§ 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BPatG, 13.12.2018 – 25 W (pat) 79/14(Markenbeschwerdeverfahren – "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke - unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand - streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm - normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz "iura novit curia" nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs - zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens - Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes - zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis "eng verwandten" Schutzhindernissen - Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
- BPatG, 13.12.2018 – 25 W (pat) 78/14(Markenbeschwerdeverfahren – "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke - unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand - streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm - normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz "iura novit curia" nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs - zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens - Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes - zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis "eng verwandten" Schutzhindernissen - Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
- BPatG, 17.02.2011 – 25 W (pat) 216/09Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Wiener Griessler" – Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung des erhobenen Löschungsantrags kann nicht als Widerspruch ausgelegt werden – Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens – Voraussetzung des fristgerechten Widerspruchs – Fehlen stellt Verfahrenshindernis dar – Rechtsfolge ist die Löschung der Marke – Widerspruchsfrist ist gesetzliche AusschlussfristZitiert von 2
- BGH, 18.10.2017 – I ZB 106/16Zitiert von 3
- BGH, 18.10.2017 – I ZB 105/16Markenlöschungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsantrags auf andere Schutzhindernisse; Vorliegen einer durch die Art der Ware selbst bedingte Form; für den Verbraucher wesentliche Gebrauchseigenschaften - Quadratische TafelschokoladenverpackungZitiert von 4
- BGH, 11.02.2016 – I ZB 87/14Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Löschungsantrag; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist; Gehörsverstoß - Fünf-Streifen-SchuhZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BPatG, 01.02.2017 – 25 W (pat) 1/15Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "H 15" – zulässige Erweiterung des ursprünglichen Gegenstands des Löschungsverfahrens – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine übliche Bezeichnung – keine bösgläubige Markenanmeldung – KostenentscheidungZitiert von 6
- BPatG, 05.01.2015 – 25 W (pat) 14/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Crosstape" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft - keine Kostenauferlegung
- BPatG, 31.08.2009 – 28 W (pat) 134/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42#abs-1 (1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42#abs-2 (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen:
Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42#abs-3 (3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/42#abs-4 (4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen anzugeben: