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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2916

BGBl. 2016 I S. 2916 · 9.704 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2916
                                                        Verordnung
                                         zur Umsetzung der Richtlinie

über Kaseine
                                       und Kaseinate für die menschliche Ernährung1
                                                        Vom 16. Dezember 2016

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13
  Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35
  Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Ab-
  satz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittel-
  gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13
  Absatz 1 und Absatz 4 zuletzt durch Artikel 67 Num-
  mer 5 Buchstabe a und § 35 durch Artikel 67 Num-
  mer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  sowie

– des § 3 Absatz 1 Satz 1 und des § 10 des Milch-
  und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I
  S. 1471), die zuletzt durch Artikel 399 der Verord-
  nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
  dert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie:

                              Artikel 1

                       Verordnung
                   über Kaseine und
        Kaseinate für die menschliche Ernährung
            (Kasein-Verordnung – KaseinV)

                                  §1

                     Anwendungsbereich
                  und Begriffsbestimmungen
   (1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate,
die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und
für Mischungen daraus.

1

   (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Säure-Nährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch
   Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure aus-
   gefällten Koagulats von Magermilch oder anderen
   Milcherzeugnissen gewonnen wird;
2. „Labnährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch
   Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats
   von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen
   gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die
   Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden
   Enzymen;

3. „Nährkaseinat“: ein Milcherzeugnis, das durch die
   Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von
   Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und an-
   schließender Trocknung gewonnen wird.

                         §2

                   Anforderungen
   (1) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nähr-
kaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften
dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß
Anhang I und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2203
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und
Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Auf-
hebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314
vom 1.12.2015, S. 1) entsprechen.

    (2) Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die
Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden,
wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Ab-
schnitt I Buchstabe b und c, Abschnitt II Buchstabe b
und c und Anhang II Buchstabe b und c der Richt-
linie (EU) 2015/2203 entsprechen.
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2203                            §3
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
    2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
    über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur
    Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom
    1.12.2015, S. 1).

                  Kennzeichnung

  (1) Kaseine und Kaseinate dürfen nur in Verkehr
gebracht werden, wenn auf den Verpackungen, Behält-
BGBl. 2016, Seite 2917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2917
nissen oder Etiketten gut sichtbar, deutlich lesbar und
unverwischbar Folgendes angegeben ist:

1. bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nähr-
   kaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils fest-

   gelegte Bezeichnung;

2. bei Nährkaseinaten die Angabe der Art oder der Arten
   der aus den verwendeten Lebensmittelzusatzstoffen
   stammenden Kationen Natrium, Kalium, Calcium,
   Ammonium und Magnesium;

3. wenn Kaseine und Kaseinate als Mischungen in

   Verkehr gebracht werden,

  a) die Bezeichnung „Mischung aus“, gefolgt von
     den Bezeichnungen der Kaseine und Kaseinate,
     aus denen die Mischung besteht, in absteigender
     Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, und
  b) wenn die Mischung Nährkaseinate enthält, be-
     zogen auf die Nährkaseinate
     aa) die Angabe nach Nummer 2 sowie

     bb) der Proteingehalt;

4. die Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;
5. der Name oder die Firma und die Anschrift des
   Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder
   Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, oder,
   wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Euro-
   päischen Union niedergelassen ist, der Name oder
   die Firma desjenigen, der das Erzeugnis auf den
   Markt der Europäischen Union einführt;

6. bei aus Drittländern eingeführten Säure-Nährkaseinen,
   Labnährkaseinen und Nährkaseinaten das Ursprungs-
   land und
7. das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.

   (2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben
nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb und Nummer 4 bis 6 auch nur auf den Begleit-
papieren vermerkt werden.
   (3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind in
einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache anzu-
geben, es sei denn, diese Informationen werden vom
Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angege-
ben. Die Angaben können in mehreren Sprachen ver-
merkt werden.
   (4) Wird der in Anhang I Nummer I Buchstabe a
Nummer 2, Anhang I Nummer II Buchstabe a Nummer 2
und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 der Richtlinie

(EU) 2015/2203 jeweils festgelegte Mindestmilchprotein-

gehalt bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen oder
Nährkaseinaten überschritten, so kann dies unbescha-
det anderer Bestimmungen des Unionsrecht entspre-
chend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiket-
ten der Kaseine und Kaseinate angegeben werden.

                          §4
                      Straftaten
   Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
Absatz 2 Kasein oder Kaseinat verwendet.

                       Artikel 2

                   Änderung der
             Milcherzeugnisverordnung

  Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970

(BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1b wird aufgehoben.

  b) In Absatz 4 werden die Nummer 1 und die Num-

     mernbezeichnung „2.“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
  b) Absatz 2a wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
         Wort „und“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird das letzte Komma durch
         einen Punkt ersetzt.
     cc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
  d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezucker-
     ten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kon-
     densmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeug-
     nissen mit einem Stückgewicht von weniger als
     20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den
     Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Ab-
     satz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4
     Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der
     Sammelpackung angebracht zu werden.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die
     Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch
     die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
     satz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebens-
     mittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt,
     wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
     Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den
     Verkehr bringt.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach den Wörtern „in Verbindung mit Abs. 2“

         wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

     bb) Die Angabe „Abs. 2a,“ wird durch das Wort
         „Absatz“ ersetzt.
  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4
         Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ er-
         setzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1
         Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 6“
         ersetzt.
4. In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Num-
   mern 3 bis 6 aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 2918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2918
5. In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI auf-
   gehoben.

                     Artikel 3
         Neubekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverord-

nung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in
Kraft.
                             Der Bundesrat hat zugestimmt.

                             Bonn, den 16. Dezember

2016
                                        Der Bundesminister
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                         Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2916. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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