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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2053

BGBl. 1999 I S. 2053 · 24.821 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
                                                      Verordnung
                                                    zur Änderung der
                                        Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
                                    und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
                                                             Vom 14. Oktober 1999

  Es verordnen
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft und Technologie
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des

Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1471), der zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1998
(BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
der Justiz und für Wirtschaft und Technologie:

*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der

   Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

   27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Anglei-
   chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung
   und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG
   Nr. L 43 S. 21),
   Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnah-
   men von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der
   Etikettierung von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 69 S. 22) und
   Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung
   der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschrif-
   ten für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte
   andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25).

                         Artikel 1
                   Änderung der
      Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

   Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984
(BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 der
Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) wird wie
folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 3 Nr. 6 wird gestrichen.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt am Ende durch
       ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
       fügt:

       „6. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen
           von Zutaten nach Maßgabe des § 8.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem

           Wort „Fertigpackungen“ die Worte „Lebens-
           mittel in“ eingefügt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch
               in Reife- und Transportpackungen, die
               zur Abgabe an Verbraucher im Sinne
               des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und

               Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
               sind,“.
BGBl. 1999, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054
3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4

                   Verkehrsbezeichnung
      (1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels
   ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung,
   bei deren Fehlen

   1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche

      Bezeichnung oder

   2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erfor-
      derlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Ver-
      braucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu
      erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnis-
      sen zu unterscheiden.
      (2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrs-
   bezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeich-
   nung, unter der das Lebensmittel in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig herge-
   stellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird.
   Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende
   Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbeson-
   dere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser
   Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbrau-
   cher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmit-
   tels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeug-
   nissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2
   sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubrin-

   gen.

      (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im
   Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstel-
   lung von einem unter der verwendeten Verkehrsbe-
   zeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht,
   dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben
   eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewähr-
   leistet werden kann.

     (4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasie-
   namen können die Verkehrsbezeichnung nicht erset-
   zen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-

           fügt:

           „der Klassenname „Stärke“ ist durch die An-
           gabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft
           zu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthal-

           ten könnten;“.

       bb) In Nummer 2 werden die Worte „bei chemisch
           modifizierten Stärken genügt die Angabe des
           Klassennamens.“ durch die Worte „der Klas-
           senname „Stärke“ ist durch die Angabe der
           spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergän-
           zen, wenn diese Zutaten Gluten enthalten
           könnten; im Übrigen genügt bei chemisch
           modifizierten Stärken die Angabe des Klas-

           sennamens.“ ersetzt.

   b) Absatz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die
           Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels die-

          selbe Bezeichnung wie die Zutat hat oder die
          Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels ein-

          deutig auf die Art der Zutat schließen lässt.“

5. § 8 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 8

            Mengenkennzeichnung von Zutaten

      (1) Die Menge einer bei der Herstellung eines

   zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zu-
   tat oder einer verwendeten Klasse oder vergleich-
   baren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist
   gemäß Absatz 4 anzugeben,
   1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung
      von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Le-
      bensmittels angegeben ist,
   2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet,
      dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung
      von Zutaten enthält,

   3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf
      dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafi-
      sche Darstellung hervorgehoben ist oder
   4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von
      wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung
      des Lebensmittels und seine Unterscheidung von
      anderen Lebensmitteln ist, mit denen es auf Grund
      seiner Bezeichnung oder seines Aussehens ver-
      wechselt werden könnte.

   Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die

   nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbs-
   mäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
     (2) Absatz 1 gilt nicht

   1. für eine Zutat oder Gattung von Zutaten,
      a) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertig-
         packungsverordnung angegeben ist,

      b) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett
         durch eine andere Rechtsvorschrift vorge-
         schrieben ist,

      c) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung
         verwendet wird oder

      d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung
         aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers
         nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche

         Mengen für die Charakterisierung des betref-

         fenden Lebensmittels nicht wesentlich sind
         oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln
         unterscheiden;

   2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat

      oder der Gattung von Zutaten konkret festgelegt,
      deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvor-
      schriften aber nicht vorgesehen ist;
   3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5.

     (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht
   1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-
      Zulassungsverordnung;

   2. für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen,

      sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe
      erfolgt.
     (4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von
   Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf
BGBl. 1999, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055
   den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung
   des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der
   Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe
   oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der
   betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu er-
   folgen. Abweichend von Satz 1

   1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebens-
      mittels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Le-
      bensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer
      sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen

      wurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung,

      bezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; über-
      steigt hiernach die Menge einer Zutat oder die in
      der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge
      aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile, so erfolgt
      die Angabe in Gewicht der für die Herstellung von
      100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten
      Zutat oder Zutaten;
   2. ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe
      ihres Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzuge-
      ben;

   3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2
      Nr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor
      der Eindickung oder dem Trocknen angegeben
      werden;
   4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2
      Nr. 4 die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres
      Gewichtsanteiles an dem in seinen ursprünglichen
      Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben
      werden.

   Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von

   Zutaten.“

6. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.

7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:
                     „Zweiter Abschnitt

          Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.

