§ 97 Kollektivmarken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/97#abs-1 (1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/97#abs-2 (2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 97 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 – 2 U 73/18
- BGH, 29.07.2021 – I ZR 163/19Kollektivmarke; Reichweite des Schutzes geografischer Herkunftsangaben; Schutzschranke der guten Sitten – Hohenloher LandschweinZitiert von 4
- BPatG, 24.07.2002 – 32 W (pat) 116/00
- BPatG, 24.07.2002 – 32 W (pat) 130/00
- BGH, 31.10.2002 – I ZR 207/00Zitiert von 4
- BPatG, 08.07.2015 – 25 W (pat) 13/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.04.2024 – 26 W (pat) 535/19Markenbeschwerdesache – „Werder(Kollektivwortmarke)“/„WERDERSCHLUCK (Wortmarke)“ – teilweise Identität bzw. normale und überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Waren - sehr geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - keine Verwechselungsgefahr - kein gedankliches In-Verbindung-bringen
- BGH, 21.07.2016 – I ZB 52/15Markenrecht: Schutzfähigkeit der Farbmarke Rot der Sparkassen; Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch ein demoskopisches Gutachten; Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag - Sparkassen-RotZitiert von 13
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.