Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.

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