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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1977, S. 2738

BGBl. 1977 I S. 2738 · 39.641 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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2738                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I

                                         Verordnung
           zur Änderung der Käseverordnung und der Verordnung über Milcherzeugnisse
                                          Vom 20. Dezember i 977

  Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen

auf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten be-

reinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit nach Anhörung eines Sachverstän-
digenbeirates sowie

auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBL I S. 1945,

1946) der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft:

                      Artikel 1

  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1976 (BGBL I S. 321), ge-
ändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai
1976 (BGBl. I S. 1200), wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt nach Satz 1 durch
    ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
    angefügt:

    ,,bei der Herstellung von Buttermilchquark gel-
    ten auch Buttermilcherzeugnisse als Käserei-
    milch."

 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fas-
       sung:
       „c) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen; bei
           Frischkäse dürfen Hefe- und Pilzkultu-
           ren nicht und Bakterienkulturen nur ver-

           wendet werden, soweit sie nicht zu einer
           Oberflächenreifung führen,".

    b) Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fas-
       sung:
       „e) E 160 a Beta-Carotin, auch mit der zu

           S(-:iner Lösung oder Emulgierung erfor-

           derlichen Menge Speiseöl unter Mitver-
           wendung von Speisegelatine, Stärke und
           Ascorbinsämcester (Anlage 3 Nr. 2 Buch-

           stabe d) ;".

3. In § 6 Abs. 1 wird die Zeile
   ,,Weichkäse mehr als 67 0/o bis 73 0/o"

   durch die Zeilen
    w eichkäse in der
   II

   a) Magerstuf e bis Rahmstufe
                          mehr als 67 0/o bis 73 0/o

   b) Doppelrahmstuf e       mehr als 67 0/o bis 76 0/o"
   ersetzt.

4. In der Uberschrift zum fünften Abschnitt werden
   die Worte „Fremde Stoffe" durch das Wort „Zu-
   satzstoffe" ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
      ,,Zulassung von Zusatzstoffen und Uberzugs.:.
      stoffen".
   b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Als Zusatz beim Herstellen und Behan-
      deln von Käse und Erzeugnissen aus Käse
      werden die in Anlage 3 aufgeführten Zusatz-
      stoffe für die dort bezeichneten Verwen-
      dungszwecke und unter den dort bezeichne-
      ten Verwendungsbedingungen zugelassen.
      Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in
      der Anlage angegebenen Höchstmengen
      nicht überschreiten. Die Vorschriften der Zu-
      satzstoff-Zulassungsverordnung vom 20. De-
      zember 1977 (BGBL I S. 2711) über die Ver-
      wendung von Farbstoffen bleiben unberührt,
      jedoch dürfen die in Anlage 6 Liste A Gruppe I
      der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung aufge-
      führten Farbstoffe zur Färbung von Käse und
      Erzeugnissen aus Käse nicht verwendet wer-
      den."
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

            ,,Bei Käsezubereitungen und Schmelz-

            käsezubereitungen, bei deren Herstel-
            lung in Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe e auf-
            geführte Zusatzstoffe verwendet worden
            sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen

            durch die Bezeichnung der jeweils ver-
            wendeten Stoffe oder durch die Angabe

            ,mit Bindemittel' kenntlich zu machen."

        bb) In Satz 4 werden die Worte „und Schnitt-
            käse" durch die Worte        Schnittkäse
                                        111

            und halbfester Schnittkäse" und die Ver-
BGBl. 1977, Seite 2739 — Originalseite als Abbildung
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          weisung „nach Anlage 3 Nr. 5 Buch-
          stabe d" durch die Verweisung „nach
          Anlage 3 Nr. 5 Buchstabe e" ersetzt.
      cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:

          „Hartkäse, Schnittkäse und halbfester
          Schnittkäse mit geschlossener Rinde
          oder Haut, deren Oberfläche mit den
          nach Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe e zuge-
          lassenen Zusatzstoffen behandelt wor-
          den ist, müssen durch die Angabe ,Ober-
          fläche mit Sorbat behandelt' kenntlich
          gemacht werden."
  d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       ,,(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
      Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
      zes besteht nicht die Verpflichtung, den Ge-
      halt an den in Anlage 3 Nr. 1, 2 Buchstaben
      a bis d und Nr. 4 Buchstabe b genannten
      Stoffen kenntlich zu machen."

6. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

     ,,Kenntlichmachung von Zusatzstoffen".
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

      ,, (6) Für die Art und Weise der Kenntlich-
     machung von Käse und Erzeugnissen aus
     Käse bei der Abgabe in anderen Fällen gilt
     § 15 Abs. 1 Nr. 5 der Zusatzstoff-Zulassungs-

     verordnung entsprechend."

7. § 25 wird gestrichen.

8. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
  nicht für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die
  zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel-
  tungsbereichs dieser Verordnung oder für die
  Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, so-
  fern diese Erzeugnisse von Käse und Erzeug-
  nissen aus Käse, die für das Inverkehrbringen
  im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt
  sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht
  werden."

9. § 30 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 30
         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-
  und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
  wer entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustausch-
  stoffe ohne Genehmigung herstellt.
    (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
  und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
  wer
  1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-
     handeln von Käse oder Erzeugnissen aus
     Käse, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr
     gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in
     § 23 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchst-
     mengen hinaus verwendet oder

    2. die Käsesorte ,Provolone' mit einem Gehalt
       an Hexamethylentetramin, der die in § 28
       Abs. 4 festgesetzte Höchstmenge überschrei-
       tet, in den Geltungsbereich dieser Verord-
       nung verbringt.

       (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
    und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
    wer
    1. Käse oder Erzeugnisse aus Käse gewerbs-
        mäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein
        Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 23 Abs. 2
        oder § 24 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht oder
        nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-
        lich gemacht ist, oder

   2. die Käsesorte ,Provolone· mit einem Gehalt
      an Hexamethylentetramin ohne die in § 28
      Abs. 4 vorgeschriebene Kenntlichmachung in
      den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
      bringt.
     (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-
   nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
   § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-

   ständegesetzes ordnungswidrig.

      (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
   Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Be-
   darfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätz-
   lich oder fahrlässig die nach § 20 Abs. 6 vorge-
   schriebene Reinigung oder Desinfektion nicht

   oder nicht ausreichend durchführt.

      (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
   Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
   gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustausch-
   stoffe
   1. entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder
       Behältnissen oder

   2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen
       § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorge-
       schriebenen Weise gekennzeichnet sind,
   gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

      (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2
   Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
   gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1
       nicht nachkommt oder
   2. entgegen § 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in
       den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
       bringt."

10. Die Anlage 3 erhält die dieser Verordnung als
    Anlage 1 beigefügte Fassung.

                      Artikel 2

   Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom
15. Juli 1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. I
S. 1200), wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 wird jeweils die
    Verweisung „Anlage" durch die Verweisung
    ,,Anlage 1" ersetzt.
BGBl. 1977, Seite 2740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2740
2740                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I

2. § 2 wird ferner wie folgt geändert:
   a) In der Uberschrift werden die Worte „und
      Verpackung" angefügt.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

       ,, (5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte
      ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, ge-
      zuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trok-
      kenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behält-
      nissen in den Verkehr gebracht werden, die
      fest verschlossen sind und die Erzeugnisse
      vor nachteiliger Beeinflussung schützen."

3. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

     ,, (4) Die Absätze l bis 3 gelten nicht für

   l. zur Abgabe an Weiterverarbeiter bestimmte
        Milcherzeugnisse, ausgenommen ungezuk-
        kerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte
         Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilch-
         erzeugnisse, und
   2. Milcherzeugnisse, die nicht fertig verpackt
      in Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-
      meinschaftsverpflegung abgegeben werden.

   § 5 a bleibt unberührt."

 4. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer l erhält folgende Fassung:
           ,, 1. a) bei Milcherzeugnissen der Stan-
                    dardsorten die entsprechende Be-

                    zeichnung nach Spalte 2 der An-
                    lage l, jedoch dürfen bei der Ab-
                    gabe im Einzelhandel
                    aa) die Bezeichnungen ,teilent-
                        rahmte Kondensmilch' und

