§ 46 Teilung der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BPatG, 21.06.2000 – 29 W (pat) 125/99
- BPatG, 17.12.2002 – 27 W (pat) 73/01
- BPatG, 04.05.2011 – 26 W (pat) 156/09Markenbeschwerdeverfahren – "Lach- und Sachgeschichten" – unzulässige Teilungsanmeldungen - teilweise Unterscheidungskraft - teilweise kein Freihaltungsbedürfnis - Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung - Zurückweisung an das DPMA
- KG, 12.10.2010 – 5 U 152/08
- BPatG, 12.05.2010 – 29 W (pat) 22/09Markenbeschwerdeverfahren – "EASTSIDE® D STREETWEAR (Wort-Bild-Marke)/BFC D BFC DYNAMO (Wort-Bild-Marke)" – keine vollumfängliche Entscheidung im Beschluss der Markenstelle: Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung - Teilübertragung einer Widerspruchsmarke: Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens mit Teileintragungen – ursprüngliche Anträge gelten für abgetrennte Eintragung weiter – im Beschluss ist die übertragene Marke als weitere Widerspruchsmarke gesondert abzuhandeln - zur Geltendmachung des durch die Eintragung der abgetrennten Marke begründeten Rechts durch den Rechtsnachfolger – Befugnis, sich am Verfahren zu beteiligen - Verfügungen und Beschlüsse des DPMA wurden Rechtsnachfolger nicht zugestellt – wesentlicher Verfahrensmangel
- BPatG, 03.07.2007 – 27 W (pat) 94/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 13.11.2001 – 24 W (pat) 72/00Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 46 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/46#abs-1 (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/46#abs-2 (2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/46#abs-3 (3) Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.