§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/88#abs-1 (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/88#abs-2 (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 88 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2006 – I ZB 39/05Zitiert von 9
- BGH, 16.06.2025 – I ZB 50/24Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren
- BGH, 31.01.2019 – I ZB 114/17Markenrechtliches Löschungsverfahren: Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Löschungsantragstellers - Kaffeekapsel IZitiert von 21
- BGH, 24.06.1999 – I ZA 1/98Zitiert von 7
- BGH, 26.03.2026 – I ZA 5/25
- BGH, 15.01.2026 – I ZA 5/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2026 – I ZA 3/25
- BGH, 18.12.2008 – I ZB 83/08Zitiert von 1
- BPatG, 30.11.2005 – 29 W (pat) 85/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318)
BGBl. 2006 I S. 1318
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.