                        ,ungezuckerte teilentrahmte
                        Kondensmilch' (Gruppe VII
                        Spalte 2 Nr. 3 der Anlage 1)
                        nur für ungezuckerte Kon-
                        densmilcherzeugnisse      mit
                        einem Gehalt an Fett von 4
                        bis 4,5 und an gesamter
                        Milchtrockenmasse von min-
                        destens 24 Gewichtshundert-
                        teilen,
                    bb) die Bezeichnungen ,gezuk-
                        kerte Kondensmilch' und ,ge-
                        zuckerte kondensierte Voll-
                        milch' (Gruppe VIII Spalte 2
                         Nr. 1 der Anlage 1) nur für
                        gezuckerte      Kondensmilch-
                        erzeugnisse mit einem Gehalt

                         an Fett von mindestens 9 und
                         an gesamter Milchtrocken-
                         masse von 31 Gewichtshun-
                         dertteilen und
                    cc) die Bezeichnungen ,gezuk-
                        kerte teilentrahmte Kondens-
                        milch' und ,gezuckerte teil-
                         entrahmte       kondensierte
                         Milch' (Gruppe VIII Spalte 2
                         Nr. 2 der Anlage 1) nur für
                         gezuckerte     Kondensmilch-

                         erzeugnisse mit einem Gehalt

                      an Fett von 4 bis 4,5 und an
                      gesamter Milchtrockenmasse
                      von mindestens 28 Gewichts-
                      hundertteilen

                  verwendet werden;

           b) bei Milcherzeugnissen, die nicht
              den Voraussetzungen einer Stan-
              dardsorte entsprechen, sowie im
              Falle der Abgabe im Einzelhandel
              bei den in Buchstabe a genannten
              Standardsorten, die nJcht den dort
              bezeichneten besonderen Anfor-
              derungen entsprechen, die Be-
              zeichnung nach Spalte 1 Buch-

              stabe a der Anlage 1 ;".

   bb) In Nummer 2 erhalten die beiden ersten
       Halbsätze folgende Fassung:
       ,,den Namen oder die Firma und die An-
       schrift oder den Sitz des Herstellers, des
       Abfüllers oder eines Verkäufers, der
       seine Niederlassung im Gebiet der Euro-
       päischen Wirtschaftsgemeinschaft hat;
       befindet sich der Sitz nicht im Geltungs-
       bereich der Verordnung, ist aber das Er-
       zeugnis in deren Geltungsbereich herge-
       stellt, so ist zusätzlich der Ort der Her-
       stellung in verschlüsselter Form anzu-
       geben;".
   cc) In Nummer 3 wird nach dem ersten Halb-
       satz folgender Halbsatz eingefüg t:1

       ,, bei  ungezuckerten      Kondensmilch-
       erzeugnissen und gezuckerten Kondens-
       milcherzeugnissen in Flaschen außerdem
       das Volumen zur Zeit der Füllung;".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
       ,,6. bei ungezuckerten Kondensmilch-
            erzeugnissen und gezuckerten Kon-
            densmilcherzeugnissen
            a) den Gehalt an fettfreier Milch-
               trockenmasse in vom Hundert
               zur Zeit der Füllung,
            b) eine Gebrauchsanweisung, wenn
               die Erzeugnisse an Verbraucher
               im Sinne des § 2 Abs. 1 des Milch-
               gesetzes abgegeben werden; diese
               kann durch einen Verwendungs-
               hinweis ersetzt werden, wenn das
               Erzeugnis in unveränderter Form
               verwendet werden soll;".

   bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

       „ 7. bei Trockenmilcherzeugnissen
            a) die Angabe des Trocknungsver-
               fahrens,
            b) eineEmpfehlung für dieAuflösung
               und, ausgenommen bei Mager-
               milchpulver, die Angabe des
               Fettgehalts des auf diese Weise
               erhaltenen Erzeugnisses, wenn
               die Erzeugnisse an Verbraucher
               im Sinne des § 2 Abs. 1 des Milch-
                                              11
                gesetzes abgegeben werden.
BGBl. 1977, Seite 2741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2741
                          Nr. 88    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                        2741

   c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        ,, (3) Bei ungezuckerten     Kondensmilch-
      erzeugnissen, gezuckerten Kondensmilch-
      erzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen
      in Packungen oder Behältnissen mit einem
      Gewicht von mehr als 20 Kilogramm, die
      nicht im Einzelhandel abgegeben werden,
      brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3
      und 4 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7 nur

      in einem Begleitpapier enthalten zu sein.

