Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/19?asof=2021-08-04#abs-1 (1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/19?asof=2021-08-04#abs-2 (2) Zur Datenverarbeitung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/19?asof=2021-08-04#abs-3 (3) Messstellen dürfen nur mit solchen Messsystemen ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in einem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses Gesetzes festgestellt wurde. Das Zertifizierungsverfahren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen. Zertifikate können befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/19?asof=2021-08-04#abs-4 (4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/19?asof=2021-08-04#abs-5 (5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 die technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen feststellt, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, im Falle des § 48 bis zum 31. Dezember 2020, eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,
Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, bestehen für die jeweilige Messstelle die Pflichten nach § 29 nicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/19?asof=2021-08-04#abs-6 (6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 Satz 1 eingebaut worden sind oder eingebaut werden, dürfen, wenn sich die Feststellung nachträglich als rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgehoben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut werden, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich feststellt,
Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig vorliegen, muss der weitere Einbau solange unterbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im erforderlichen Umfang eine neue Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.