Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 8 Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und desSchwerbehindertenrechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/8#abs-1 (1) Die Meldebehörden übermitteln einmal monatlich, spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats, an IT. NRW in seiner Eigenschaft als IT-Dienstleister der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)), in der jeweils geltenden Fassung zum Schwerbehindertenrecht sowie des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung, nach Speicherung eines Sterbefalles oder einer Abmeldung im Melderegister die folgenden Daten der verstorbenen oder verzogenen Einwohnerin oder des Einwohners:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum und -ort
0601 bis 0603,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
1200 bis 1233,
7.
Tag des Ein- und Auszugs
1301,1306,
8.
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
1801,
9.
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1801a und
10.
Sterbetag
1901.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/8#abs-2 (2) Werden die übermittelten Daten von den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen.