160 a Beta-Carotin, auch mit der zu
S(-:iner Lösung oder Emulgierung erfor-
derlichen Menge Speiseöl unter Mitver-
wendung von Speisegelatine, Stärke und
Ascorbinsämcester (Anlage 3 Nr. 2 Buch-
stabe d) ;".
3. In § 6 Abs. 1 wird die Zeile
,,Weichkäse mehr als 67 0/o bis 73 0/o"
durch die Zeilen
w eichkäse in der
II
a) Magerstuf e bis Rahmstufe
mehr als 67 0/o bis 73 0/o
b) Doppelrahmstuf e mehr als 67 0/o bis 76 0/o"
ersetzt.
4. In der Uberschrift zum fünften Abschnitt werden
die Worte „Fremde Stoffe" durch das Wort „Zu-
satzstoffe" ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Zulassung von Zusatzstoffen und Uberzugs.:.
stoffen".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Als Zusatz beim Herstellen und Behan-
deln von Käse und Erzeugnissen aus Käse
werden die in Anlage 3 aufgeführten Zusatz-
stoffe für die dort bezeichneten Verwen-
dungszwecke und unter den dort bezeichne-
ten Verwendungsbedingungen zugelassen.
Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in
der Anlage angegebenen Höchstmengen
nicht überschreiten. Die Vorschriften der Zu-
satzstoff-Zulassungsverordnung vom 20. De-
zember 1977 (BGBL I S. 2711) über die Ver-
wendung von Farbstoffen bleiben unberührt,
jedoch dürfen die in Anlage 6 Liste A Gruppe I
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung aufge-
führten Farbstoffe zur Färbung von Käse und
Erzeugnissen aus Käse nicht verwendet wer-
den."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Bei Käsezubereitungen und Schmelz-
käsezubereitungen, bei deren Herstel-
lung in Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe e auf-
geführte Zusatzstoffe verwendet worden
sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen
durch die Bezeichnung der jeweils ver-
wendeten Stoffe oder durch die Angabe
,mit Bindemittel' kenntlich zu machen."
bb) In Satz 4 werden die Worte „und Schnitt-
käse" durch die Worte Schnittkäse
111
und halbfester Schnittkäse" und die Ver-

weisung „nach Anlage 3 Nr. 5 Buch-
stabe d" durch die Verweisung „nach
Anlage 3 Nr. 5 Buchstabe e" ersetzt.
cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Hartkäse, Schnittkäse und halbfester
Schnittkäse mit geschlossener Rinde
oder Haut, deren Oberfläche mit den
nach Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe e zuge-
lassenen Zusatzstoffen behandelt wor-
den ist, müssen durch die Angabe ,Ober-
fläche mit Sorbat behandelt' kenntlich
gemacht werden."
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes besteht nicht die Verpflichtung, den Ge-
halt an den in Anlage 3 Nr. 1, 2 Buchstaben
a bis d und Nr. 4 Buchstabe b genannten
Stoffen kenntlich zu machen."
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Kenntlichmachung von Zusatzstoffen".
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,, (6) Für die Art und Weise der Kenntlich-
machung von Käse und Erzeugnissen aus
Käse bei der Abgabe in anderen Fällen gilt
§ 15 Abs. 1 Nr. 5 der Zusatzstoff-Zulassungs-
verordnung entsprechend."
7. § 25 wird gestrichen.
8. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
nicht für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die
zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieser Verordnung oder für die
Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, so-
fern diese Erzeugnisse von Käse und Erzeug-
nissen aus Käse, die für das Inverkehrbringen
im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt
sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht
werden."
9. § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustausch-
stoffe ohne Genehmigung herstellt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-
handeln von Käse oder Erzeugnissen aus
Käse, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr
gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in
§ 23 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchst-
mengen hinaus verwendet oder
2. die Käsesorte ,Provolone' mit einem Gehalt
an Hexamethylentetramin, der die in § 28
Abs. 4 festgesetzte Höchstmenge überschrei-
tet, in den Geltungsbereich dieser Verord-
nung verbringt.
