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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2053
BGBl. 1999 I S. 2053 · 24.821 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 14. Oktober 1999
Es verordnen
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft und Technologie
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1471), der zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1998
(BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
tionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
der Justiz und für Wirtschaft und Technologie:
*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der
Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung
und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG
Nr. L 43 S. 21),
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnah-
men von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der
Etikettierung von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 69 S. 22) und
Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung
der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschrif-
ten für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte
andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25).
Artikel 1
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984
(BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 der
Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Nr. 6 wird gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
fügt:
„6. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen
von Zutaten nach Maßgabe des § 8.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem
Wort „Fertigpackungen“ die Worte „Lebens-
mittel in“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch
in Reife- und Transportpackungen, die
zur Abgabe an Verbraucher im Sinne
des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
sind,“.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Verkehrsbezeichnung
(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels
ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung,
bei deren Fehlen
1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche
Bezeichnung oder
2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erfor-
derlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Ver-
braucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu
erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnis-
sen zu unterscheiden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrs-
bezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeich-
nung, unter der das Lebensmittel in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig herge-
stellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird.
Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende
Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser
Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbrau-
cher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmit-
tels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeug-
nissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2
sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubrin-
gen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im
Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstel-
lung von einem unter der verwendeten Verkehrsbe-
zeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht,
dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben
eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewähr-
leistet werden kann.
(4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasie-
namen können die Verkehrsbezeichnung nicht erset-
zen.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„der Klassenname „Stärke“ ist durch die An-
gabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft
zu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthal-
ten könnten;“.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „bei chemisch
modifizierten Stärken genügt die Angabe des
Klassennamens.“ durch die Worte „der Klas-
senname „Stärke“ ist durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergän-
zen, wenn diese Zutaten Gluten enthalten
könnten; im Übrigen genügt bei chemisch
modifizierten Stärken die Angabe des Klas-
sennamens.“ ersetzt.
b) Absatz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels die-
selbe Bezeichnung wie die Zutat hat oder die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels ein-
deutig auf die Art der Zutat schließen lässt.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Mengenkennzeichnung von Zutaten
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines
zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zu-
tat oder einer verwendeten Klasse oder vergleich-
baren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist
gemäß Absatz 4 anzugeben,
1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung
von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Le-
bensmittels angegeben ist,
2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet,
dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung
von Zutaten enthält,
3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf
dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafi-
sche Darstellung hervorgehoben ist oder
4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von
wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung
des Lebensmittels und seine Unterscheidung von
anderen Lebensmitteln ist, mit denen es auf Grund
seiner Bezeichnung oder seines Aussehens ver-
wechselt werden könnte.
Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die
nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbs-
mäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für eine Zutat oder Gattung von Zutaten,
a) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertig-
packungsverordnung angegeben ist,
b) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett
durch eine andere Rechtsvorschrift vorge-
schrieben ist,
c) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung
verwendet wird oder
d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung
aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers
nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche
Mengen für die Charakterisierung des betref-
fenden Lebensmittels nicht wesentlich sind
oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln
unterscheiden;
2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat
oder der Gattung von Zutaten konkret festgelegt,
deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvor-
schriften aber nicht vorgesehen ist;
3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5.
(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht
1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung;
2. für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen,
sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe
erfolgt.
(4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von
Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf

den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung
des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der
Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe
oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der
betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu er-
folgen. Abweichend von Satz 1
1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebens-
mittels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Le-
bensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer
sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen
wurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung,
bezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; über-
steigt hiernach die Menge einer Zutat oder die in
der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge
aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile, so erfolgt
die Angabe in Gewicht der für die Herstellung von
100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten
Zutat oder Zutaten;
2. ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe
ihres Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzuge-
ben;
3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2
Nr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor
der Eindickung oder dem Trocknen angegeben
werden;
4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2
Nr. 4 die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres
Gewichtsanteiles an dem in seinen ursprünglichen
Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben
werden.
Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von
Zutaten.“
6. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer entgegen § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel ge-
werbsmäßig in den Verkehr bringt.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „ , § 8 Abs. 1 oder 2
oder § 9 Abs. 1 oder 2“ gestrichen.
9. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser
Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 nicht
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember
2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 gelten-
den Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrau-
chen der Bestände in den Verkehr gebracht wer-
den.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.
10. In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 7a Abs. 3)“ durch
die Angabe „(zu § 7b Abs. 3)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung anderer
lebensmittelrechtlicher Verordnungen
(1) Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3526), wird wie folgt geändert:
1. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2
Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 7
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „,die den Lebensmitteln
zugesetzten Vitamine nach ihrer Menge, bezogen auf
100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des
Lebensmittels,“ gestrichen.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 2
oder 3“ durch die Worte „in Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
(2) Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999
(BGBl. I S. 924), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine
gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“

(3) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar
1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Enthält ein Lebensmittel einen aus der Ver-
kehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder
infolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren
Anteil an Knochen, so ist zusätzlich zu der Kenn-
zeichnung nach der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung ein Hinweis hierauf erforderlich.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch
und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung
von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder pflanz-
lichen Ursprungs hergestellt worden sind, die Ver-
wendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Ver-
kehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzu-
geben, sofern die Verwendung dieser Stoffe zu
anderen als technologischen Zwecken erfolgt.“
c) Absatz 2b wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „2, 2a und 2b“ durch
die Angabe „2 und 2a“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
(4) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976
(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Enthält ein Erzeugnis einen aus der Verkehrs-
bezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge der
Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an Kno-
chen, so ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den
Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
nung ein Hinweis hierauf erforderlich.“
2. In § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
(5) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung so-
wie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind
anzuwenden.“
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
(6) Die Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I
S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung so-
wie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind
anzuwenden.“
2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
nung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-
sorte oder auf einen anderen Käse enthalten.“
3. In § 31 Abs. 2 Nr. 12 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2“ ersetzt.
4. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„ (2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
(7) Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982
(BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Ver-
ordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „An-
lage 1 Nr. 1 bis 8 und 10“ durch die Angabe
„Anlage 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) bei Marmelade auf die verwendeten Früch-
te,“.
cc) In Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1
bis 4, 6 und 10“ durch die Angabe „Anlage 1
Nr. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird gestrichen.

c) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1 Nr. 7 bis 10
gilt im Übrigen § 8 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung.“
2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2, 2a oder 3“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a
oder 3“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
(8) Die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193),
zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 8 wird aufgehoben.
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im
Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4
oder Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen
sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“
3. In § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
(9) Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982
(BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Ver-
ordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „ , bei Frucht-
sirup die Angabe des Mindestgehalts an Fruchtsaft
oder Früchten“ gestrichen.
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im
Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 oder
Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
(10) Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch
Artikel 16 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I
S. 230), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8
Abs. 7 natürliches Mineralwasser, das nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-
schriebenen Angaben gekennzeichnet ist, in den Ver-
kehr bringt.“
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden
Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober
1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Arti-
kel 1 genannte Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 1999
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der Bund esminist er
f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
Funk e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2053. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 97194a99f9b7cc7b….