Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Stand: 16.01.2026

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/99#abs-1 (1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/99#abs-2 (2) Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

§ 98 § 100