Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 19 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Die Meldebehörden dürfen die genannten Daten auch außerhalb des Verfahrens nach den §§ 11 und 12 anderweitig im automatisierten Abrufverfahren, zum Beispiel an Polizeibehörden, übermitteln, wenn die Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums vorliegt.