Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 19/27453 · S. 144
Zu Artikel 10 (Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes) Im MsbG ergeben sich redaktionelle Klarstellungen und Bereinigungen sowie technische Änderungen zur Ge- bührenerhebung durch die Bundesnetzagentur für Amtshandlungen nach dem MsbG. Zu Nummer 1 (§ 2 Satz 1) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der bisherigen Regelung. Der bisherige Verweis in § 2 Satz 1 Nummer 1 beinhaltete eine Definition des Anlagenbetreibers als Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Er- neuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. De- zember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498). Da es für den Anlagenbetreiberbegriff nach dem MsbG, ausweislich der Gesetzesbegrün- dung (BT-Drs. 18/7555, S. 73), jedoch ausschließlich auf die technische Ausprägung der Anlage ankommen kann, kann es sich nicht um einen starren Verweis handeln. Denn gerade nicht maßgeblich soll sein, ob für den Betrieb einer Anlage eine Förderung oder Vergütung nach dem EEG oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gezahlt wird, welche in der Regel über das Inbetriebnahmedatum an eine konkrete Fassung des Gesetzes gebunden ist. Der bisher starr formulierte Verweis auf das EEG und das KWKG wird daher dergestalt korrigiert, dass nur noch die jeweils geltende Fassung maßgeblich ist. Zu Buchstabe b Buchstabe b ersetzt in § 2 Satz 1 Nummer 8 das Wort Elektrofahrzeugnutzer durch den Begriff des Elektromo- bilnutzers. Diese Änderung dient lediglich der Angleichung der Begrifflichkeiten an die des Energiewirtschafts- gesetzes. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 145 – Drucksache 19
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.506 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 565.733–574.239 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP