Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 4 Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/4#abs-1 (1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlass des 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen), 70-jährigen und 75-jährigen Ehejubiläums durch und die Landesregierung übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten der betreffenden Personen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/4#abs-2 (2) Folgende Daten der betreffenden Personen werden übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geschlecht
0701
5.
derzeitige Anschrift
1200 bis 1213a,
6.
Tag der Geburt bei Altersjubiläen
0601,
7.
Familienstand und Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen
1401, 1402,
8.
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
1801,
9.
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1801a und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/4#abs-3 (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt:
1. von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen und
2. von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/4#abs-4 (4) Die Daten können im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger schriftlich übermittelt werden.