Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers
Stand: 02.12.2019
Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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