Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MeldDÜV NRW · GV. NRW. S. 707

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen

25 Normen · ausgefertigt 20.10.2015 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Begriff und Verfahren
  3. § 2 Begriff und Verfahren
  4. § 3 Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung
  5. § 4 Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen
  6. § 5 Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums
  7. § 6 Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
  8. § 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
  9. § 8 Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und desSchwerbehindertenrechts
  10. § 9 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  11. § 10 Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings
  12. § 10a Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  13. § 10b Datenübermittlung zu Zwecken der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld
  14. § 10c Datenübermittlung zu Zwecken der Übermittlung an das Landeskrebsregister
  15. § 10d Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme anKinderfrüherkennungsuntersuchungen
  16. § 10e Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebietennach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung
  17. § 11 Verfahren
  18. § 12 Behördenauskünfte im Abrufverfahren
  19. § 13 Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium
  20. § 14 Datenabruf durch Kreise und Kreisordnungsbehörden
  21. § 15 (weggefallen)
  22. § 16 Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
  23. § 17 Datenabgleich durch Meldebehörden
  24. § 18 Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für denBrandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst
  25. § 19 Übergangsvorschriften
  26. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  27. Anlage 1 Anlage 1