        (4) Bei Sahneerzeugnissen, ungezuckerten
      Kc:mdensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kon-
      densmilcherzeugnissen und Trockenmilch-

      erzeugnissen mit einem Stückgewicht von

      weniger als 20 Gramm, die in einer Sammel•

      packung in den Verkehr gebracht werden,

      brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3
      und 4 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7
      nur auf der Sammelpackung angebracht zu
      sein."

5. § 5 erhtilt folgende Fassung:
                          ,,§ 5

             Zulassung von Zusatzstoffen

     (1) Als Zusatz beim Herstellen von Milch-
  erzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführ-

  ten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Ver-

  wendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den

  Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebe-

  nen Höchstmengen nicht überschreiten.
    (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe
  werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebens-
  mitteln, die zur Herstellung von Milchmisch-
  erzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Le-
  bensmittel)."

6. Folgender§ 5 a wird eingefügt:
                         ,,§ 5 a
         Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

     (1) Der Gehalt von Milcherzeugnissen an den
  in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Zusatzstoffen ist
  entweder durch die Bezeichnung der jeweils ver-
  wendeten Stoffe oder durch die Angabe ,mit
  Bindemittel' kenntlich zu machen. Im übrigen
  besteht abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
  nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den

  durch diese Verordnung zugelassenen Zusatz-

  stoffen kenntlich zu machen.

     (2) Für die Art und Weise der Kenntlich-
  machung gilt § 15 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulas-
  sungsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I
  S. 2711) entsprechend."

7. § 6 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 6
        Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-
  und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
  wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
  Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in
  den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe

    über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten
    Höchstmengen hinaus verwendet.
       (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
    und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
    wer Milcherzeugnisse gewerbsmäßig in den Ver-
    kehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatz-
    stoffen entgegen § 5 a nicht oder nicht in der
    vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

      (3) Wer eine in den Absätzen 1 oder 2 be-

    zeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt
    nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
    gegenständegesetzes ordnungswidrig.

      (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3

    des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder

    fahrlässig in einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeich-

    neten Weise oder gewerbsmäßig

    1. Milcherzeugnisse herstellt und dabei gegen
       eine Herstellungsvorschrift des § 2 Abs. 1 bis 3
       verstößt oder entgegen § 2 Abs. 4 so herge-
       stellte Milcherzeugnisse in den Verkehr
       bringt,
    2. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milch-
       erzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen

       in den Verkehr bringt, die den dort bezeich-
       neten Anforderungen nicht entsprechen, oder

    3. entgegen § 3 Abs. 1 Milcherzeugnisse in den

       Verkehr bringt, bei denen eine Kennzeich-

       nungsvorschrift des § 3 Abs. 3 oder des § 4

       nicht beachtet worden ist."

 8. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,, (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
    nicht für Milcherzeugnisse, die zur Lieferung in
    Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser
    Verordnung oder für die Ausrüstung von See-
    schiffen bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse
    von Milcherzeugnissen, die für das Inverkehr-
    bringen im Geltungsbereich dieser Verordnung
    bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich
    gemacht werden."

 9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

    a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
       ,,Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ".
    b) Die Gruppen VII bis IX erhalten die dieser
       Verordnung als Anlage 2 beigefügte Fassung.

    c) In Spalte 1 der Gruppe XV werden die Worte

       ,,Alfa-, Beta- oder Gamma-Carotin oder de-

       ren Mischung" durch die Worte „E 160 a
       Beta-Carotin" ersetzt und die Worte „und/
       oder Mono- und Diglyceride der Speisefett-
       säuren bis zu 0,5 °/o" gestrichen.

10. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung
    als Anlage 3 beigefügte Anlage 2.

                      Artikel 3

  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und Artikel 11 des
BGBl. 1977, Seite 2742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2742
2742                                Bundesgesetzblatt,

Gesetzes zur Cesc1m trdorrn des Lebensmittelrechts
vom 15. /\ugusl 1974 (BCRI. 1 S. 1945) auch im Land
Berlin.
                      Artikel 4
  (1) Dies(• V(~rordnung tritt am 1. Januar 1978 in

Kraft.

