§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 134
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Nach Gewicht
- BPatG, 22.04.2016 – 25 W (pat) 8/09(Markenbeschwerdeverfahren – Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen III (IR-Marke)" – zum Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag und –verfahren - Popularantrag – Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz gilt uneingeschränkt - Entscheidung über Löschung einer Marke darf nicht von den Fähigkeiten und dem Engagement des Löschungsantragstellers abhängen – zur Unvermeidbarkeit von Fehleintragungen - Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind amtsseitig nicht korrigierbar – zur Unterscheidungskraft einer Warenformmarke)Zitiert von 1
- BPatG, 29.10.2024 – 28 W (pat) 55/18
- BGH, 18.10.2017 – I ZB 4/17Zitiert von 2
- BGH, 18.10.2017 – I ZB 3/17Markenlöschungsverfahren: Technisch bedingte Formgestaltungen; Prüfung eines nicht geltend gemachten Schutzhindernisses - TraubenzuckertäfelchenZitiert von 5
- BGH, 06.04.2017 – I ZB 39/16Entziehung des Schutzes für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form einer Ware; Auswirkungen des Vertriebs einer Ware auf die Branchenüblichkeit einer Warenform - Schokoladenstäbchen IIIZitiert von 8
- BGH, 23.10.2008 – I ZB 48/07Markenrecht: Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung einer glatt beschreibenden Wortmarke (hier: POST); Feststellungslast im Löschungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BPatG, 06.05.2026 – 29 W (pat) 17/23
- BPatG, 15.10.2025 – 29 W (pat) 2/23
- BPatG, 26.09.2025 – 28 W (pat) 41/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/73#abs-1 (1) Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/73#abs-2 (2) Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.