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MeldDÜV NRW

§ 10e Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebietennach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/10e#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 58 und 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung jeweils in Zusammenhang mit Dauerwohnen in Sondergebieten, die nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung der Erholung dienen, übermitteln die Meldebehörden im Falle einer Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung oder im Falle einer Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in solchen Gebieten halbjährlich folgende personenbezogene Daten der gemeldeten Personen an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Geburtsdatum

0601,

5.

Geschlecht

0701,

6.

derzeitige Anschriften gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

1201 bis 1206, 1208 bis 1213a und

7.

Einzugsdatum

1301.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/10e#abs-2 (2) Die Adressen (Straßen, Hausnummern) der in Absatz 1 genannten Gebiete stellen die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung den Meldebehörden zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/10e#abs-3 (3) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.“

Abschnitt 3

Automatisierter Abruf

§ 10d § 11