Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/21?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Ein intelligentes Messsystem muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/21?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden sind oder eingebaut werden, bei denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen nach § 29 gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/21?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/21?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert werden.
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.