  (2) Bis zum 31. Dezember 1978 dürfen ungezuk-
kerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kon-
densmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse
noch nach den bisher geltenden Vorschriften her-
gesl.elll, ahqepc1ck t und ueken nzeichnet werden; so
Jahrgang 1977, Teil I

  hergestellte, abgepackte und gekennzeichnete Er-
  zeugnisse dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht
  werden.
    (3) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatzstoffe

  beim Herstellen und Behandeln der in die Anwen-
  dungsbereiche der Käseverordnung und der Verord-
  nung über Milcherzeugnissse fallenden Lebensmittel
  noch nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschrif-
  ten verwendet und so hergestellte oder behandelte
  Lebensmittel noch mit einer Kenntlichmachung
  nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-
  kehr gebracht werden.
                              Bonn, den 20. Dezember 1977
                                           Der Bundesminister
                           für Ernährung, Landwirtschaft. und Forsten
                                                 In Vertretung
                                                     Rohr
                                          Der Bundesminister
                                  tür Jugend, Familie und Gesundheit
                                              Antje Huber
BGBl. 1977, Seite 2743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2743
                         Nr. 88   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                        2743

                                                                                                 Anlage 1
                                                                                       zu Artikel 1 Nr. 10

„Anlage 3
zu§ 23 Abs. 1




                    Zugelassene Zusatzstoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse

    1. Käse und Erzeugnisse aus Käse
      frisch entwickfdter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadel-
      holzsamensUinden, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zur äußerlichen Anwendung bei
      diesen Erzeugnissen.
      Der durchschnittliche Cehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräu-
      cherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf 1 Mikro-
      gramm auf ein Kilogramm (1 ppb) nicht überschreiten. Werden zur Herstellung der Erzeugnisse
      geräucherte Lebensmittel ven,vendet, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen nicht über mit-
      verwendete Anteile an Wasser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüssigkeiten und
      daraus hergestellten Produkten erfolgen.

   2. Käse
      a) Calciumchlorid
         als Zusatz zur Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die
         Herstellung von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse und Weichkäse.
      b) E 251 Natriumnitrat (Salpeter) und E 252 Kaliumnitrat (Salpeter) als Zusatz zur Käsereimilch
         bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die Herstellung von Schnittkäse, sofern der
         Käse frühestens vier Wochen nach der Herstellung in den Verkehr gebracht wird.
      c) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcarbonat als Zusatz für die Herstellung von
         Sauermilchk~ise insgesamt bis zu höchstens 30 Gramm auf ein Kilogramm Quark.
      d) E 304 6-Palmitoyl-L-i\scorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) bis zu 40 Milligramm je Kilogramm
         Käse zur Herstellung von Carotin-Emulsionen in Speiseöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e).
      e) E 202 Kaliumsorbat und E 203 Calciumsorbat, auch in Mischungen untereinander, zur Be-
         handlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit ge-
         schlossener Rinde oder Haut; die Behandlung ist so durchzuführen, daß auf dem verkaufs-
         fertigen Käse ein (;ehalt von insgesamt 0,3 Gramm, berechnet als Sorbinsäure pro Quadrat-
         dezimeter Oberfläche, nicht überschritten wird.

   3. Schmelzkäse, Käsezubereitungen und Schme]zkäsezubereitungen außer Kochkäse
      a) E 325 Natriumlactat, E 327 Calciumlactat, insgesamt bis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile
         oder
      b) E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333 Calciumcitrate, insgesamt bis zu höchstens
         4 Gewichtshundertteile oder
      c) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,
         E 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 450 b Natrium- und Kaliumtriphosphate, E 450 c
         Natrium- und Kaliumpolyphosphate, insgesamt bis zu höchstens 2 Gewichtshundertteile im
         Fertigerzeugnis, berechnet als P2O5, oder
      d) Mischungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Salze bis zu höchstens 4 Gewichts-
         hundertteile mit der Maßgabe, daß nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile der genannten
         Phosphate, berechnet als P2O5, im Fertigerzeugnis enthalten sind,
      als Zusatz bei der Herstellung von Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen,
      e) E 400 Alginsäure, E 401 Natriumalginat, E 402 Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406
         Agar-Agar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, Guargummi,
         E 413 Traganth, E 414 Gummi arabicum, E 440 a Pektin, Obstpektin, E 461 Methylcellulose,
         E 466 Carboxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distärkephosphat, E 1420 Stärkeacetat
         und E 1422 acetyliertes Distärkeadipat
      als Zusatz bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen.

