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MeldDÜV NRW

§ 9 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/9#abs-1 (1) Im Fall von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall oder Änderung der Kirchenzugehörigkeit übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

frühere Namen

0201 bis 0204, 0303,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Ordensnamen, Künstlernamen

0501, 0502,

6.

Geburtsdatum und -ort und bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

7.

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

0902 bis 0907a,

0915 bis 0919,

1200 bis 1213a,

1801, 1801a,

8.

Geschlecht

0701,

9.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

10.

rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1101, 1104,

11.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat

1200 bis 1213a,

1232,1233,

12.

Einzugsdatum und Auszugsdatum

1301,1306,

13.

Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebensgemeinschaft führend oder nicht; bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401, 1402, 1408, 1409,

14.

Zahl der minderjährigen Kinder

15.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

16.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

17.

Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

1901, 1904, 1905.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/9#abs-2 (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Vor- und Familiennamen

0101 bis 0102, 0301, 0302,

2.

frühere Namen

0201 bis 0204, 0303,

3.

Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

4.

Geschlecht

0701,

5.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

6.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1101, 1104,

7.

derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift

1200 bis 1213a,

8.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

9.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

10.

Sterbedatum

1901.

Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Familienangehörigen im Sinne des § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung widersprochen haben. Ein Widerspruch ist jedoch nicht wirksam, wenn die Übermittlung für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/9#abs-3 (3) Für die Bestandsdatenlieferung nach § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/9#abs-4 (4) Im Fall einer Änderung der in Absatz 1 und 2 genannten Daten übermittelt die Meldebehörde den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den geänderten auch alle weiteren der dort aufgeführten Daten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/9#abs-5 (5) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport. Voraussetzung hierfür ist, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/9#abs-6 (6) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln die Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person und in Fällen, in denen das Melderegister wegen fehlender oder falscher Angaben über die Bekenntniszugehörigkeit von Kirchenmitgliedern zu berichtigen oder zu ergänzen ist, über die Beendigung der Mitgliedschaft einer Person an die zuständige Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung wie folgt:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Eintrittsdatum in die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

1102,

2.

Austrittsdatum aus der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1103 und

3.

Rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1104

Die Meldebehörden nehmen diese Daten entgegen.

§ 8 § 10