Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 14 Datenabruf durch Kreise und Kreisordnungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Die Kreise und Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.