BGBl. 1977, Seite 2744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2744
2744                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I

       Zur Herstellung von Käsezubereilungen dürfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, die in Buch-
       stabe e genannten Stoffe oder ihre Mischungen untereinander bis zu einer Höchstmenge von
       insgesamt 2 Gewichtshundertteilen zugesetzt werden.
       Zur Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen dürfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, von
       den in den Buchstaben a, b und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höchstens 4 Gewichts-
       hunderlteile, von den in den Buchstaben c, d und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höch-
       stens 3 Gew ichtshunderlteile zugesetzt werden, wobei der Anteil der in den Buchstaben c und d
       genannten Phosphate insgesamt 2 Gewichtshundertteile, berechnet als P205, und der Anteil
       der in Bud1sl a bP e genannten Stoffe insgesamt 0,8 Gewichtshundertteile nicht überschreiten
       darf.


   4. Kochkäse
       a) E 339 Natriumort.hophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,
          E 450 a Nc1trium- und Kaliumdisphosphate, E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333
          Calciumeilrate, insgesamt bis zu höchstens 25 Gramm, wobei der Phosphatanteil 16 Gramm,
          berechnet als P20r;, nicht überschreiten darf, sowie
       b) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcarbonat insgesamt bis zu höchstens 20 Gramm
       auf ein Kilogrilmm Quark c.1ls Zusatz bei der Herstellung von Kochkäse.

   5. Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schniltkäse
       a) Bienen wc1chs,
       b) natürliche Hart.pa rafl ine und
       c) mikrokristalline Wachse
           zum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit ge-
           schlossener Rinde oder Haut. Bienenwachs, natürliche Hartparaffine und mikrokristalline
           Wachse können auch in Mischungen miteinander verwendet werden. Der daraus hergestellte
           Käseüberzug muß sich beim Schneiden leicht vom Käse trennen lassen und so beschaffen sein,
           daß lösliche Bestandteile nicht an den Käse abgegeben werden und der Käse weder geruchlich
           noch geschmacklich beeinflußt wird.
       d) Natürlichen Hartparaffinen, mikrokrislallinen Wachsen und deren Mischungen können fol-
          gende Stoffe zugesetzt werden:
          aa) Polyäthylen bis zu 100/o,
          bb) niedermolekulare Polyolefine bis zu 10 °/o,
          cc) Polyisobutylen bis zu 10 0/o
              oder
              Isobuty len --- Isopren --- Mischpolymerisate (Butylkautschuk) bis zu 3 0/o,
          dd) Cyclokautschuk bis zu 3 °/o.
       e) Kunststoffdispersionen zum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halb-
          festem Schnittkäse:
           Zur flerstellung der Dispersionen dürfen folgende Monomeren, auch in Kombination mitein-
           ander verwendet werden:
           aa) Äthylen,
           bb) Vinylest€~r !JE)sättigter Fettsäuren der Kettenlänge C2-C1s,
           cc) Maleinsäure- und Fumarsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der
               Kettenlänge C4-CH,
           dd) Acrylsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der Kettenlänge C4-Cs.
           Die unter Verwendung der vorstehend aufgeführten Monomeren hergestellten Homo- und
           Copolymerisate dürfen auch untereinander gemischt werden (Polymerisatgemische).
           Die verwendeten Kunststoffdispersionen und die nach dem Verdunsten sich bildenden Folien
           dürfon den Käse weder geruchlich noch geschmacklich beeinflussen."

BGBl. 1977, Seite 2745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2745
                              Nr. 88        Tag der Ausgabe: Bonn, den

,,VII. a) 11ngcz11ckerte Kon(lensrnilch-      1. Kondensmilch mit
          erzeugnisse                           hohem Fettgehalt
      b) hcr9cstellt aus Milch oder
                                                (ungezuckerte Kon-
         Sahne, auch unter Vcrwen-              densmilch mit hohem
         dung von Trockenmilch-                 Fettgehalt, konden-
         erzeugnissen bis 25 °/o des            sierte Kaffeesahne)
         Trockenmass,eanteils des             2. Kondensmilch (unge-
         Fertigerzeugnisses, durch               zuckerte Kondens-
         teHwcis<!n Entzug des Was-              milch, kondensierte
         scrs ein9cdick t und durch              Vollmilch)
         Wärmebehandlun9 keimfrei
                                              3. teiilentrahmte Kon-
         gemacht
                                                 densmilch (unge-
                                                 zuckerte teil-
                                                 entrahmte Kondens-
                                                 milch)
                                             4. Kondensmagermilch
                                                (ungezuckerte Kon-
                                                d ensm agermilch,
                                                kondensierte Mager-
                                                milch, ungezuckerte
                                                kondensierte Mager-
                                                milch)