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer
1. Käse oder Erzeugnisse aus Käse gewerbs-
mäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein
Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 23 Abs. 2
oder § 24 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-
lich gemacht ist, oder
2. die Käsesorte ,Provolone· mit einem Gehalt
an Hexamethylentetramin ohne die in § 28
Abs. 4 vorgeschriebene Kenntlichmachung in
den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bringt.
(4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-
nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig die nach § 20 Abs. 6 vorge-
schriebene Reinigung oder Desinfektion nicht
oder nicht ausreichend durchführt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustausch-
stoffe
1. entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder
Behältnissen oder
2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen
§ 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise gekennzeichnet sind,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2
Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1
nicht nachkommt oder
2. entgegen § 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in
den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bringt."
10. Die Anlage 3 erhält die dieser Verordnung als
Anlage 1 beigefügte Fassung.
Artikel 2
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom
15. Juli 1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. I
S. 1200), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 wird jeweils die
Verweisung „Anlage" durch die Verweisung
,,Anlage 1" ersetzt.

2740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
2. § 2 wird ferner wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „und
Verpackung" angefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,, (5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte
ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, ge-
zuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trok-
kenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behält-
nissen in den Verkehr gebracht werden, die
fest verschlossen sind und die Erzeugnisse
vor nachteiliger Beeinflussung schützen."
3. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Absätze l bis 3 gelten nicht für
l. zur Abgabe an Weiterverarbeiter bestimmte
Milcherzeugnisse, ausgenommen ungezuk-
kerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte
Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilch-
erzeugnisse, und
2. Milcherzeugnisse, die nicht fertig verpackt
in Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-
meinschaftsverpflegung abgegeben werden.
§ 5 a bleibt unberührt."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer l erhält folgende Fassung:
,, 1. a) bei Milcherzeugnissen der Stan-
dardsorten die entsprechende Be-
zeichnung nach Spalte 2 der An-
lage l, jedoch dürfen bei der Ab-
gabe im Einzelhandel
aa) die Bezeichnungen ,teilent-
rahmte Kondensmilch' und
,ungezuckerte teilentrahmte
Kondensmilch' (Gruppe VII
Spalte 2 Nr. 3 der Anlage 1)
nur für ungezuckerte Kon-
densmilcherzeugnisse mit
einem Gehalt an Fett von 4
bis 4,5 und an gesamter
Milchtrockenmasse von min-
destens 24 Gewichtshundert-
teilen,
bb) die Bezeichnungen ,gezuk-
kerte Kondensmilch' und ,ge-
zuckerte kondensierte Voll-
milch' (Gruppe VIII Spalte 2
Nr. 1 der Anlage 1) nur für
gezuckerte Kondensmilch-
erzeugnisse mit einem Gehalt
an Fett von mindestens 9 und
an gesamter Milchtrocken-
masse von 31 Gewichtshun-
dertteilen und
cc) die Bezeichnungen ,gezuk-
kerte teilentrahmte Kondens-
milch' und ,gezuckerte teil-
entrahmte kondensierte
Milch' (Gruppe VIII Spalte 2
Nr. 2 der Anlage 1) nur für
gezuckerte Kondensmilch-
erzeugnisse mit einem Gehalt
an Fett von 4 bis 4,5 und an
gesamter Milchtrockenmasse
von mindestens 28 Gewichts-
hundertteilen
verwendet werden;
b) bei Milcherzeugnissen, die nicht
den Voraussetzungen einer Stan-
dardsorte entsprechen, sowie im
Falle der Abgabe im Einzelhandel
bei den in Buchstabe a genannten
Standardsorten, die nJcht den dort
bezeichneten besonderen Anfor-
derungen entsprechen, die Be-
zeichnung nach Spalte 1 Buch-
stabe a der Anlage 1 ;".
bb) In Nummer 2 erhalten die beiden ersten
Halbsätze folgende Fassung:
,,den Namen oder die Firma und die An-
schrift oder den Sitz des Herstellers, des
Abfüllers oder eines Verkäufers, der
seine Niederlassung im Gebiet der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft hat;
befindet sich der Sitz nicht im Geltungs-
bereich der Verordnung, ist aber das Er-
zeugnis in deren Geltungsbereich herge-
stellt, so ist zusätzlich der Ort der Her-
stellung in verschlüsselter Form anzu-
geben;".
