Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 11 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-1 (1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder und des Bundes über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden nach § 7 Absatz 1 und 2 des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen. Abrufe sind nur zulässig, wenn über die Identität der betroffenen Person oder Personen aufgrund der Suchkriterien kein Zweifel besteht. Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-2 (2) Der gleichzeitige Abruf von Daten zu einer Vielzahl von Personen kann vom für Inneres zuständigen Ministerium, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen und nach Klärung der Kostenfrage, zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-3 (3) Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-4 (4) Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, in der Regel durch die abrufende Stelle, grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-5 (5) Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-6 (6) Das Meldeportal Behörden hat die Aufgabe:
1. die Kennung der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
2. die Kennung der abrufenden Person oder den Namen der abrufenden Person und das Aktenzeichen der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
3. den Zeitpunkt der Abrufe festzuhalten und weiterzuleiten,
4. die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
5. darzustellen, ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden,
6. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen festzuhalten und
7. die Datensicherheit zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-7 (7) Das Meldeportal protokolliert, mit Ausnahme von Anfragen einer in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde, bei einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche nach § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes die in § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie Folgendes:
1. Namen beziehungsweise Kennung der abrufenden Stelle, der abfragenden Person, der angefragten Stelle und die angefragte Meldebehörde,
2. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und den Anlass des Abrufs,
3. die Suchkriterien Name und Vorname der angefragten Person,
4. den Zeitpunkt der Weiterleitung des Abrufs und
5. die für die Geltendmachung von Gebühren und Auslagen erforderlichen Daten.
Die Protokolle sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-8 (8) Eine Protokollierung von Anfragen von in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden findet nicht statt. Zur Sicherung der Datenschutzkontrolle und des technischen Betriebes zeichnet das Meldeportal folgende Daten auf:
1. die Kennung der abrufenden Stelle,
2. den Zeitpunkt der Abrufe,
3. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen und
4. die angefragte Meldebehörde.
Die Aufzeichnungen sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-9 (9) Das Meldeportal Behörden ist berechtigt, Kennzahlen über die Nutzung und Auslastung des Betriebes zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-10 (10) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW sowie der länderübergreifende Datenabruf erfolgen gemäß den in § 2 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) geregelten Grundsätzen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/11#abs-11 (11) Ein Anschluss von privaten Rechtsträgern an das Meldeportal Behörden ist nicht zulässig, es sei denn, sie haben Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in eigener Verantwortung übernommen und handeln in eigenem Namen.