§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BPatG, 09.04.2024 – 26 W (pat) 535/19Markenbeschwerdesache – „Werder(Kollektivwortmarke)“/„WERDERSCHLUCK (Wortmarke)“ – teilweise Identität bzw. normale und überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Waren - sehr geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - keine Verwechselungsgefahr - kein gedankliches In-Verbindung-bringen
- BGH, 29.07.2021 – I ZR 163/19Kollektivmarke; Reichweite des Schutzes geografischer Herkunftsangaben; Schutzschranke der guten Sitten – Hohenloher LandschweinZitiert von 4
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 08.08.2012 – 26 W (pat) 525/11Markenbeschwerdeverfahren – "trend check" – Freihaltungsbedürfnis -Zitiert von 1
- BPatG, 10.03.2009 – 27 W (pat) 78/09Zitiert von 5
- BPatG, 24.07.2002 – 32 W (pat) 130/00
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 – 2 U 73/18
- BPatG, 12.12.2018 – 26 W (pat) 33/16Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "HERZO" – FreihaltungsbedürfnisZitiert von 3
- BPatG, 15.08.2012 – 26 W (pat) 520/12Markenbeschwerdeverfahren – "Trend Factory" – FreihaltungsbedürfnisZitiert von 2
19 Entscheidungen zu § 99 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/99#abs-1 (1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/99#abs-2 (2) Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.