cc) In Nummer 3 wird nach dem ersten Halb-
satz folgender Halbsatz eingefüg t:1
,, bei ungezuckerten Kondensmilch-
erzeugnissen und gezuckerten Kondens-
milcherzeugnissen in Flaschen außerdem
das Volumen zur Zeit der Füllung;".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6. bei ungezuckerten Kondensmilch-
erzeugnissen und gezuckerten Kon-
densmilcherzeugnissen
a) den Gehalt an fettfreier Milch-
trockenmasse in vom Hundert
zur Zeit der Füllung,
b) eine Gebrauchsanweisung, wenn
die Erzeugnisse an Verbraucher
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Milch-
gesetzes abgegeben werden; diese
kann durch einen Verwendungs-
hinweis ersetzt werden, wenn das
Erzeugnis in unveränderter Form
verwendet werden soll;".
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„ 7. bei Trockenmilcherzeugnissen
a) die Angabe des Trocknungsver-
fahrens,
b) eineEmpfehlung für dieAuflösung
und, ausgenommen bei Mager-
milchpulver, die Angabe des
Fettgehalts des auf diese Weise
erhaltenen Erzeugnisses, wenn
die Erzeugnisse an Verbraucher
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Milch-
11
gesetzes abgegeben werden.

Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977 2741
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,, (3) Bei ungezuckerten Kondensmilch-
erzeugnissen, gezuckerten Kondensmilch-
erzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen
in Packungen oder Behältnissen mit einem
Gewicht von mehr als 20 Kilogramm, die
nicht im Einzelhandel abgegeben werden,
brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3
und 4 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7 nur
in einem Begleitpapier enthalten zu sein.
(4) Bei Sahneerzeugnissen, ungezuckerten
Kc:mdensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kon-
densmilcherzeugnissen und Trockenmilch-
erzeugnissen mit einem Stückgewicht von
weniger als 20 Gramm, die in einer Sammel•
packung in den Verkehr gebracht werden,
brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3
und 4 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7
nur auf der Sammelpackung angebracht zu
sein."
5. § 5 erhtilt folgende Fassung:
,,§ 5
Zulassung von Zusatzstoffen
(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milch-
erzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführ-
ten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Ver-
wendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den
Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebe-
nen Höchstmengen nicht überschreiten.
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe
werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebens-
mitteln, die zur Herstellung von Milchmisch-
erzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Le-
bensmittel)."
6. Folgender§ 5 a wird eingefügt:
,,§ 5 a
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
(1) Der Gehalt von Milcherzeugnissen an den
in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Zusatzstoffen ist
entweder durch die Bezeichnung der jeweils ver-
wendeten Stoffe oder durch die Angabe ,mit
Bindemittel' kenntlich zu machen. Im übrigen
besteht abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den
durch diese Verordnung zugelassenen Zusatz-
stoffen kenntlich zu machen.
(2) Für die Art und Weise der Kenntlich-
machung gilt § 15 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulas-
sungsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 2711) entsprechend."
7. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in
den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe
über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten
Höchstmengen hinaus verwendet.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer Milcherzeugnisse gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatz-
stoffen entgegen § 5 a nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
(3) Wer eine in den Absätzen 1 oder 2 be-
zeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt
nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3
des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig in einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeich-
neten Weise oder gewerbsmäßig
1. Milcherzeugnisse herstellt und dabei gegen
eine Herstellungsvorschrift des § 2 Abs. 1 bis 3
verstößt oder entgegen § 2 Abs. 4 so herge-
stellte Milcherzeugnisse in den Verkehr
bringt,
2. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milch-
erzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen
in den Verkehr bringt, die den dort bezeich-
neten Anforderungen nicht entsprechen, oder
3. entgegen § 3 Abs. 1 Milcherzeugnisse in den
Verkehr bringt, bei denen eine Kennzeich-
nungsvorschrift des § 3 Abs. 3 oder des § 4
nicht beachtet worden ist."
8. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
nicht für Milcherzeugnisse, die zur Lieferung in
Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung oder für die Ausrüstung von See-
schiffen bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse
von Milcherzeugnissen, die für das Inverkehr-
bringen im Geltungsbereich dieser Verordnung
bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich
gemacht werden."
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
,,Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ".
b) Die Gruppen VII bis IX erhalten die dieser
Verordnung als Anlage 2 beigefügte Fassung.
c) In Spalte 1 der Gruppe XV werden die Worte
,,Alfa-, Beta- oder Gamma-Carotin oder de-
ren Mischung" durch die Worte „E 160 a
Beta-Carotin" ersetzt und die Worte „und/
oder Mono- und Diglyceride der Speisefett-
säuren bis zu 0,5 °/o" gestrichen.
10. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung
als Anlage 3 beigefügte Anlage 2.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und Artikel 11 des

2742 Bundesgesetzblatt,
Gesetzes zur Cesc1m trdorrn des Lebensmittelrechts
vom 15. /\ugusl 1974 (BCRI. 1 S. 1945) auch im Land
Berlin.
Artikel 4
(1) Dies(• V(~rordnung tritt am 1. Januar 1978 in
Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 1978 dürfen ungezuk-
kerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kon-
densmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse
noch nach den bisher geltenden Vorschriften her-
gesl.elll, ahqepc1ck t und ueken nzeichnet werden; so
Jahrgang 1977, Teil I
hergestellte, abgepackte und gekennzeichnete Er-
zeugnisse dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht
werden.
(3) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatzstoffe
beim Herstellen und Behandeln der in die Anwen-
dungsbereiche der Käseverordnung und der Verord-
nung über Milcherzeugnissse fallenden Lebensmittel
noch nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschrif-
ten verwendet und so hergestellte oder behandelte
Lebensmittel noch mit einer Kenntlichmachung
nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-
kehr gebracht werden.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft. und Forsten
In Vertretung
Rohr
Der Bundesminister
tür Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber

Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977 2743
Anlage 1
zu Artikel 1 Nr. 10
„Anlage 3
zu§ 23 Abs. 1
Zugelassene Zusatzstoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse
1. Käse und Erzeugnisse aus Käse
frisch entwickfdter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadel-
holzsamensUinden, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zur äußerlichen Anwendung bei
diesen Erzeugnissen.
Der durchschnittliche Cehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräu-
cherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf 1 Mikro-
gramm auf ein Kilogramm (1 ppb) nicht überschreiten. Werden zur Herstellung der Erzeugnisse
geräucherte Lebensmittel ven,vendet, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen nicht über mit-
verwendete Anteile an Wasser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüssigkeiten und
daraus hergestellten Produkten erfolgen.
2. Käse
a) Calciumchlorid
als Zusatz zur Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die
Herstellung von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse und Weichkäse.
b) E 251 Natriumnitrat (Salpeter) und E 252 Kaliumnitrat (Salpeter) als Zusatz zur Käsereimilch
bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die Herstellung von Schnittkäse, sofern der
Käse frühestens vier Wochen nach der Herstellung in den Verkehr gebracht wird.
c) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcarbonat als Zusatz für die Herstellung von
Sauermilchk~ise insgesamt bis zu höchstens 30 Gramm auf ein Kilogramm Quark.
d) E 304 6-Palmitoyl-L-i\scorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) bis zu 40 Milligramm je Kilogramm
Käse zur Herstellung von Carotin-Emulsionen in Speiseöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e).
e) E 202 Kaliumsorbat und E 203 Calciumsorbat, auch in Mischungen untereinander, zur Be-
handlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit ge-
schlossener Rinde oder Haut; die Behandlung ist so durchzuführen, daß auf dem verkaufs-
fertigen Käse ein (;ehalt von insgesamt 0,3 Gramm, berechnet als Sorbinsäure pro Quadrat-
dezimeter Oberfläche, nicht überschritten wird.
