Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung

MeldDÜV NRW

§ 6 Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten unverzüglich übermittelt:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

frühere Namen

0201 bis 0204, 0303,

4.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

5.

Geschlecht

0701,

6.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

7.

derzeitige und frühere Anschriften

1200 bis 1233,

8.

Tag des Ein- und Auszugs

1301, 1306,

9.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

10.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

11.

Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat

1901, 1904, 1905.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.

§ 5 § 7