§ 27 Rechtsübergang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2004 – I ZR 31/02
- OLG Hamm, 25.09.2012 – I-4 U 51/12
- BPatG, 29.10.2008 – 28 W (pat) 85/06
- BPatG, 27.05.2014 – 27 W (pat) 523/13Markenbeschwerdeverfahren – Umschreibung - "et Kabüffke Killepitsch" – zur Nachweispflicht für die Umschreibung einer Marke – zum Eintrag eines Rechtsübergangs – Übertragung eines Geschäftsbetriebs – zur Frage, ob die Marke zum Betrieb gehört
- BPatG, 20.02.2002 – 28 W (pat) 220/00Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.11.2001 – 4 U 203/97
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.02.2025 – 25 W (pat) 43/22
- AG Dinslaken, 21.11.2023 – 3 Cs - 143 Js 181/16 - 785/19
- BPatG, 15.05.2023 – 26 W (pat) 575/18Markenbeschwerdeverfahren – „AIDA“ (Wortmarke) – Umschreibung auf Zweigniederlassung
92 Entscheidungen zu § 27 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/27#abs-1 (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/27#abs-2 (2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/27#abs-3 (3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/27#abs-4 (4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.