§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Stand: 10.06.2019
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 156 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2002 – I ZB 24/99Zitiert von 2
- BGH, 27.01.2000 – I ZB 39/97Zitiert von 6
- BPatG, 07.10.2003 – 33 W (pat) 182/01
- BPatG, 28.01.2022 – 25 W (pat) 19/21Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Schulkreide (Wortmarke)“ – keine ausschließliche Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke im Rahmen eines Löschungsverfahrens aufgrund von absoluten Schutzhindernissen anhand der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage – Prüfung einer Marke nach altem Recht, welche vor dem 14.01.2019 markenrechtlichen Schutz erlangt hat – keine Klärung der Frage der Zulässigkeit der zehnjährigen Ausschlussfrist für einen Löschungsantrag - Vertrauensschutz - Warenformmarken
- BPatG, 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Roter Punkt (Bildmarke)“ – Markenfähigkeit zum Anmelde-/Entscheidungszeitpunkt – graphische Darstellbarkeit – Bestimmtheit – keine KostenauferlegungZitiert von 1
- BPatG, 12.08.2003 – 27 W (pat) 48/03
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZB 105/25Markenrecht: Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit einer farbigen Bildmarke ohne Angabe eines Farbklassifikationscodes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BPatG, 09.02.2023 – 30 W (pat) 539/20(Markenbeschwerdesache – unbestimmte Positionsmarke – Anmeldezeichen gilt als zurückgenommen – Verstreichen der gesetzten Frist zur Beseitigung von Mängeln nach § 36 Abs 2 MarkenG)Zitiert von 1
- BPatG, 05.07.2006 – 32 W (pat) 113/97
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 156 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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