Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 17 Datenabgleich durch Meldebehörden
Stand: 26.08.2026
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Meldebehörden berechtigt, die Daten, die im Rahmen der Rückmeldung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 17 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermittelt werden, ergänzt um den bedingten Sperrvermerk, über das Meldeportal Behörden abzurufen.