3. Schmelzkäse, Käsezubereitungen und Schme]zkäsezubereitungen außer Kochkäse
a) E 325 Natriumlactat, E 327 Calciumlactat, insgesamt bis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile
oder
b) E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333 Calciumcitrate, insgesamt bis zu höchstens
4 Gewichtshundertteile oder
c) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,
E 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 450 b Natrium- und Kaliumtriphosphate, E 450 c
Natrium- und Kaliumpolyphosphate, insgesamt bis zu höchstens 2 Gewichtshundertteile im
Fertigerzeugnis, berechnet als P2O5, oder
d) Mischungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Salze bis zu höchstens 4 Gewichts-
hundertteile mit der Maßgabe, daß nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile der genannten
Phosphate, berechnet als P2O5, im Fertigerzeugnis enthalten sind,
als Zusatz bei der Herstellung von Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen,
e) E 400 Alginsäure, E 401 Natriumalginat, E 402 Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406
Agar-Agar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, Guargummi,
E 413 Traganth, E 414 Gummi arabicum, E 440 a Pektin, Obstpektin, E 461 Methylcellulose,
E 466 Carboxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distärkephosphat, E 1420 Stärkeacetat
und E 1422 acetyliertes Distärkeadipat
als Zusatz bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen.

2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Zur Herstellung von Käsezubereilungen dürfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, die in Buch-
stabe e genannten Stoffe oder ihre Mischungen untereinander bis zu einer Höchstmenge von
insgesamt 2 Gewichtshundertteilen zugesetzt werden.
Zur Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen dürfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, von
den in den Buchstaben a, b und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höchstens 4 Gewichts-
hunderlteile, von den in den Buchstaben c, d und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höch-
stens 3 Gew ichtshunderlteile zugesetzt werden, wobei der Anteil der in den Buchstaben c und d
genannten Phosphate insgesamt 2 Gewichtshundertteile, berechnet als P205, und der Anteil
der in Bud1sl a bP e genannten Stoffe insgesamt 0,8 Gewichtshundertteile nicht überschreiten
darf.
4. Kochkäse
a) E 339 Natriumort.hophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,
E 450 a Nc1trium- und Kaliumdisphosphate, E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333
Calciumeilrate, insgesamt bis zu höchstens 25 Gramm, wobei der Phosphatanteil 16 Gramm,
berechnet als P20r;, nicht überschreiten darf, sowie
b) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcarbonat insgesamt bis zu höchstens 20 Gramm
auf ein Kilogrilmm Quark c.1ls Zusatz bei der Herstellung von Kochkäse.
5. Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schniltkäse
a) Bienen wc1chs,
b) natürliche Hart.pa rafl ine und
c) mikrokristalline Wachse
zum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit ge-
schlossener Rinde oder Haut. Bienenwachs, natürliche Hartparaffine und mikrokristalline
Wachse können auch in Mischungen miteinander verwendet werden. Der daraus hergestellte
Käseüberzug muß sich beim Schneiden leicht vom Käse trennen lassen und so beschaffen sein,
daß lösliche Bestandteile nicht an den Käse abgegeben werden und der Käse weder geruchlich
noch geschmacklich beeinflußt wird.
d) Natürlichen Hartparaffinen, mikrokrislallinen Wachsen und deren Mischungen können fol-
gende Stoffe zugesetzt werden:
aa) Polyäthylen bis zu 100/o,
bb) niedermolekulare Polyolefine bis zu 10 °/o,
cc) Polyisobutylen bis zu 10 0/o
oder
Isobuty len --- Isopren --- Mischpolymerisate (Butylkautschuk) bis zu 3 0/o,
dd) Cyclokautschuk bis zu 3 °/o.
e) Kunststoffdispersionen zum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halb-
festem Schnittkäse:
Zur flerstellung der Dispersionen dürfen folgende Monomeren, auch in Kombination mitein-
ander verwendet werden:
aa) Äthylen,
bb) Vinylest€~r !JE)sättigter Fettsäuren der Kettenlänge C2-C1s,
cc) Maleinsäure- und Fumarsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der
Kettenlänge C4-CH,
dd) Acrylsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der Kettenlänge C4-Cs.
Die unter Verwendung der vorstehend aufgeführten Monomeren hergestellten Homo- und
Copolymerisate dürfen auch untereinander gemischt werden (Polymerisatgemische).
Die verwendeten Kunststoffdispersionen und die nach dem Verdunsten sich bildenden Folien
dürfon den Käse weder geruchlich noch geschmacklich beeinflussen."

Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den
,,VII. a) 11ngcz11ckerte Kon(lensrnilch- 1. Kondensmilch mit
erzeugnisse hohem Fettgehalt
b) hcr9cstellt aus Milch oder
(ungezuckerte Kon-
Sahne, auch unter Vcrwen- densmilch mit hohem
dung von Trockenmilch- Fettgehalt, konden-
erzeugnissen bis 25 °/o des sierte Kaffeesahne)
Trockenmass,eanteils des 2. Kondensmilch (unge-
Fertigerzeugnisses, durch zuckerte Kondens-
teHwcis<!n Entzug des Was- milch, kondensierte
scrs ein9cdick t und durch Vollmilch)
Wärmebehandlun9 keimfrei
3. teiilentrahmte Kon-
gemacht
densmilch (unge-
zuckerte teil-
entrahmte Kondens-
milch)
4. Kondensmagermilch
(ungezuckerte Kon-
d ensm agermilch,
kondensierte Mager-
milch, ungezuckerte
kondensierte Mager-
milch)
VIII. a) gezuckerte Kondensmilch- 1. gezuckerte Kondens-
erzeugnisse milch (gezuckerte
b) hergestellt aus Milch oder kondensierte Voll-
Sahne, auch unter Verwen- milch)
dung von Trockenmilch- 2. gezuckerte teil-
erzeugnissen bis zu 25 0/o entrahmte Kondens-
und/ oder von Laktose bis milch (gezuckerte
zu 0,02 °/o des Trockenmasse- teilentrahmte kon-
anteils des Fertigerzeugnis- densierte Milch)
ses durch teilweisen Entzug
3. gezuckerte Kondens-
des Wassers ein9edickt und
magermilch (ge-
durch Zusatz von Saccharose
zuckerte konden-
(Halbweißzucker, Weiß-
sierte Magermilch)
zucker oder raffinierter
Weißzucker) haltbar gemacht
IX. a) Trockonmilchorzeugnisse 1. Milchpulver mit
hohem Fettgehalt
b) hergestellt aus Milch, auch
(Sahnepulver, Rahm-
mit Milchsäurebaktcrien-
pulver)
kulturen oder spezifischen
Milchsä urebak terienk u l turen 2. Milchpulver (Voll-
(Joghurtkulturen) oder Kefir- milchpulver)
kulturen gesäuert, Butter-
3. teilentrahmtes Milch-
milch oder Sahne, durch
pulver
weitgehenden Entzug des
Wassers getrocknet, auch 4. Magermilchpulver
unter Verwendung von E 300 5. Buttermilchpulver
L-Ascorbinsäure unter den in
Anlage 2 Nr. 4 genannten Be-
dingungen
23. Dezember 1977 2745
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b
1. wie Spalte 1, VII b), ge- mindestens 15,0
samte Milchtrockenmasse
mindestens 26,5 °/o
2. wie Nr. 1, gesamte Milch- mindestens 7,5
trockenmasse mindestens
25,00/o
mehr als 1,0
3. wie Nr. 1, gesamte Milch-
7,5
trockenmasse mindestens weniger als
20,00/o
4. wie Nr. 1, gesamte Milch- höchstens 1,0
trockenmasse mindestens
20,0 0/o
1. wie Spalte 1, VIII b), ge- mindestens 8,0
samte Milchtrockenmasse
mindestens 28,0
2. wie Nr. 1, gesamte Milch- mehr als 1,0
trockenmasse mindestens weniger als 8,0
24,0
3. wie Nr. 1, gesamte Milch- höcp.stens 1,0
trockenmasse mindestens
24,0
1. wie Spalte 1, IX b), aus mindestens 42,0
Milch und/ oder Sahne, mit
höchstens 5 0/o Wasser-
gehalt
2. wie Nr. 1 mindestens 26,0
1,5
3. wie Nr. 1 mehr als
weniger als 26,0
4. wie Nr.1 höchstens 1,5
5. wie Spalte 1, IX b), aus höchstens 15,0"
Buttermilch, mit höchstens
7,0 0/o Wassergehalt

2746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 10
„Anlage 2
zu§ 5 Abs. 1
Zugelassene Zusatzstoffe
1. E 400 Alginsäure, E 401 Nalriumalginat, E 402 Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406 Agar-
Agar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, Guargummi, E 413
Traganth, E 414 Gummi arabicum und E 440 a Pektin, Obstpektin, E 461 Methylcellulose, E 466
Carboxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distärkephosphat, E 1420 Stärkeacetat und E 1422
acetyliertes Distärkeadipat, zur Verwendung bei
a) Sa uermi I eh erze u9ni ssen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen
und saurer Sahne, die nach der Herstellung nochmals auf über + 40° C erhitzt werden, und
b) MilchmischerzeugnissE-~n und Milchhalbfetterzeugnissen bis zu einem Gesamtanteil von 2 Ge-
wichtshundertteilen.
