Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 97 Kollektivmarken

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/97#abs-1 (1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/97#abs-2 (2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 96a § 98