Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 5 Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/5#abs-1 (1) Für die Erfassung geförderten Wohnraums nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/5#abs-2 (2) Von den Einwohnerinnen oder Einwohnern, die in geförderten Wohnraum einziehen oder aus solchem ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige Anschriften
1200 bis 1213a,
7.
Tag des Ein- und Auszugs
1301, 1306,
8.
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
1801,
9.
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1801a und
10.
Sterbedatum
1901.