8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

       „(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-

      und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,

      wer entgegen § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel ge-

      werbsmäßig in den Verkehr bringt.“

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

   c) In Absatz 2 wird die Angabe „ , § 8 Abs. 1 oder 2
      oder § 9 Abs. 1 oder 2“ gestrichen.

9. § 10a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser
      Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 nicht
      entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember
      2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 gelten-
      den Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
      dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrau-
      chen der Bestände in den Verkehr gebracht wer-
      den.“

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ durch
       die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.

10. In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 7a Abs. 3)“ durch
    die Angabe „(zu § 7b Abs. 3)“ ersetzt.

                         Artikel 2

                 Änderung anderer

        lebensmittelrechtlicher Verordnungen

  (1) Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3526), wird wie folgt geändert:
1. § 1b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen.

      bb) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2
          Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 7
          Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „,die den Lebensmitteln
   zugesetzten Vitamine nach ihrer Menge, bezogen auf
   100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des
   Lebensmittels,“ gestrichen.

3. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 2
      oder 3“ durch die Worte „in Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
   nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
   sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
   zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
   geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
   dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
   der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

  (2) Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999

(BGBl. I S. 924), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine
      gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeich-
      nungsverordnung entsprechend.“

   b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
   nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
   sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
   zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
   geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
   dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
   der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
BGBl. 1999, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2056
  (3) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt

geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar

1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Enthält ein Lebensmittel einen aus der Ver-
       kehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder
       infolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren
       Anteil an Knochen, so ist zusätzlich zu der Kenn-
       zeichnung nach der Lebensmittel-Kennzeich-
       nungsverordnung ein Hinweis hierauf erforderlich.“

   b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
         „(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebens-
       mittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch
       und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung
       von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder pflanz-
       lichen Ursprungs hergestellt worden sind, die Ver-
       wendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Ver-
       kehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzu-
       geben, sofern die Verwendung dieser Stoffe zu
       anderen als technologischen Zwecken erfolgt.“

   c) Absatz 2b wird aufgehoben.
   d) In Absatz 3 wird die Angabe „2, 2a und 2b“ durch
      die Angabe „2 und 2a“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 14

     Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
   nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
   sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
   zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999

   geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
   dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
   der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

   (4) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976
(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie
folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Enthält ein Erzeugnis einen aus der Verkehrs-
   bezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge der
   Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an Kno-
   chen, so ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den
   Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
   nung ein Hinweis hierauf erforderlich.“

2. In § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
   nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
   sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
   zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
   geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
   dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen

   der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

  (5) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970

(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-

ordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung so-

   wie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind

   anzuwenden.“
2. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

       „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
      ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
      Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
      31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
      1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
      auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
      Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
      werden.“

  (6) Die Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I
S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung so-
   wie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind
   anzuwenden.“
2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
   nung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-
   sorte oder auf einen anderen Käse enthalten.“

3. In § 31 Abs. 2 Nr. 12 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1
   oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2“ ersetzt.
4. § 31a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       „ (2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
      ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
      Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
      31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
      1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
      auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
      Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht

      werden.“

   (7) Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982
(BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Ver-
ordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „An-
          lage 1 Nr. 1 bis 8 und 10“ durch die Angabe
          „Anlage 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
      bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

           „a) bei Marmelade auf die verwendeten Früch-

               te,“.
      cc) In Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1

          bis 4, 6 und 10“ durch die Angabe „Anlage 1

          Nr. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.

   b) Nummer 6 wird gestrichen.
BGBl. 1999, Seite 2057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2057
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1 Nr. 7 bis 10
      gilt im Übrigen § 8 der Lebensmittel-Kennzeich-
      nungsverordnung.“

2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2, 2a oder 3“
   durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a
   oder 3“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
   nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
   sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
   zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
   geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
   dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen

   der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

  (8) Die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193),
zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 8 wird aufgehoben.
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2

   des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im

   Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4

   oder Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
   Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen
   sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“
3. In § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
   nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
   sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
   zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
   geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
   dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
   der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

   (9) Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982
(BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Ver-
ordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „ , bei Frucht-
      sirup die Angabe des Mindestgehalts an Fruchtsaft
      oder Früchten“ gestrichen.
   b) Absatz 8 wird aufgehoben.
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
   des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im
   Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 oder
   Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
   mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind,
   gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
   nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
   sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
   zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
   geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
   dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
   der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

  (10) Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom

1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch
Artikel 16 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I
S. 230), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
   des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8

   Abs. 7 natürliches Mineralwasser, das nicht oder nicht

   in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-

   schriebenen Angaben gekennzeichnet ist, in den Ver-

   kehr bringt.“

3. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
   b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
       „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
      ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
      Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
      31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
      1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
      auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
      Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
      werden.“

                         Artikel 3
                 Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Arti-
kel 1 genannte Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                         Artikel 4
                       Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                                     –––––––––––––––
BGBl. 1999, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058

                        Der Bundesrat hat zugestimmt.


                        Bonn, den 14. Oktober 1999

                          Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                     And rea Fisc her

                                         Der Bund esminist er
                      f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
                                                    Funk e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2053. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97194a99f9b7cc7b….