Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 100 Benutzung

Stand: 16.01.2026

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

§ 99 § 101