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Artikel 90 · BT-Drs. 19/4674 · S. 321

Zu Artikel 90 (Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes)

Zu Artikel 90 (Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes)
Mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) hat der Gesetzgeber unter anderem detaillierte Regelungen über die
zulässige und notwendige Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen mit klaren und verlässlichen Vor-
gaben für Datenschutz und -sicherheit geschaffen. Diese Vorgaben gelten gleichermaßen für personenbezogene
und nicht personenbezogene Daten. Damit stellen sie zum einen systemnotwendiges Energierecht und zum ande-
ren bereichsspezifisches Datenschutzrecht dar, welches dem allgemeinen Datenschutzrecht vorgeht.
Das MsbG entstand parallel zur Verordnung (EU) 2016/679 und war damit von Beginn an auf größtmögliche
Konformität angelegt. Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten füllt es gezielt den Freiraum aus, den
Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c und e der Verordnung (EU) 2016/679 den Mitglied-
staaten für bereichsspezifisches Datenschutzrecht eröffnet. Denn die Datenverarbeitung nach dem MsbG ist so-
wohl zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung als auch zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erfor-
derlich; § 1 MsbG stellt das seit Inkrafttreten des Gesetzes klar. Das MsbG verpflichtet zu einer Datenkommuni-
kation, ohne die die öffentliche Aufgabe der Energieversorgung und damit ein wichtiger Teil staatlicher Daseins-
vorsorge nicht möglich wäre.
Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgend erläuterten Änderungen mit Blick auf das bevorstehende Inkraft-
treten der Verordnung (EU) 2016/679 überwiegend redaktioneller Natur. Zugleich werden lediglich ausgewählte
Einzelvorschriften des MsbG aufgehoben, weil sich deren Tatbestand und Rechtsfolgen künftig unmittelbar aus
der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben. Ein Unterschied in der Sache ist damit allerdings nicht verb

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.834 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.070.351–1.083.185 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP