§ 100 Benutzung
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 – 2 U 73/18
- BGH, 29.07.2021 – I ZR 163/19Kollektivmarke; Reichweite des Schutzes geografischer Herkunftsangaben; Schutzschranke der guten Sitten – Hohenloher LandschweinZitiert von 4
- BPatG, 09.04.2024 – 26 W (pat) 535/19Markenbeschwerdesache – „Werder(Kollektivwortmarke)“/„WERDERSCHLUCK (Wortmarke)“ – teilweise Identität bzw. normale und überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Waren - sehr geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - keine Verwechselungsgefahr - kein gedankliches In-Verbindung-bringen
- LG Mannheim, 05.11.2004 – 7 O 179/04
- BGH, 31.10.2002 – I ZR 207/00Zitiert von 4
- BPatG, 14.06.2018 – 30 W (pat) 4/17Markenbeschwerdeverfahren – "IhrArzt24 (Wort-Bild-Marke)/Sechsstern mit Äskulapstab (Kollektivbildmarke)" – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – Benutzung durch Verbandsmitglieder – abweichende Benutzungsform (andere Farbe) – keine Änderung des kennzeichnenden Charakters der Marke – Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft – bildliche Zeichenähnlichkeit - unmittelbare Verwechslungsgefahr
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.05.2019 – 26 W (pat) 31/16Markenbeschwerdeverfahren – "unico besessen (Wort-Bild-Marke)/UNICOR" – Einrede mangelnder Benutzung – abweichende Benutzungsform – Glaubhaftmachung – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - unmittelbare klangliche VerwechslungsgefahrZitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 19.04.2017 – 3-08 O 123/16
- BPatG, 17.02.2012 – 26 W (pat) 578/10Markenbeschwerdeverfahren – "BIOVERDE/VINHO VERDE PORTUGAL (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft - Warenähnlichkeit bis -identität - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche VerbindungZitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 100 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.