VIII. a) gezuckerte Kondensmilch-             1. gezuckerte Kondens-
         erzeugnisse                            milch (gezuckerte
     b) hergestellt aus Milch oder              kondensierte Voll-
        Sahne, auch unter Verwen-               milch)
        dung von Trockenmilch-                2. gezuckerte teil-
        erzeugnissen bis zu 25 0/o               entrahmte Kondens-
        und/ oder von Laktose bis                milch (gezuckerte
        zu 0,02 °/o des Trockenmasse-            teilentrahmte kon-
        anteils des Fertigerzeugnis-             densierte Milch)
        ses durch teilweisen Entzug
                                              3. gezuckerte Kondens-
        des Wassers ein9edickt und
                                                 magermilch (ge-
        durch Zusatz von Saccharose
                                                 zuckerte konden-
        (Halbweißzucker, Weiß-
                                                 sierte Magermilch)
        zucker oder raffinierter
        Weißzucker) haltbar gemacht

 IX. a) Trockonmilchorzeugnisse               1. Milchpulver mit
                                                hohem Fettgehalt
      b) hergestellt aus Milch, auch
                                                (Sahnepulver, Rahm-
         mit Milchsäurebaktcrien-
                                                pulver)
         kulturen oder spezifischen
         Milchsä urebak terienk u l turen     2. Milchpulver (Voll-
         (Joghurtkulturen) oder Kefir-           milchpulver)
         kulturen gesäuert, Butter-
                                              3. teilentrahmtes Milch-
         milch oder Sahne, durch
                                                 pulver
         weitgehenden Entzug des
         Wassers getrocknet, auch             4. Magermilchpulver
         unter Verwendung von E 300           5. Buttermilchpulver
         L-Ascorbinsäure unter den in
         Anlage 2 Nr. 4 genannten Be-
         dingungen
23. Dezember 1977                               2745

                                         Anlage 2
                    zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b

  1. wie Spalte 1, VII b), ge-    mindestens    15,0
     samte Milchtrockenmasse

     mindestens 26,5 °/o

  2. wie Nr. 1, gesamte Milch-    mindestens     7,5
    trockenmasse mindestens
    25,00/o

                                  mehr als       1,0
  3. wie Nr. 1, gesamte Milch-
                                                 7,5
     trockenmasse mindestens      weniger als
     20,00/o

  4. wie Nr. 1, gesamte Milch-    höchstens      1,0
     trockenmasse mindestens
     20,0 0/o

  1. wie Spalte 1, VIII b), ge-   mindestens     8,0
    samte Milchtrockenmasse
    mindestens 28,0

  2. wie Nr. 1, gesamte Milch-    mehr als       1,0
     trockenmasse mindestens      weniger als    8,0
    24,0

  3. wie Nr. 1, gesamte Milch-    höcp.stens     1,0

     trockenmasse mindestens

    24,0

  1. wie Spalte 1, IX b), aus     mindestens 42,0
     Milch und/ oder Sahne, mit

     höchstens 5 0/o Wasser-

     gehalt

  2. wie Nr. 1                    mindestens 26,0

                                               1,5
  3. wie Nr. 1                    mehr als
                                  weniger als 26,0

  4. wie Nr.1                     höchstens      1,5
  5. wie Spalte 1, IX b), aus     höchstens     15,0"
     Buttermilch, mit höchstens
     7,0 0/o Wassergehalt
BGBl. 1977, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2746
2746                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I

Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 10

„Anlage 2
zu§ 5 Abs. 1




                                        Zugelassene Zusatzstoffe

    1. E 400 Alginsäure, E 401 Nalriumalginat, E 402 Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406 Agar-
       Agar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, Guargummi, E 413
       Traganth, E 414 Gummi arabicum und E 440 a Pektin, Obstpektin, E 461 Methylcellulose, E 466
       Carboxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distärkephosphat, E 1420 Stärkeacetat und E 1422
       acetyliertes Distärkeadipat, zur Verwendung bei
       a) Sa uermi I eh erze u9ni ssen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen
          und saurer Sahne, die nach der Herstellung nochmals auf über + 40° C erhitzt werden, und
       b) MilchmischerzeugnissE-~n und Milchhalbfetterzeugnissen bis zu einem Gesamtanteil von 2 Ge-
          wichtshundertteilen.

    2. Natriumhydrogencarbonat, Kaliumhydrogencarbonat, Calciumchlorid, E 331 Natriumcitrate,
       E 332 Kaliumcitrate, E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 450 a
       Natrium- und Kaliumdiphosphate zur Verwendung bei
       a) ungezuckert.en Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens
          28 Gewichtshundertteilen sowie bei gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
              bis zu einem Gesamtanteil von 0,2 Gewichtshundertteilen,
       b) ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als
          28 Gewichtshundertteilen
              bis zu einem Gesamtanteil von 0,3 Gewichtshundertteilen,
       c) Trockenmilcherzeugnissen
              bis zu einem Gesamtanteil von 0,5 Gewichtshundertteilen; dabei darf die Menge an
              Natrium- und Kaliumhydrogencarbonaten bei Sprühpulver höchstens 0,2, bei Walzen-
              pulver, das nicht für den Verkauf im Einzelhandel bestimmt ist und bei dessen Her-
              stellung keiner der sonstigen in Nr. 2 genannten Stoffe verwendet wird, höchstens
              0,3 Gewichlshundertteile betragen.
       Bei ultrahocherhitzlen ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen dürfen neben den in Satz 1
       aufgeführten die Zusatzstoffe E 450 b Natrium- und Kaliumtriphosphate und E 450 c Natrium-
       und Kaliumpolyphosphate im Rahmen der dort angegebenen Höchstmengen verwendet werden,
       wobei d·er in P2Or, ausgedrückte Gesamtgehalt an Triphosphaten und Polyphosphaten 0, 1 Ge-
       wichtshundertteile nicht überschreiten darf.
       Der in P2Ori ausgedrückte Gesamtgehalt an zugesetzten Phosphaten darf
           in ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamt-
           trockenmasse bis zu 28 Gewichtshundertteilen sowie in ge-
           zuckerten Kondensmilcherzeugnissen                                0, 1 Gewichtshundertteile,
           in ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamt-
           trockenmasse über 28 Gewichtshundertteile,                        0,15 Gewichtshundertteile,
           in Trockenmilcherzeugnissen                                       0,25 Gewichtshundertteile
       nicht überschreiten.

    3. E 341 Tricalciumorthophosphat zur Verwendung bei gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
       als Zusatz zu dem nach Anlage 1 Gruppe VIII Spalte 1 Buchstabe b zulässigen Laktosezusatz
       in einer Menge, die nicht mehr als 10 Gewichtshundertteile des Laktosezusatzes betragen darf.

    4. E 301 Natrium-L-ascorbat E 304 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) und die nach
       Anlage 1 Gruppe IX Spalte 1 Buchstabe b zulässige E 300 L-Ascorbinsäure, auch in Mischun-
       gen untereinander, zur Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen
           bis zu einer Höchstmenge von 0,05 Gewichtshundertteilen, ausgedrückt in Ascorbinsäure.

BGBl. 1977, Seite 2747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2747
                    Nr. 88   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                     274'1

5. E 322 Lecilllin zur Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen
       bis zu einer 1Jöchslmenge von 0,5 Gewichtshundertteilen, wenn das Erzeugnis mit dem Hin-
       weis auf leichte Löslichkeit (Instantlöslichkeit) in den Verkehr gebracht wird:

6. Natriumhydrogencarbonat, E 339 Dinatriumorthophosphat und E 331 Trinatriumcitrat zur Ver-
   wendunu bei sterilisierten Sahneerzeugnissen
       bis zu einer Höchstmenge von 0,5 Gramm auf einen Liter Milch.

7. Distickstoffoxid, auch fo Vermischung mit E 290 Kohlendioxid, zum Aufschäumen von Sahne-
   erzeugnissen sowie Milchmischerzeugnissen aus Sahneerzeugnissen.

H. E 471 Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren zur Verwendung bei Milchhalbfetterzeug-
  nissen
      bis zu einer Höchstmenge von 0,50/o."

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1977 I S. 2738. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b82b93c733c28ca0….