§ 98 Inhaberschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- OLG Köln, 14.08.2002 – 6 U 181/01Zitiert von 2
- OLG Köln, 14.08.2002 – 6 U 2/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern sein, einschließlich der Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.