Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung

MeldDÜV NRW

§ 2 Begriff und Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/2#abs-1 (1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen wiederkehrend an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Die Fälle einer regelmäßigen Datenübermittlung sind zulässig, soweit sie durch Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/2#abs-2 (2) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre beziehungsweise ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/2#abs-3 (3) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 4 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde.

§ 1 § 3