Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 13 Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/13#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht über den Betrieb des Meldeportals Behörden, mit Einwilligung der betreffenden Person, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes abzurufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/13#abs-2 (2) Die Aufsicht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht nur auf das Meldeportal Behörden selbst, sondern auch auf die dem Portal angeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände und öffentlichen Stellen hinsichtlich der Teilnahme am Datenabruf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/13#abs-3 (3) Zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben ist das für Inneres zuständige Ministerium berechtigt, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes abzurufen.