Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 24 Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/24#abs-1 (1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria oder nach dem auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden Europäischen System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Für die Wahl des Zertifizierungsverfahrens nach Satz 1 gilt Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben die Zertifikate dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt die Zertifikate zur Konformität nach den Technischen Richtlinien dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/24#abs-2 (2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes, die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien beruhende Europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/24#abs-3 (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach Absatz 2 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/24#abs-4 (4) Ohne ein oder mehrere gültige und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway-Administrator nachgewiesene Zertifikate nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden. Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 24 MsbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 04.03.2021 – 21 B 1162/20
- VG Köln, 21.07.2020 – 9 L 663/20
- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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