Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 31 Agiler Rollout, Anwendungsupdate
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 04.03.2021 – 21 B 1162/20
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 885/19Zitiert von 3
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 59/21Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei Ermittlung des Regulierungssaldos
- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/31#abs-1 (1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:
Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/31#abs-2 (2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die §§ 30 und 35 Anwendung.