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MeldDÜV NRW

§ 4 Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/4#abs-1 (1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlass des 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen), 70-jährigen und 75-jährigen Ehejubiläums durch und die Landesregierung übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten der betreffenden Personen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/4#abs-2 (2) Folgende Daten der betreffenden Personen werden übermittelt:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Geschlecht

0701

5.

derzeitige Anschrift

1200 bis 1213a,

6.

Tag der Geburt bei Altersjubiläen

0601,

7.

Familienstand und Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen

1401, 1402,

8.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

9.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/4#abs-3 (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt:

1. von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen und

2. von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/4#abs-4 (4) Die Daten können im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger schriftlich übermittelt werden.

§ 3 § 5