2. Natriumhydrogencarbonat, Kaliumhydrogencarbonat, Calciumchlorid, E 331 Natriumcitrate,
E 332 Kaliumcitrate, E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 450 a
Natrium- und Kaliumdiphosphate zur Verwendung bei
a) ungezuckert.en Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens
28 Gewichtshundertteilen sowie bei gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
bis zu einem Gesamtanteil von 0,2 Gewichtshundertteilen,
b) ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als
28 Gewichtshundertteilen
bis zu einem Gesamtanteil von 0,3 Gewichtshundertteilen,
c) Trockenmilcherzeugnissen
bis zu einem Gesamtanteil von 0,5 Gewichtshundertteilen; dabei darf die Menge an
Natrium- und Kaliumhydrogencarbonaten bei Sprühpulver höchstens 0,2, bei Walzen-
pulver, das nicht für den Verkauf im Einzelhandel bestimmt ist und bei dessen Her-
stellung keiner der sonstigen in Nr. 2 genannten Stoffe verwendet wird, höchstens
0,3 Gewichlshundertteile betragen.
Bei ultrahocherhitzlen ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen dürfen neben den in Satz 1
aufgeführten die Zusatzstoffe E 450 b Natrium- und Kaliumtriphosphate und E 450 c Natrium-
und Kaliumpolyphosphate im Rahmen der dort angegebenen Höchstmengen verwendet werden,
wobei d·er in P2Or, ausgedrückte Gesamtgehalt an Triphosphaten und Polyphosphaten 0, 1 Ge-
wichtshundertteile nicht überschreiten darf.
Der in P2Ori ausgedrückte Gesamtgehalt an zugesetzten Phosphaten darf
in ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamt-
trockenmasse bis zu 28 Gewichtshundertteilen sowie in ge-
zuckerten Kondensmilcherzeugnissen 0, 1 Gewichtshundertteile,
in ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamt-
trockenmasse über 28 Gewichtshundertteile, 0,15 Gewichtshundertteile,
in Trockenmilcherzeugnissen 0,25 Gewichtshundertteile
nicht überschreiten.
3. E 341 Tricalciumorthophosphat zur Verwendung bei gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
als Zusatz zu dem nach Anlage 1 Gruppe VIII Spalte 1 Buchstabe b zulässigen Laktosezusatz
in einer Menge, die nicht mehr als 10 Gewichtshundertteile des Laktosezusatzes betragen darf.
4. E 301 Natrium-L-ascorbat E 304 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) und die nach
Anlage 1 Gruppe IX Spalte 1 Buchstabe b zulässige E 300 L-Ascorbinsäure, auch in Mischun-
gen untereinander, zur Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen
bis zu einer Höchstmenge von 0,05 Gewichtshundertteilen, ausgedrückt in Ascorbinsäure.

Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977 274'1
5. E 322 Lecilllin zur Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen
bis zu einer 1Jöchslmenge von 0,5 Gewichtshundertteilen, wenn das Erzeugnis mit dem Hin-
weis auf leichte Löslichkeit (Instantlöslichkeit) in den Verkehr gebracht wird:
6. Natriumhydrogencarbonat, E 339 Dinatriumorthophosphat und E 331 Trinatriumcitrat zur Ver-
wendunu bei sterilisierten Sahneerzeugnissen
bis zu einer Höchstmenge von 0,5 Gramm auf einen Liter Milch.
7. Distickstoffoxid, auch fo Vermischung mit E 290 Kohlendioxid, zum Aufschäumen von Sahne-
erzeugnissen sowie Milchmischerzeugnissen aus Sahneerzeugnissen.
H. E 471 Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren zur Verwendung bei Milchhalbfetterzeug-
nissen
bis zu einer Höchstmenge von 0,50/o."
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1977 I S. 2738. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b82b93c733c28ca0….